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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 20:47:09 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 20:47:09 +0200
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Drei benannte Reste, drei allgemeine Mängel
Sie standen als begründete Kommentare in den Prüfungen, jeder mit seinem Belegfall — und jeder war allgemein, nicht die Eigenheit seines Falls. Erstens räumt auch eine Aufhebung eine Bezeichnung. Die Schritt-Ordnung kannte bisher nur Umnummerierungen als Räumende. Im GEG macht ein Punkt der Kaskade des § 108 Absatz 1 aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen eine andere Einheit war. Dass eine Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt, steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene Bezeichnung gibt es nicht. Zweitens ist ein Zwischentitel kein Teil des vorangehenden Absatzes. „Aus dem Bereich Verkehr:“ trägt keine Absatzbezeichnung und wurde deshalb angehängt — der Absatz endete dann nicht auf den Punkt, den „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“ meint. Er ist jetzt ein eigener, bezeichnungsloser Absatz, wie ihn der Vorspann einer Norm ohnehin bildet. Drittens erbt neu eingesetzter Wortlaut die amtliche Satzzählung. Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie gleichwohl nicht: Sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext. Angefasst wird nur ein geänderter, einzeiliger, mehrsätziger Absatz ohne Zählung — die Mehrzeiligkeit hält Aufzählungen heraus. Geprüft: 348 Tests, REUSE 180/180. GEG 117/2 (war 116/3), dessen Beschlussempfehlung 70 (war 69), § 108 Absatz 1 mit lückenloser Nummernfolge 1 bis 32. Berlin ASOG 6/6 und alle 171 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — die beiden benannten Abweichungen sind fort. Bayern, Niedersachsen und die übrigen Belegfälle unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I47d3f9f150cb628ba5a298e95f2c647dac6ffa45
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index b739390..393f6e9 100644
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@@ -154,6 +154,45 @@ Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
+Artikel 6
+Beseitigung dreier benannter Mängel
+
+Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
+halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
+
+(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
+ schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
+ energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
+ Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
+ Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
+ eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
+ Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
+ steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
+ Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
+
+(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
+ auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
+ bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
+ Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
+ zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
+ Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
+ fand ihren Punkt nicht.
+
+(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
+ Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
+ gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
+ Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
+ keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
+ steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
+
+(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
+ Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
+ Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
+ allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
+ ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
+ neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
+
+
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Fassung vom 23. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen