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Jede eigene Datei trug bislang den Vermerk "2020" — das Jahr, in dem das
Verzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber
vierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das
Werk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das
ist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe.
Erhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten
Änderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen "2026". Fünf reichen wirklich bis
2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml,
AendGgner.java, logging.properties); sie tragen "2020-2026". Eine einzige Datei
ist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk
unverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte.
Die Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit
den drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt,
weil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die
Herkunftsnachweise tragen 2026.
Damit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im
Kopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter "$YEAR" an die Stelle des
festen Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien
dasselbe Jahr aufzunötigen.
Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und
spotless:apply ohne Änderung.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee
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Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht
als Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische
Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das
saarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen,
Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben,
gibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die
Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür,
dass die Befehle dort bereits vollzogen sind.
Zwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die
Worte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner
nimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle
unerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
zerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ /
Fußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der
Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs.
Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer
Halbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen
Punkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“).
Nebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten:
Der Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet
unmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der
Browsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht
— er ist an die Sitzung gebunden.
Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35
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Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:
BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit
derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die
Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät
mehr als jede Volltextsuche.
Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I
2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen
Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er
die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach
der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden
werden.
Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die
Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen
sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen
Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in
„Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind.
Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in
den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-
bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist
dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.
Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
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Sie standen als begründete Kommentare in den Prüfungen, jeder mit seinem
Belegfall — und jeder war allgemein, nicht die Eigenheit seines Falls.
Erstens räumt auch eine Aufhebung eine Bezeichnung. Die Schritt-Ordnung kannte
bisher nur Umnummerierungen als Räumende. Im GEG macht ein Punkt der Kaskade des
§ 108 Absatz 1 aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während
ein anderer die bisherige Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine
Nummer 9, die inzwischen eine andere Einheit war. Dass eine Aufhebung mitunter
einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt, steht erst am Bestand
fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe
Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene
Bezeichnung gibt es nicht.
Zweitens ist ein Zwischentitel kein Teil des vorangehenden Absatzes. „Aus dem
Bereich Verkehr:“ trägt keine Absatzbezeichnung und wurde deshalb angehängt —
der Absatz endete dann nicht auf den Punkt, den „In Absatz 4a wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt“ meint. Er ist jetzt ein eigener,
bezeichnungsloser Absatz, wie ihn der Vorspann einer Norm ohnehin bildet.
Drittens erbt neu eingesetzter Wortlaut die amtliche Satzzählung. Führt das
Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie gleichwohl
nicht: Sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext. Angefasst wird nur ein
geänderter, einzeiliger, mehrsätziger Absatz ohne Zählung — die Mehrzeiligkeit
hält Aufzählungen heraus.
Geprüft: 348 Tests, REUSE 180/180. GEG 117/2 (war 116/3), dessen
Beschlussempfehlung 70 (war 69), § 108 Absatz 1 mit lückenloser Nummernfolge 1
bis 32. Berlin ASOG 6/6 und alle 171 Normen gleich der amtlichen Nachfassung —
die beiden benannten Abweichungen sind fort. Bayern, Niedersachsen und die
übrigen Belegfälle unverändert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I47d3f9f150cb628ba5a298e95f2c647dac6ffa45
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Das Dritte UWG-Änderungsgesetz lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c
am 19. Juni 2026 wirksam werden und alles Übrige erst am 27. September; das
Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei
Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält dort
eine Fassung, die an keinem einzigen Tag gegolten hat. Genau das tat ÄndGgner
bisher, und zwar schweigend — die auffälligste Stelle, an der ein Werkzeug, das
nie stillschweigend verwerfen will, doch etwas verschwieg.
Der Schlussartikel wird jetzt gelesen. Die Artikelwahl erfasst ihn nicht, denn er
trägt weder Änderungsformel noch Stammgesetz; maßgeblich ist der erste Artikel
hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen
jedes seine eigene Schlussvorschrift bekommt. Erkannt werden die Grundregel, der
Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für Artikel,
Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie die Rückwirkung („mit Wirkung
vom“). Nennt der Wortlaut kein Datum, sondern die Verkündung, so wird keines
erfunden: Der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext.
Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls — Artikel und Gliederungspfad —,
und es gewinnt die besonderste Anordnung. Mit --stichtag (im Vordruck: „Stichtag“)
ergibt sich die an jenem Tag geltende Fassung; was noch nicht galt, bleibt
unangewandt und steht für sich, nicht unter den Gründen des Scheiterns. Ohne
Stichtag bleibt es beim vollen Bestand, aber die Staffelung wird gerügt.
Geprüft: 348 Tests (339 + 6 Einheitstests des Lesers + 3 Belegfälle), REUSE
180/180. UWG 1/19 Befehle am 19. Juni gegen 19/19 am 27. September, GEG 115 gegen
116, IfSG 65 gegen 75 — jeweils ohne Zuwachs an manuellen Resten.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I887f233c72a4e49b69f9ede3154dcadd704fb0c3
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Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den ganzseitenbreiten
Titelblock des Gesetzes zuletzt — nach beiden Spalten, obgleich er über ihnen
steht. Im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den
Seitenwechsel läuft: „… zur Sicherung des Be-“, Titelblock, „triebs von
Unterkünften …“. Der Wortlaut der Anlage Nummer 31 trug den Titel des
Änderungsgesetzes in sich, und die Nummer wich als einzige aus einem Grunde von
der amtlichen Nachfassung ab, der weder in der Erkennung noch in der Anwendung lag.
Maßgeblich ist fortan das Satzbild in der einfachen Gestalt, die die
Gesetzblätter durchweg haben: zwei Spalten, dazwischen eine Rinne, und darüber
oder dazwischen einzelne ganzseitenbreite Zeilen. Gesucht wird die Rinne — die
senkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte
des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von
nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl
überschreiten, sind die breiten; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird
Band für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte
Spalte.
Der übliche XY-Schnitt der Literatur leistet das nicht, und der erste Versuch
danach hat es bewiesen: Teilt man erst waagerecht am weitesten Weißraumband,
so zerfällt eine zweispaltige Seite mit Kolumnentitel in oben und unten, ehe sie
in links und rechts zerfällt; gelesen wird links oben, rechts oben, links unten,
rechts unten. Im Infektionsschutzgesetz zerriss das eine Aufzählung mitten
entzwei und ließ von fünfundsiebzig Befehlen einundvierzig übrig. Die Spalte hat
deshalb den Vorrang vor dem Band.
Zwei Vorsichtsmaßregeln begrenzen den Eingriff, der sonst jeden Extraktionslauf
berührte: Innerhalb einer Spalte bleibt es bei der Reihenfolge des
Inhaltsstroms, und findet sich keine Rinne, so bleibt die Seite unangetastet.
Der Eingriff kann Spalten und breite Zeilen gegeneinander versetzen, niemals
aber den Satz einer Spalte durcheinanderbringen, deren Strom schon stimmte.
Ausgezählt über den ganzen Beispielbestand ändern fünfzehn der fünfundvierzig
PDF-Dateien ihren Auszug; nachgesehen sind sie sämtlich, und wo sie den
Fließtext betreffen, rücken sie einen Vorspann an die Stelle, an der er im Satz
steht (Berlin, Thüringen, die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht). Die
Anlage Nummer 31 gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei
benannte Abweichungen, keine davon in der Anwendung begründet. Alle
dreihundertneununddreißig Prüfungen laufen durch, darunter jede gepinnte Zahl
des Bestandes; REUSE meldet 176/176.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I80f100bba2b8e48d0d292fb310f4a9c98fc519ec
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Die Browserfassung galt als die vollwertige zweite Fassung des Erzeugnisses. Zwei
Angaben der Befehlszeile fehlten ihr aber: die Beschränkung auf einen einzelnen
Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im Vordruck
nicht vorgesehen, obwohl Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst durchreichten —
das Formular sandte an ihrer Stelle hart einen leeren Wert. Die zweite war
überhaupt nicht erreichbar.
Das Fehlende wiegt ungleich. Die Artikelangabe erspart Mühe; die Textausgabe
dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund
zu gehen. Wer im Browser arbeitete, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
Die Textgewinnung wandert deshalb aus der Befehlszeilenklasse in den gemeinsamen
Kern (Pipeline.extrahiereText); beide Fassungen nehmen fortan denselben Weg. Der
Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“ und das Ankreuzfeld „Statt der
Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“; das
Ergebnis kommt wie die Synopse als Verweis zum Öffnen und Sichern. Nebenbei
verträgt die Umsetzung nach Wahrheitswerten nun ein nicht gesetztes Feld, das als
„undefined“ herüberkommt. Das Handbuch zählt die Absätze des § 14 wieder
fortlaufend — es führte (6) und (7) zweimal — und stellt die Angaben des Vordrucks
den Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüber.
Eine neue Prüfung hält die Ausgabe des Notausgangs gegen den Text, den der Parser
bekommt: Führte sie einen anderen vor, so wiese sie in die Irre. Der Prüfbestand
umfasst hiernach 335 Prüfungen, sämtlich grün; REUSE meldet 174/174.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I2a9aee042b6454f8d591bc415a5c6f1c1e7b40b6
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Baden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne
Belegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht.
Der Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und
trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter
‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht
mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun
herausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen
Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer
Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen.
Der Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt
er sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B
ist „A.“ und nicht „A;“.
Bei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder
einer Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle
sie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1
Satz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die
dritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die
Nummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit.
Einunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig
der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs
liegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die
Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil
das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14
bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht
des Werkzeugs, und sie ist als solche benannt.
Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall
bis zur Anwendung.
Geprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl
eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45
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Der Zuständigkeitskatalog des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zählt
seine Einheiten nicht als Aufzählungsglieder, sondern führt sie als „Nummer 6“,
„Nummer 23“, „Nummer 31“ — jede mit eigener Absatzzählung, jede im Portal eine
eigene Einzelnorm. Der Stellenauflöser suchte dagegen eine Marke „6.“ im
Wortlaut der Anlage und fand dort vielerlei; von sechs Befehlen des Artikels 1
wurden zwei angewandt.
Sie werden nunmehr geführt, wie sie sind: als eigene Normen, deren Bezeichnung
die Anlage voranstellt. Damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre
Befehle unverändert, und es braucht keinen neuen Rang im Modell. Wo ein Gesetz
solche Normen nicht führt — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer
Anlage als Marken im Wortlaut —, bleibt es beim bisherigen Weg.
Dabei kamen drei Mängel ans Licht. Ob die feinste Komponente einer Fundstelle
ein Absatz ist, entschied das bloße Vorkommen einer feineren Komponente; die
Nummer einer Anlage steht aber vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung
der Norm. Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt deshalb als die einer
Aufzählungseinheit, tauschte eine Marke, die es nicht gab, hieß angewandt und
bewirkte nichts. Ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine
Zeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes. Und die Bezeichnung eines so
eingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung
nicht sah, dass eine Umnummerierung ihm den Platz erst räumt.
Beigelegt sind die beiden Fassungen des ASOG, über die Browsersteuerung
beschafft. Der Auszug ist dort bei fünfzigtausend Zeichen gekappt und verschluckt
einzelne Leerzeichen; base64-kodierte Stücke kamen zeichengenau herüber.
Fünf der sechs Befehle werden angewandt, und 168 der 171 Normen gleichen danach
der amtlichen Nachfassung. Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht
in der Anwendung — eine von ihnen belegt erstmals, was die geometrische
Lesereihenfolge kosten würde: Der Titelblock des Änderungsgesetzes steht im
Inhaltsstrom mitten in einem Zitat.
Geprüft mit „mvnw verify“: 333 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl
eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 171/171.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I24b94cb96e6728b1ff1b1fcb5bb4b8433594e240
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Eine Synopse mit fünfzig liegengebliebenen Befehlen war bisher eine unsortierte
Liste von achtundsechzig verschiedenen Sätzen. Wer sie las, erfuhr über jeden
einzelnen Befehl das Genaue und über das Ganze nichts — namentlich nicht, ob
eine Vorlage am Werkzeug scheitert, am Wortlaut des Änderungsgesetzes oder am
falschen Stand des Stammgesetzes.
Neben den ausformulierten Grund tritt deshalb seine Art. Vergeben wird sie
dort, wo der Grund entsteht: Die Stellenauflösung, die Textoperation und die
Zeilensuche in der Inhaltsübersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein
die erzeugende Stelle sie kennt. Der Wortlaut bleibt unberührt und maßgeblich —
der Grundsatz der Nichtverwerfung verlangt die genaue Auskunft im Einzelfall;
gebündelt wird nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre.
Den größten Ertrag trägt die Auszählung sofort: Von den fünfzig Resten des
Gebäudeenergiegesetzes gegen den heutigen Stamm sind einundvierzig von einer
einzigen Art, nämlich „Zieltext nicht vorhanden“ — die Handschrift eines
Stammgesetzes, das jünger ist als das Änderungsgesetz.
Diese Lage rügt das Werkzeug nunmehr eigens. Dazu liest es die Standangabe der
Quelle, und zwar nicht die Standzeile allein: Das gii-XML führt daneben
Hinweise der Form „Änderung durch Art. 1 G v. 18.11.2020 … textlich
nachgewiesen“, die bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung längst trägt,
während die Standzeile noch die vorige nennt. Genau daran scheiterten im
Infektionsschutzgesetz siebenundzwanzig Befehle, ohne dass jemand den Grund
benennen konnte. Verglichen wird das späteste genannte Datum mit der Fassung,
die der Einleitungssatz fortschreibt; ist der Stamm der jüngere, ergeht die
Rüge einmal je Dokument. Fehlt eine Angabe, schweigt die Prüfung.
Zwei Anwendungslücken sind daneben geschlossen: Das ankerlose Anfügen ganzer
Paragraphen wird angewandt statt gemeldet, und die Zurückweisung des
Einfügeankers „am Ende“ ist als bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht — die
Verbindung kommt im gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor, und Vorschriften
auf Verdacht werden nicht geschrieben.
Geprüft mit „mvnw verify“: 332 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl
hat sich geändert. REUSE 168/168.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I042c4389034f728c4b66f8161dc15e05938185ba
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Die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG
siebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand
hatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie
seien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist
die heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw.
2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz.
Beschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des
amtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest.
Maßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide
Schnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand.
Gegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind
erstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine
Mängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter
hinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine
eingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit
Aufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem
Gliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im
benannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide
nennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst.
Übrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal
dieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren
Bezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne
eigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das
letzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage.
Vier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test.
Das WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr.
Geprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b
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Der Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“
eröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und
vom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren
Überschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
zitieren, eröffnet keine Norm.
Berlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das
LAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der
amtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der
Grund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten
der Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“,
„Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die
im Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die
Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der
angewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern
einer Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz.
Solange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen
Prüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen
wieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal
setzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte.
Geprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 165 von 165.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d
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Schleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die
Kreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind
nun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide
werden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und
danach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86
Normen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein
anderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.
Der Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“
statt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff
wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im
Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt
einen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und
Abkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel
gewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern
Leerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 162 von 162.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c
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Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als
Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich
unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über
eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische
Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen
beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist
kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig
Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der
amtlichen Nachfassung.
Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser
verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,
und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein
Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der
Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des
Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ
ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.
Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter
Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand
und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen
Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 157 von 157.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
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Gerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht
https://git.benkard.de/mulk/aendggner.
Nachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2),
im Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“
des beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den
Fußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die
Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte
Oberfläche mehr.
Damit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449
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Zwei Wortlaute desselben Handbuchs nebeneinander zu pflegen wäre eine
Fehlerquelle; seit der Übersetzung trägt README.md den vollständigen Text.
Die beiden Verweise des Bauwerks sind nachgezogen: die Bauanleitung im
beigelegten Quelltextarchiv (deploy/webpaket.sh) und der Hinweis auf den
Abschnitt „Ausrollen“ (deploy/nginx-aendggner.conf). Die Fundstellen im
Verzeichnis der Fassungen bleiben als geschichtliche Angabe stehen.
Die REUSE-Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3;
einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber-
und Lizenzangabe.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I6198be600b9d8df38a791163708a2c17ba4328a6
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Das Handbuch stand allein als AsciiDoc; wer den Quelltext über ein Verzeichnis
betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
Die Übersetzung gibt den Wortlaut unverändert wieder. Übersetzt sind allein die
Auszeichnungen: Überschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
Begriffsverzeichnisse. Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt; an seine Stelle
tritt ein Inhaltsverzeichnis über die siebzehn Paragraphen und den
Lizenzabschnitt. Die REUSE-Angaben stehen als HTML-Kommentar im Kopf.
Die Folge der Absatzziffern ist gegen die AsciiDoc-Fassung abgeglichen und
stimmt überein, einschließlich der dort vorgefundenen doppelten Zählung der
Absätze 6 und 7 des § 14, die unangetastet bleibt. Die Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der REUSE-Spezifikation 3.3 (155/155).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie930a0f5d847a66522a5f2193ef8524c0cd24487
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Die Unterstreichung der Einfügungen zerschnitt die Unterlängen der Antiqua und
ließ eingefügte Wortstücke wie Verweise aussehen. Sie entfällt.
Damit fällt aber die Stütze weg, auf der das Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit
ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich: Rot gegen Grün ist gerade das
Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie zusammenfällt. Die Messung bestätigt
es — der Farbabstand der beiden bisherigen Hinterlegungen betrug bei
Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen Gerüst; sie waren dort
ununterscheidbar. An die Stelle des Grüns tritt deshalb ein Blau: Blau bleibt
Blau, wo Rot zu Beige wird, und ist zugleich merklich dunkler. Das neue Paar
hält in allen drei Formen der Dichromasie ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein
Helligkeitsverhältnis von 1,10 bis 1,44; der Text steht überall über 4,5 zu 1.
Die Unterstreichung ausdrücklich abzustellen ist geboten: Sie steht im Stilblatt
des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der Ansicht des
Erzeugnisses anzusehen war, nicht dem Quelltext. Die Durchstreichung der
Streichungen bleibt; sie trägt allein den Schwarzweiß-Ausdruck.
Alte und neue Fassung stehen ferner auf demselben weißen Feld. Der
Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der Spaltenkopf
ohnehin sagt, und mindert den Abstand der Hinterlegungen zum Grund.
Geprüft an der erzeugten Datei und nicht am Quelltext: Für die Synopse des
Bayerischen Jagdgesetzes ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben,
dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und beide
Spalten denselben Grund tragen; dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen,
mvnw verify läuft durch.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Iee91db7eb8ec13b5b51d8ad140691bba084971cc
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Die bisherige Gestaltung hatte sich am Begriff des amtlichen Formulars
orientiert, nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen
Bundesvordruck — dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht — hat
ergeben, dass sie in fast jedem Merkmal danebenlag.
Maßgeblich ist eine einzige Regel, und sie steht im Muster ausgeschrieben:
„Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß ist,
was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt. Diese Regel trägt nun
die gesamte Gestaltung und ist im Vordruck selbst benannt.
Alles Übrige folgt daraus. Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne
Rundung, verbunden durch schwarze Haarlinien; die Rahmen sind halbiert, damit
zwischen zwei Zellen eine einzige Linie steht. Die Beschriftung sitzt klein im
Feld oben links, die Erläuterung in Klammern dahinter. Links läuft die
Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen. Das Ankreuzfeld wird angekreuzt,
nicht angehakt. Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über
Tagline, Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war. Und die Meldung wird
zur „Verfügung der Zentralstelle“, die auch dann schon dasteht, wenn sie noch
leer ist — ein Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos: Das Amtsrot war erfunden, wirkliche
Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün bleiben allein dort, wo sie etwas
bedeuten. Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
Fußecken, links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand. Die Synopse folgt
demselben Gerüst.
Ein weiterer Mangel ist dabei zutage getreten: Der Grund der Leitspalte hing am
Block statt an der Zelle. Im Druck fällt die Fläche des Blocks weg, sodass die
Leitspalte weiß herausgekommen wäre — und das Grau ist keine Zier, es sagt,
welche Felder auszufüllen sind.
Geprüft an allen drei Seiten und an zwei wirklichen Synopsen (UWG 19/0/6, AGG
23/1/14 als Entwurfsfassung), hell und dunkel, breit und schmal, dazu die
Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig
Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie0303f71baf5905fc8255f15ff375015a1de483e
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Seit die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts trägt, sah man
beim Öffnen der Synopse zwei Dokumente zweier Häuser: dort Groteske, Briefkopf
und Amtsrot, hier Antiqua auf Weiß ohne Kopf und ohne Fuß. Sie treten nunmehr
als Vorgang und Erzeugnis desselben Hauses auf — der Antrag als ÄG-1, die
darauf ergehende Synopse als ÄG-2.
Der Kopf trägt denselben Aufbau: links die ausstellende Stelle, rechts die
Kennung mit Formblatt, Stammgesetz, Erstellungstag und Geltung, bei Entwürfen
zusätzlich der Stand. Die Felder des Spaltenkopfes und die Überschriften der
beiden Sonderabschnitte treten als schwarze Balken auf wie die Legende des
Feldblocks. Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
Feldziffer; sie macht die Abschnitte zugleich zitierbar. Die alte Fassung liegt
auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf Bogenweiß.
Die Schrift bleibt geteilt: Der Vordruck steht in der Groteske, der Wortlaut
der Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
Gesetzblatt wie hier. Dass das Farbgerüst zweimal geführt wird, ist
unvermeidlich und nun an beiden Stellen vermerkt — die Synopse wird aus einem
blob:-Verweis geöffnet und kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
Drei Mängel traten dabei zutage. Der Spaltenkopf klebte innerhalb des
Kopfblocks und verschwand deshalb beim Blättern alsbald; er steht jetzt mit der
Gegenüberstellung in einem eigenen Block. Auf schmalen Geräten standen zwei
Spalten Gesetzestext nebeneinander; unterhalb von sechzig Halbgevierten wird
gestapelt, und jede Spalte beschriftet sich dort selbst. Und die Druckblöcke
beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes zurück — aus einem
dunkel eingestellten Browser heraus wäre die alte Spalte als schwarzer Block
aus dem Drucker gekommen.
Geprüft an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: UWG mit dem
Dritten Änderungsgesetz (19 Befehle, 0 manuell, 6 Normen) und AGG mit dem
Regierungsentwurf (23 Befehle, 1 manuell, 14 Normen, Entwurfsfassung), beide
hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet
154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I76d1f5f14638700d695a7ffe7a6a5933bee10611
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Die Browserfassung trug ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine Spalte,
drei dünn gerahmte Kästen. Sauber, aber austauschbar — es sah aus wie ein
Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist: eine Stelle, die
Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt.
Der Satzspiegel liegt nunmehr als umrandeter Bogen auf einer Unterlage. Oben
steht ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung des
Vordrucks als Verzeichnis — Formblatt ÄG-1, Vorgang oder Anlage, Geltung
nichtamtlich. Die Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich
auswählen und vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die
amtliche Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter die Doppellinie,
kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
Das Formular ist ein Feldblock mit der Legende „Antrag auf Erstellung einer
Synopse“ als schwarzem Balken im Rahmen. Die Feldziffern entstehen aus einem
Zähler des Stilblattes und stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der
Felder unangetastet bleibt. Die Meldung führt ihr Zeichen mit — ✓ und ! —,
damit der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist; es setzt das Stilblatt, weil
die Textverarbeitung den Text ersetzt. Zwei Dinge treten hinzu, die gänzlich
fehlten: eine sichtbare Fokusanzeige und ein Druckbild.
Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten;
app.js, worker.js und der Java-Teil sind nicht angetastet. Aufgenommen sind
ferner aria-describedby für die Erläuterungssätze der Felder und aria-live für
die Meldung, die ihren Text bislang stumm wechselte.
Geprüft an allen drei Seiten in hellem und dunklem Gewand, in schmaler Breite
und in der Druckvorschau, ferner mit den drei Zuständen der Meldung; reuse lint
meldet 154/154, mvnw test dreihundertfünfundzwanzig Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Icc469062e28966384f25598750e198df2fbb29f7
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Das Impressum sprach von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel, der
Fußzeilenverweis der Startseite von „AGPLv3“, die „pom.xml“ von gar nichts. Drei
Stellen, drei Genauigkeitsgrade — und in der Auszeichnung, die soeben entstanden
ist, steht „AGPL-3.0-or-later“. Eine Lizenz, die je nach Fundstelle anders
lautet, ist keine gewählte, sondern eine offengelassene.
Sie lautet fortan überall auf die Version 3 oder, nach Wahl des Empfängers, eine
spätere Fassung: im Impressum ausgeschrieben, im Fußzeilenverweis kurz, in der
„pom.xml“ als „licenses“-Block mit Verweis auf den Wortlaut im Quelltext. Das
Handbuch erhält einen Abschnitt „Lizenz“, der die drei vorkommenden Lizenzen
nennt, die Sonderstellung des Prüfbestandes erklärt und den Prüfbefehl angibt.
Geprüft wird zweifach. Der Lauf von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“
gebunden und hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die
vereinbarte Formatierung hinzukommt — die Kopfzeilen sind damit nicht bloß
gesetzt, sondern gehalten. Für alles Übrige gilt „uvx reuse lint“; ein
Fortlaufwerk gibt es in diesem Repositorium nicht, weshalb der Befehl im Handbuch
steht und nicht in einer Baueinstellung.
Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber- und
Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt. Der Bau läuft samt der
nunmehr scharfen Formatprüfung durch, dreihundertfünfundzwanzig Testfälle
bestehen. Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
„.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
„FASSUNGEN.txt“ führt die Fassung vom 23. August 2026.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ief8a247b359ed34d8598fbc76f6d86a84575b094
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Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst
worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat
sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.
Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das
gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als
schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,
dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder
Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor
kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan
entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so
werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.
Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der
schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung
des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem
Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.
Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene
Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche
Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt
deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung
auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.
Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem
Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch
reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird
nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten
die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf
eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige
Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen
Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:
Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens
Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale
Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv
der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist
dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über
sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine
geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der
Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein
zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben
vermerkt ist.
Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen
der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt
worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
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Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben:
Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans
Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach
einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen
schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis,
ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell
prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip
des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt.
Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden,
sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens
setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock
einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in
der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als
ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am
Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im
kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu
ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die
Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text
herausgenommen wurde.
Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei
Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt
der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte
Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine
weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter,
niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt,
bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke
einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der
kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen
gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des
Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der
zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen,
und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die
Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser
ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I89b2fafa3e2185dbd6abfe0aa6b7bbbd04f6828f
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Die schwarzweiße Fassung nahm der Synopse mehr, als sie ihr gab: Rot und Grün
sind am Bildschirm die schnellste Scheidung von Streichung und Einfügung, und die
Balken der Hinweiskästen finden das Auge, bevor es liest. Beides kehrt zurück.
Schwarzweiß bleibt das Grundgerüst — Schrift, Rahmen, Knopf, Verweise —, sodass
Farbe nurmehr dort auftritt, wo sie etwas bedeutet, und überall dasselbe meint:
Rot warnt, Grün bestätigt.
Was bleibt, ist die Erkenntnis aus der farblosen Fassung. Sie hat gezeigt, dass
die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern allein trug: Die Einfügung hob
die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf, sodass der grüne
Grund ihr einziges Merkmal war. Die Unterstreichung bleibt daher wiederher-
gestellt und tritt nun neben das Grün, wie die Durchstreichung neben dem Rot
steht. Wer schwarzweiß ausdruckt oder Farben anders wahrnimmt, sieht die Änderung
seither auch dann.
Die Hinweiskästen der Startseite erhalten Balken nach derselben Regel: rot für
den noscript-Hinweis und die Fehlermeldung, grün für die Fertigmeldung, grau
während der Arbeit, weil noch nichts feststeht. Die Abzeichen behalten ihre
Farben, bleiben aber in Versalien gesetzt. Für den Druck werden die farbigen
Flächen von der Sparschaltung der Browser ausgenommen.
Dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Synopse des Gebäude-
energiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einund-
fünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und
Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden.
Artikel 7 des Verzeichnisses der Fassungen wird auf den nunmehr geltenden Stand
gebracht; er beschrieb die farblose Zwischenfassung.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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Das Werkzeug stellt amtliche Rechtstexte dar, trat dabei aber in einem warmen
Braun auf, mit abgerundeten Kästen und einer rot-grünen Synopse. Fortan tritt es
in reinen Graustufen auf, hell wie dunkel. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos;
weil sie es war, die die Verweise kenntlich machte, sind diese nunmehr
unterstrichen, und die drei Zustände der Meldung scheiden sich durch matten Text,
kräftigen Rahmen und doppelt starken Rahmen nebst Fettung statt durch Rot.
Die Umstellung der Synopse hat einen Mangel offengelegt, der schon vorher
bestand: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung
ausdrücklich auf (text-decoration: none). Damit war der grüne Grund das einzige
Merkmal, an dem eine Einfügung überhaupt zu erkennen war — wer Farben nicht oder
anders wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah sie nicht. Solange
Grün danebenlag, fiel das nicht auf; ohne Grün wäre die Einfügung unsichtbar
geworden. Die Unterstreichung ist wiederhergestellt und tritt nun gegen die
Durchstreichung der Löschung, beide auf gemeinsamer Hinterlegung und in ihrer
je eigenen Spalte. Die Abzeichen scheiden sich ebenso durch die Form: gefüllt,
durchgestrichen, schlicht gerahmt.
Beiläufig erhält der Körper der Synopse ausdrückliche Schrift- und Grundfarbe.
Der klebende Spaltenkopf bezog seinen Grund bisher durch Vererbung und hatte
mithin keinen verlässlichen; für den Druck wird die Hinterlegung festgelegt,
damit sie nicht fortfällt.
Sämtliche dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Auszeichnung ist
dieselbe geblieben, geändert sind allein die Stilblätter. Die Synopse des
Gebäudeenergiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle,
einundfünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten
und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden.
Das eingebettete Stilblatt steckt im Wasm-Erzeugnis; die öffentliche Fassung
zeigt die neue Synopse daher erst nach einem Lauf des Profils -Pwasm nebst
deploy/webpaket.sh.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ib34164c7cbb77b71baba133c5244a1f52326ae87
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Seit der Inbetriebnahme setzte die Startseite voraus, was gerade nicht hat, wer
sie zum ersten Mal aufruft: geeignete Dateien. Über dem Formular stand die
Tätigkeitsbeschreibung, darunter zwei leere Dateifelder, und wer nie mit
gii-Norm-XML oder einem BGBl-Regelungstext zu tun hatte, konnte das Werkzeug
nicht einmal ausprobieren. Ein zugeklappter Block tritt hinzu, der zwei
durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet.
Zugeklappt kostet er eine Zeile; das Formular bleibt, wo es war.
Angeboten werden ein verkündetes Änderungsgesetz — das UWG nebst dem Dritten
Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs
Normen ohne Rest — und ein Gesetzentwurf — das AGG nebst BT-Drs. 21/6178,
dreiundzwanzig Befehle an vierzehn Normen, einer zur Prüfung markiert. Der
zweite Fall war zunächst als ProdHaftG nebst BT-Drs. 21/4297 gedacht und ist
verworfen: Die Modernisierung löst das Gesetz ab, statt es zu ändern, und ergibt
einen einzigen Befehl an einer einzigen Norm. Ein Beispiel, das nichts zeigt,
ist keines.
Mitausgeliefert wird nichts, und die Seite ruft von sich aus nichts ab; sie
verweist. Die Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster
geöffnetes PDF die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. Das
Stilblatt bekommt .einfuehrung im Zuschnitt der übrigen Kästen und keine einzige
neue Farbe, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
Dabei stellte sich heraus, dass gesetze-im-internet.de das Norm-XML gar nicht
als solches ausgibt: Es gibt allein …/<kurz>/xml.zip, der unmittelbare
BJNR….xml-Pfad ist 404. Eine Einführung, die auf die Fundstelle verweist, wäre
ohne Weiteres eine Anleitung zum Entpacken von Hand gewesen. Der Ladepfad nimmt
das Archiv deshalb nun unmittelbar an (ZipAuspacker, vorgeschaltet in
Pipeline.ladeStammgesetz; DateiTyp kennt die Art ZIP). Die Änderungsdokumente
bleiben unberührt — Gesetzblätter und Drucksachen kommen nirgends als Archiv.
Das Format wird von Hand gelesen, und zwar aus einem Grund, der außerhalb der
Browserfassung sinnlos wäre: Von den Archivklassen des JDK trägt dort allein der
Inflater, den InflaterErsatz auf jzlib zurückführt; ZipInputStream, ZipFile und
CRC32 beruhen auf nativen Bindungen, die Web Image nicht kennt. Auch die
Prüfsumme rechnet die Klasse deshalb selbst. Gelesen wird über das
Zentralverzeichnis am Dateiende, nicht über die örtlichen Vorspanne, deren
Größenangaben bei nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen.
Gewählt wird der einzige auf .xml endende Eintrag: Den Gesetzen mit Anlagen legt
die Fundstelle deren Bilddateien mit ins Archiv, es ist also nicht einerlei,
welchen man nimmt. Die ZIP-Signatur wird vor der PDF-Signatur geprüft, weil sie
am ersten Byte verankert ist, während jene ein Vorschaufenster durchsucht — ein
Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF
angesprochen worden.
Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die angegebene Datei (uwg.zip),
nicht den Eintrag; sie soll den Weg zur Fundstelle zurück beschreiben. Den
Eintragsnamen trägt die ausgepackte Quelle gleichwohl, damit Protokoll und
Ladefehler das Gesetz benennen und nicht seine Verpackung.
Geprüft ist beides gegen die Fundstelle selbst, nicht nur gegen den
Beispielkorpus: 312 Prüfungen laufen durch, darunter acht neue zum Auspacken.
Das unmittelbar bezogene uwg.zip ergibt auf der Befehlszeile mit dem
BGBl-Regelungstext dieselbe Ausfertigung wie die entpackte Fassung — die beiden
unterscheiden sich allein in der Quellenzeile —, und dieselben 19/0/6 ergeben
sich im neu gebauten Wasm-Modul im Browser, ohne eine Beanstandung in der
Konsole. Der Block hält bei 320 Pixeln Breite ohne Überlauf.
Unberührt bleiben pom.xml, deploy/webpaket.sh und die nginx-Vorlage: Da nichts
mitausgeliefert wird, braucht es weder einen zweiten Ressourcen-Block noch neue
MIME-Typen — deren types-Block ersetzt die Zuordnung vollständig und wäre sonst
die Falle gewesen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I5f6566ca89aa5198452b0b29ac5b38da9eb26137
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Die Browserfassung war für den öffentlichen Betrieb gesperrt, und zwar
ausdrücklich: Impressum und Datenschutzerklärung trugen TODO-Blöcke statt
Angaben, der Quelltextverweis im Fuß zeigte auf
https://TODO-QUELLCODE-URL-EINTRAGEN, und der README führte beides als „vor dem
produktiven Betrieb zwingend zu erledigen“. Beide Sperren fallen; die
Auslieferung wird zugleich auf das tatsächliche Ziel eingerichtet — einen
Unterpfad einer bestehenden Domain (/aendggner/), nicht einen eigenen Server.
Impressum und Datenschutz führen nun die wirklichen Angaben: § 5 DDG (nicht mehr
§ 5 TMG) samt § 18 Abs. 2 MStV, Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO,
Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f für die Zugriffsprotokolle, deren Frist mit
vierzehn Tagen benannt ist, sowie die Betroffenenrechte samt Aufsichtsbehörde.
Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt, wie sie war; sie trifft zu,
weil die Verarbeitung den Rechner nicht verlässt.
Der Quelltext wird beigelegt statt verlinkt. deploy/webpaket.sh tritt in der
Phase „package“ hinter den Übersetzer und macht aus dessen Ergebnis ein
auslieferbares Verzeichnis: Es wirft den .wat-Zwischenschritt fort (368 MB, der
bislang von Hand zu übergehen war), legt den Quelltext der gebauten Fassung als
aendggner-quelltext.tar.gz nebst Fassungskennung daneben und komprimiert nach
.gz und .br vor. Ein veränderter Arbeitsbaum bricht den Bau ab: Der beigelegte
Quelltext wäre alsdann nicht der ausgelieferte, und die Auflage des § 13 AGPLv3
wäre gerade verfehlt. Der Fuß verweist primär auf den Tarball, kompakt daneben
auf Gerrit als fortlaufende Quelle.
Die nginx-Vorlage wird vom server-Block zum location-Schnipsel. Vier Punkte sind
dabei mehr als Umschrift:
* Die Dateien werden über root statt über alias zugeordnet. In einer
Präfix-Location löst try_files gegen den root auf, nicht gegen den alias, und
lieferte sonst 404 für alles.
* Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt zugunsten der Revalidierung. Die
Dateinamen tragen keine Fassungskennung; ein Wiederkehrer mit altem app.js und
neuem .wasm bekäme sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Ein 304
für das unveränderte Modul kostet nichts.
* Vorkomprimiertes wird ausgeliefert (gzip_static/brotli_static), statt 24 MB je
Abruf neu zu packen — brotli drückt sie auf 7,1 MB.
* Hinzu treten die Sicherheitskopfzeilen samt Inhaltsrichtlinie. Zwei ihrer
Freigaben sind unvermeidlich, beide in der Vorlage begründet: 'wasm-unsafe-eval'
für die Instanziierung des Moduls (echtes eval kommt in der erzeugten
aendggner.js nicht vor), und 'unsafe-inline' für Stile, weil die Synopse als
blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber
eingebettet trägt. Die Notwendigkeit ist gemessen, nicht vermutet: ohne die
Freigabe meldet das Synopse-Dokument null aktive Stylesheets und
Standardschrift, mit ihr eines mit dreiundzwanzig Regeln.
Dazu drei Kleinigkeiten, die erst unter einem Unterpfad auffallen: ein Hinweis
für abgeschaltetes JavaScript (bislang blieb das Formular wortlos wirkungslos),
ein relativ verwiesenes favicon.svg (der Abruf der Domainwurzel ginge ins Leere)
sowie Kurzbeschreibung und kanonische Adresse. Eine robots.txt unterbleibt
bewusst: Unter einem Unterpfad ist sie wirkungslos, maßgeblich ist allein die der
Domainwurzel; die Vorlage vermerkt, was dort einzutragen wäre.
Geprüft ist beides, Bau und Lauf: 304 Prüfungen laufen durch, -Pwasm package
hinterlässt ein Verzeichnis ohne .wat und mit vollständigem Tarball, und der
IfSG-Fall ergibt im Browser unter der Inhaltsrichtlinie 48 angewandte Befehle,
27 zur manuellen Prüfung und 21 geänderte Normen — dasselbe wie die
Befehlszeile, ohne eine einzige Beanstandung in der Konsole.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I004490ddaa7c424a60fb0ebac63fc9fc098736e3
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Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:
Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen
Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich
aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen
die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei
voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die
Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles
sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.
Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus
Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:
Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die
Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen
Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze
Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe
„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im
Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite
Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu
Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je
Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.
Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,
kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig
durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten
Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird
Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13
eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle
tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv
seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester
bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die
Begleitänderung wieder.
Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo:
* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer
Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der
Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;
der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).
Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.
* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben
Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,
führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die
Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.
Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest
(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt
67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr
erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der
das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also
nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den
Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder
sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.
Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden
schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:
* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt
an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter
„7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.
Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der
amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.
* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den
gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781
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Bisher nahm ÄndGgner nur verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe an, ohne
den Unterschied zu kennen. Dokumente, die einen Entwurf ändern statt ein
Gesetz, lieferten still null Befehle.
Neu:
* Dokumentart-Erkennung aus dem Rohtext (DokumentErkenner, DokumentArt,
DokumentKopf) — vor der Bereinigung, weil gerade die Drucksachenköpfe als
Kolumnentitel wegfallen. Erkannt wird nie am Dateinamen: Die Beispieldaten
enthalten eine Datei namens Beschlussempfehlung, die in Wahrheit ein
Entschließungsantrag ist. Dokumente ohne Befehle erzeugen jetzt eine
benannte Warnung statt stiller Leere.
* Änderungsanträge (AenderungsantragParser, EntwurfsPatcher): Der Antrag wird
auf den Entwurfstext angewandt, der geänderte Entwurf danach wie gewohnt auf
das Stammgesetz — eine komponierte Synopse. Drucksachen- und Gesetzesstellen
bleiben getrennte Typen; die Zuordnung Antrag→Entwurf läuft über die
Drucksachennummer, nicht über die Argumentreihenfolge. Der 1910 Zeilen große
BefehlAnwender bleibt unberührt.
* Beschlussempfehlungen werden erkannt und mit Begründung übergangen, die den
brauchbaren Entwurf beim Namen nennt. Die Spaltentrennung der
Zusammenstellung ist gebaut (FontgroessenFilter.Spalte, koordinatenbasiert
am Steg) und belegt: Die linke Spalte ergibt Befehl für Befehl den
Regierungsentwurf. Die rechte Spalte bleibt bewusst offen — sie vermerkt
„unverändert“ auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, ihre
Anführungszeichen gehen daher nicht auf; nötig ist die zeilenweise Zuordnung
beider Spalten über die gemeinsame Grundlinie.
Die Synopse kennzeichnet eine Entwurfsfassung als solche.
296 Tests grün (vorher 269); alle gepinnten Akzeptanzzahlen unverändert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0001d25fcbd9969fc06eea675edc4326ce2e02f9
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Investigating "Anlagen as amendment target" corrected the diagnosis from
yesterday: Anlagen are supported. In gii-XML they are norms of their own
("Anlage 8", "Anhang"), Stelle.anlagenEnbez() resolves them, and the GEG
sample applies annex-targeted commands — only two of its fifty manual
entries touch annexes, both for content reasons.
What actually failed in Berlin was narrower, and is fixed:
* A law with a single annex names it after the provision it belongs to
("Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1"). StellenParser demanded a
number after "Anlage" and rejected the phrase, so the article's frame
command went unrecognised and its items lost their context. The
annex now carries the designation "Anlage", like "Anhang". The naming
suffix is skipped deliberately: read along, the "§ 2" inside it would
become the target and the wrong norm would be amended.
* C0 control characters are now stripped. Berlin's enumeration indent
carries a U+0007 that sits invisibly in front of the command and made
its start-of-line anchor miss.
* Command verbs torn apart by a stray space in the official typesetting
("ein gefügt" for "eingefügt") are rejoined, restricted to sequences
that are not valid German word order.
Three of Article 1's four commands are now recognised. The fourth places
the new unit by a word anchor ("Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5
eingefügt"), which StrukturEinfuegung cannot express; that and the
inability of the plain-text stem format to carry an Anlage at all are
recorded in Landesrecht-Beispiele.adoc.
231 tests green; all pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ic5804bf343dd5d8ce435c07b8f882ca0372890d2
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The plan assumed the two-column Berlin gazette would need x-coordinate
column detection. It does not: the content stream already emits the left
column fully before the right one, so commands come out in reading order.
The test pins that finding.
What does go wrong there is different, and two parts of it are fixed:
* The article's amendment formula carries its own target ("§ 2 Satz 1
des Gesetzes zur Errichtung … wird wie folgt geändert"), but the
following items never inherited it. The pattern's leading \b could
never match before "§" — a non-word character needs a word character
in front of it — so the paragraph branch was dead code and only the
Bavarian "Art." branch ever fired.
* The running page header is not a line of its own; it sits inside the
body text of the following column, so it has to be cut out rather
than dropped as a column title.
Two blockers remain and are recorded rather than papered over: Article 1
amends an *Anlage* with its own numbering, which the model does not carry
(the same gap that shelved Baden-Württemberg), and full-width frames
(title block, imprint) sit elsewhere in the stream than on the page,
which would need a real XY-cut. Stems are unobtainable either way —
gesetze.berlin.de is an authenticated juris app like the Schleswig-
Holstein portal.
229 tests green; all pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I4619dbe96a023d61104d7107a9a34533123d1bc5
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The NEFG acceptance case left two commands as "check manually". Both are
now supported, so Lower Saxony applies 7 of 7 with no remainder.
* Lower Saxony cites inserted paragraphs with a space before the sub
number ("§ 2 a"); the rest of German legal usage writes "§ 2a", which
is what the Stelle and level parsers expect. TextBereiniger now pulls
the form together, leaving enumeration markers of the amendment act
alone ("… nach § 8 c) In Absatz 2 …").
* "In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt" — the
division only names the section the new paragraph lands in; the
anchor governs the position, as in the plain form. The optional
"neue" is now accepted in both.
Applying that insertion needed one more thing: the paragraph it creates
is only vacated by the *following* command ("Der bisherige § 13 wird
§ 14"), so in document order the two collided and the insertion was
rejected. "Bisherig" denotes the state before the amendment, so the
renumbering logically precedes the reoccupation and is now pulled ahead.
The log still lists commands in the order of the amendment act.
226 tests green; all other pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0e2ea5b0389f8002157eeb8471800da51febe739
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Article 3 of the 22. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 202) amends
the Telemedienzuständigkeitsgesetz. All four commands apply cleanly, and
the result matches the official consolidated version of 1 April 2026.
recht.nrw.de turned out to be the one remaining state portal that serves
consolidated laws as server-rendered HTML, with the version history
encoded in the URL date prefix — so the pre-amendment stem (27 Apr 2022)
was directly obtainable.
Two fixes were needed:
* LandesRechtTextParser read the parenthesised title suffix wholly as
the abbreviation. State laws routinely carry both short title and
abbreviation there ("(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)"),
and the amendment act cites the short title, so article selection
never matched. The parser now splits at the dash.
* ZitatExtraktor swallowed the rest of the document when a closing
quotation mark is missing in the official text (Article 2 no. 11
here), which hid Articles 3 to 5 entirely. An amendment act never
quotes across an article heading, so an open quotation is now closed
before a bare "Artikel N" line, with a warning. Quoted paragraphs are
unaffected: Bavarian norm heads read "Art. N".
223 tests green; all previously pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I78470075d9be2433966b821b6fe1e21808996c46
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The GVOBl. Schl.-H. amendment act (Kommunalrecht, 2026/27) brings three
conventions the tool had not seen:
* a running two-line page header that sits between articles and glued
itself onto the following article heading,
* superscript footnote markers on article headings ("Artikel 1 ¹)"),
which defeated the article split, and
* ragged-right typesetting, where the geometric margin detection finds
no alignment cluster and reports full lines as hard line ends, so a
trailing hyphen was never joined.
All three are fixed in TextBereiniger; the hyphen rule now trusts the
extractor's trailing-space signal over the geometric class.
A full acceptance test is not possible: the Schleswig-Holstein law portal
serves document bodies only through an authenticated API, and the last
freely archived consolidated Gemeindeordnung (14 Nov 2022) predates the
amended § 34a. The new test therefore covers everything up to and
including command recognition; the blocker is recorded in
Landesrecht-Beispiele.adoc.
219 tests green; Bund/Bayern/Sachsen/Niedersachsen figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I9b3ab8a756372504b51c4d410b491fded255da96
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Second §-structured Landesrecht case for wave six: the Lower Saxony ELER Support
Act (NEFG, unchanged since 2022, derived from the two-column Nds. GVBl 2022 No. 33)
plus the amending act of 28 Jan 2026 (Nds. GVBl 2026 No. 10). Five of seven
commands apply — both "erhält folgende Fassung" re-enactments (§ 1(1), § 2), the
citation replacement in § 1(5), the words insertion in § 6(1), and the § 13 → § 14
renumbering.
- LandesRechtTextParser: a norm head no longer accepts a title ending in a full
stop, so a cross-reference sentence at line start ("§ 7 GAPInVeKoSG findet
entsprechend Anwendung.") is not misread as a norm head "§ 7" (which had made the
monotonicity check swallow the norms in between).
- TextBereiniger: strip the Lower Saxony GVBl running footer and publisher line.
The footer sat between two enumerated items and otherwise attached to the
preceding re-enactment quote, defeating its end-of-sentence anchor.
- Add sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt and EndToEndTest.nefgAcceptance.
Two insertion forms remain documented residues (manuell prüfen): inserting a
§-block with a space-separated sub-number ("§ 2 a") and a chapter-scoped §-block
insertion ("In Kapitel 4 wird nach § 12 … angefügt").
221 tests green; federal, Bavarian and Saxon pinned numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie23eee1f596ec8eecc6a73f6ce585a22e73ec6c9
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Complete the first §-structured Landesrecht acceptance case for wave six: the
Saxon Civil Servants' Pension Act (SächsBeamtVG) in its 1 Feb 2025 version plus
the amending act of 13 April 2026 (SächsGVBl. S. 134). All five commands are
recognised and applied without residue — the amount replacements in § 47 and the
re-enactment of § 80(1) sentence 2.
- LandesRechtTextParser: recognise arabic, keyword-first structural headings
("Abschnitt 1", "Unterabschnitt 2", "Teil 3") via GLIEDERUNG_ARABISCH, in
addition to Bavaria's roman "I. Abschnitt" form. Bavaria behaviour unchanged.
- TextBereiniger: strip the footer of revosax full-text output (REVOSAX_FUSS,
"https://…revosax… Fassung vom … Seite N von M").
- Add the consolidated pre-amendment stem as canonical plaintext
(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, derived from the archived revosax
full text) and EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance (5 applied, 0 manual).
220 tests green; federal and Bavarian pinned numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I8e878bc9506f24028cf643a873de000f3d066d64
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Prepare wave six (Landesrecht of the remaining Länder) by lifting the
Bavaria-specific stem-law loader to a shared one. Unlike Bavaria (Art./§
inversion), the other Länder structure their stem laws in §, so the loader must
handle both sigils.
- Move gesetz/bayern/{BayRechtLoader,BayRechtTextParser} to
gesetz/land/{LandesRechtLoader,LandesRechtTextParser}; the norm head now
matches "§ N" as well as "Art. N" and derives the sigil per norm from the
match. Cross-reference keywords in the norm head are excluded only as whole
words (so a title "Satzungen" no longer trips on "Satz"), and the juris
abbreviation may be multi-token ("(GO NRW)").
- Derive the superscript mode data-drivenly from the loaded stem law
(Superskript.traegtSatznummern) instead of from "is it gii-XML": Bavaria and
Lower Saxony keep their amtliche Satznummern, the Bund and Länder without
official sentence numbering drop them.
- Recognize the neufassung idiom "erhält/erhalten folgende Fassung" (Schleswig-
Holstein, Niedersachsen) via a NEUFASSUNG_VERB building block, additive to
"wird/werden wie folgt gefasst".
Federal and Bavarian behaviour is unchanged (219 tests green, pinned acceptance
numbers UWG 19/0, GEG 66/53, GEG-GModG 90/9, IfSG 42/24, BayJG 149/154 hold).
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I55a70a7932bf657a2346ca70f3fa05e173bf80ad
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Extend ÄndGgner from federal-only to Bavarian state law. Bavarian base
laws are structured in Artikel while their amending acts are structured
in Paragraphen (inverted from the Bund); official sentence numbers and
footnote markers are carried as Unicode superscripts (¹²³, ⁶)).
- Generalise Stelle.Paragraph to carry a sigil ("§" or "Art.") and route
it through recogniser, applier and resolver (bit-identical Bund output).
- Superscript pipeline: geometric detection in FontgroessenFilter
(SuperskriptModus BEHALTEN), Superskript util, exact sentence splitting
in SatzTeiler, label-based sentence resolution.
- BayRechtLoader/BayRechtTextParser for gesetze-bayern.de PDF/plaintext.
- §-structured amending acts, GVBl/Landtag column titles, non-breaking
spaces, the GVBl continuation quote; Bavarian command forms (footnote
aufhebung, Satznummerierung streichung, Wortlaut forms, Halbsatz,
gapping chains).
Acceptance (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance): the pre-2026 BayJG
fassung (BayJG-alt.txt, reconstructed from Wayback single-article
snapshots) with GVBl 6/2026 §§ 1-2 applied — 154 commands, 0 unknown,
149 applied automatically, 5 pinned residuals (follow-up edits inside
two multi-step renumbering sequences in Art. 29a and Art. 56).
Application-side fixes surfaced by the acceptance run (all Bund-safe):
sentence-start superscript before §; sentence boundaries = {0} ∪ {each
number ≥ 2}; gapping scope inheritance for bare word operations;
footnote definition lines hidden from word operations; absatz aufhebung
marks "(weggefallen)" keeping its number, and absatz renumbering
overwrites an empty placeholder (weggefallen/gegenstandslos) target.
211 tests green (mvnw verify); federal reference numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Iebae4c17ca90755c5fd36251362042f3d5796fd0
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The percentile-based right-margin estimate from the previous commit
misclassified two real-world layouts: at the column switch of the
two-column old-BGBl format a window contains both column margins, so the
90th percentile returned the right column's margin and marked every
left-column soft wrap as deliberate (vetoing hyphen mending, IfSG 2020:
"Impf- surveillance"); and series of equally wide centered "Artikel N"
headings in draft bills formed the top of their window's distribution,
so they counted as full-width and were reflowed into the following line,
breaking teileInArtikel's line anchor (ProdHaftG RegE). Classify against
alignment clusters instead: a line end is soft when at least five window
lines end within 4 pt of it (the justified block's own margin), hard when
such a cluster runs at least 10 pt above it, unclassified otherwise.
Structure anchors ("Artikel 2", "§ 19", bare Gliederung labels) are
always exempt from reflow since equal-width heading series still form
sham clusters. Also flush the pending line end-X at page ends — without
it, the first line of the next page inherited the previous page's footer
geometry and was misclassified (UWG: "Artikel 2" swallowed the closing
provisions).
Markerless joins additionally never cross into a following enumeration
marker line ("...vorgesehen und" + "d) die Überwachung" no longer glues
to "undd)"), a text-level veto that also works without geometry.
On the base-law side, ContentFlattener now separates sibling <LA>
elements within a <DD> — the short-label/definition pairs of the UWG
Anhang and § 2 IfSG were previously glued without any separator
("Irreführung über Unternehmereigenschaftdie unwahre Angabe...") in both
synopsis columns. The continuation line is indented two spaces deeper
than its enumeration line so StellenAufloeser.zeilenBlock keeps it inside
the unit's block ("Anhang Nummer 31 Buchstabe b"). BefehlAnwender writes
the same canonical shape when inserting or recasting quoted units
(rueckeZitatEin), so XML-derived and PDF-derived items agree:
" 2a. Stichwort" + " Definitionstext".
Verified by mvnw verify (179 tests, 7 new) and a before/after sweep of
all 21 sample law/amendment combinations: applied/manual counts are
unchanged throughout (UWG 19/0, GEG-BGBl 66/53, GModG-RegE 77/20,
IfSG-0645 42/24, ...), no marker characters leak into the HTML output.
Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ib7faae1bc5c59bda83f648a579af16a4c77e4285
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indentation
Replaces the heuristic character-count full-width check with real geometric
layout analysis. FontgroessenFilter collects the right-edge X coordinate of
the text runs on each page and classifies line endings against the local
90th percentile of page margins (using a 20-line sliding window) into soft,
hard, or unclassified breaks.
TextBereiniger uses this classification to reflow only soft line wraps (WEICH) and
keep deliberate ones (HART or UNBEKANNT).
Also aligns quote normalization and GII-XML flattening to indent continuation
lines in lists (e.g., hanging definitions in UWG Anhang):
- BefehlAnwender.normalisiereZitatText applies to single-unit Neufassung and indents
continuation lines deeper (4 spaces) than list items (2 spaces).
- ContentFlattener generates the same structure for sibling <LA> elements inside <DD>.
This ensures the paragraph parser correctly groups these lines as child lines.
Change-Id: I1fd7039d4933a273cc2dc55f958d34b439e2302c
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TextBereiniger.verbindeUmbrueche assumed any letter-ending, no-trailing-space
line followed by a lowercase continuation was a hyphen-less mid-word split
(PDF extraction artifact) and joined it with zero separator. That assumption
breaks for deliberate word-boundary breaks, e.g. the short-label/hanging-
indent definition format in the UWG Anhang ("...Nachhaltigkeitssiegels" +
"das Anbringen..."), producing glued words in the rendered synopsis.
Gate the markerless join on the candidate line reaching a locally-typical
"full column width" (90th percentile in a ±20-line window), since automatic
wraps always land near the column edge while deliberate breaks don't. The
window is local rather than document-wide because some source PDFs mix
column widths within one document (narrower Regelungstext vs. wider
Begründung), which a global statistic would otherwise penalize.
Also route the single-unit Neufassung fallback through the existing
normalisiereZitatText normalization, matching its sibling code paths, so
that internal line breaks now more often preserved by the fix above don't
leak into the HTML output as spurious line breaks instead.
Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0a79f22f9286cd4a90eea32bad9b54cb4a082cf4
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Gliederungs-Überschriften insertion/replacement
Fourth enablement wave: Anhänge/Anlagen resolve as ordinary norm targets with
nested Nummer/Buchstabe block resolution, InhaltsuebersichtAnwender applies
Angabe commands automatically, GliederungsUeberschriften handles inserting and
replacing structural headings, the law's own heading can be recast, and
FontgroessenFilter now determines body text per page instead of document-wide.
Sample data (UWG/AGG/ProdHaftG) now applies with 0 manual cases.
Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I1a76750afbecfa1aae734bcdabc91470a28420ca
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blocks
Adds bisStelle to StrukturErsetzung for coordinated target ranges, recognizes
deletion/renumbering of whole structural units (paragraphs and Gliederung
entries), and handles insertion/replacement of multi-paragraph blocks split on
§-headings. Updates FASSUNGEN.txt accordingly.
Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I637cc5effbe32c094e62c070b63c470149a77c85
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Record the changes of the "Fassung vom 13.7.2026" in bureaucratic legal
German, mirroring the amendment-act style the tool itself processes.
Convention: add a dated section (newest first) for every day the code
changes.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ib39e4f78405b33b439be006325e2c310b72b1511
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