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ÄndGgner — Nichtamtliche Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder

Matthias Andreas Benkard

Ein Änderungsgesetz sagt nicht, was künftig gilt. Es sagt nur, was zu tun ist: „In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „X“ durch die Wörter „Y“ ersetzt.“ Wer wissen will, wie die Vorschrift danach lautet, muss Hunderte solcher Befehle von Hand nachvollziehen — und wer wissen will, was ein Entwurf bewirken würde, findet in keinem amtlichen Angebot eine Antwort, denn konsolidiert wird erst nach der Verkündung.

ÄndGgner nimmt diese Arbeit ab. Eingegeben werden ein Stammgesetz in geltender Fassung und ein oder mehrere Änderungsdokumente — verkündete Änderungsgesetze aus dem Bundesgesetzblatt und den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder ebenso wie Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwürfe, Änderungsanträge und Beschlussempfehlungen. Ausgegeben wird eine zweispaltige Synopse: links die bisherige, rechts die künftige Fassung, die Unterschiede wortweise hervorgehoben.

./mvnw package
java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html

Ohne Einrichtung läuft dasselbe im Browser unter https://aendggner.app.kellertomaten.de/; die dort angebotenen zwei durchgerechneten Beispiele sind der kürzeste Weg zum ersten Ergebnis (§ 14).

Inhalt

§ 1 Gegenstand und Zweck

(1) Dieses Handbuch regelt Herstellung, Betrieb und Anwendung des Softwareerzeugnisses „ÄndGgner“ (nachstehend: das Erzeugnis).

(2) Das Erzeugnis dient der maschinellen Fortschreibung von Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder. Es erschließt aus einem Änderungsdokument die darin enthaltenen Änderungsbefehle, wendet sie auf die geltende Fassung des Stammgesetzes an und stellt beide Fassungen einander gegenüber.

(3) Das Erzeugnis ist nichtamtlich. Seine Ausgabe ist weder eine amtliche Bekanntmachung noch eine Rechtsauskunft; maßgeblich bleibt allein der Wortlaut des Gesetz- und Verordnungsblattes. Bei Entwürfen, Anträgen und Beschlussempfehlungen zeigt die Synopse überdies nur, was gälte, wenn die Vorlage so beschlossen würde; sie trägt hierauf den Hinweis Entwurfsfassung — nicht geltendes Recht.

(4) Es gilt der Grundsatz der Nichtverwerfung: Ein Befehl, der sich nicht zweifelsfrei anwenden lässt — etwa weil er gegen eine ältere Gesetzesfassung gerichtet ist, deren Zieltext nicht mehr besteht —, wird mitsamt der Begründung seines Scheiterns in den Abschnitt Manuell prüfen der Synopse aufgenommen. Er wird niemals stillschweigend übergangen.

(5) Die Begründungen sind dort nach der Art des Grundes gebündelt und ausgezählt (Befehl nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen). Der ausformulierte Grund bleibt daneben stehen; gebündelt ist nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre. Dieselbe Auszählung gibt --dump-befehle unter der Aufschrift „Gründe nach Häufigkeit“ aus.

(6) Gibt die Quelle des Stammgesetzes ihren Stand an und ist ihr Wortlaut jünger als die Fassung, die der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so wird das eigens gerügt. Das ist die häufigste Ursache liegengebliebener Befehle und aus der Begründung „kommt im Zieltext nicht vor“ allein nicht zu erkennen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Handbuchs ist

Stammgesetz : das zu ändernde Gesetz in seiner geltenden (konsolidierten) Fassung, also dasjenige Werk, dessen Fortschreibung begehrt wird. Bundesrecht wird als gii-Norm-XML von gesetze-im-internet.de angenommen, Landesrecht als konsolidierte Fassung aus dem jeweiligen Landesportal (§ 5).

Änderungsdokument : das Werk, das die Änderung anordnet. Hierzu zählen das verkündete Änderungsgesetz, der Gesetzentwurf, der Änderungsantrag und die Beschlussempfehlung (§ 10).

Änderungsbefehl : die einzelne Anordnung innerhalb des Änderungsdokuments, gerichtet auf eine bestimmte Stelle des Stammgesetzes („In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „X“ durch die Wörter „Y“ ersetzt“). Welche Befehlsformen erkannt werden, bestimmt § 7.

Norm : die kleinste selbständig bezeichnete Einheit des Stammgesetzes, im Bundesrecht und im Landesrecht der übrigen Länder der Paragraph, im bayerischen Landesrecht der Artikel (§ 13). Auch die Inhaltsübersicht und die Gesetzesüberschrift werden als Normen geführt, weil Änderungsbefehle auf sie zielen.

Synopse : die Ausgabe des Erzeugnisses: eine zweispaltige Gegenüberstellung der bisherigen und der künftigen Fassung im Format HTML, gefolgt vom Protokoll der Anwendung und dem Abschnitt Manuell prüfen nach § 1 Absatz 4.

Angewandt : gilt ein Befehl erst, wenn er im Wortlaut des Stammgesetzes gegriffen hat. Bei Verbünden mehrerer Teile (§ 8 Absatz 3) gilt der Befehl nur dann als angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat.

§ 3 Bezugsquellen und Anschriften

(1) Die Browserfassung wird betrieben unter https://aendggner.app.kellertomaten.de/.

(2) Fortlaufende Quelltextquelle ist https://git.benkard.de/mulk/aendggner. Die jeweils betriebene Fassung liegt der Browserfassung überdies als aendggner-quelltext.tar.gz bei (§ 15 Absatz 5).

(3) Das Erzeugnis steht unter der GNU Affero General Public License, Fassung 3; der Lizenztext ist der Datei COPYING zu entnehmen.

(4) Der Stand des Quelltextes wird nach Kalendertagen im Verzeichnis der Fassungen (FASSUNGEN.txt) geführt.

§ 4 Herstellung des Erzeugnisses

(1) Die ausführbare Archivdatei wird durch den nachstehenden Befehl unter target/aendggner-${REVISION}.jar erzeugt:

./mvnw package

(2) Die Fassungsbezeichnung ${REVISION} nach Absatz 1 lautet 0.1.0-SNAPSHOT, soweit sie nicht durch Übergabe des Schalters -Drevision an mvnw abweichend bestimmt wird.

(3) Vorausgesetzt wird ein Java-Entwicklungsbausatz der Fassung 21 oder neuer. Für die Herstellung der Browserfassung gilt abweichend § 14 Absatz 5.

§ 5 Zulässige Eingaben

(1) Als Stammgesetz des Bundes wird XML im gii-norm-Format von gesetze-im-internet.de angenommen. Das Portal gibt seine Werke nur als Archiv aus (…/<kurz>/xml.zip); das Archiv wird unmittelbar angenommen und der enthaltene XML-Eintrag daraus entpackt, ein Zwischenschritt von Hand entfällt.

(2) Als Stammgesetz eines Landes wird die konsolidierte Fassung als PDF oder als kanonischer Klartext im Format der --extract-only-Ausgabe (§ 6 Absatz 2) angenommen. Hierbei gilt:

  1. Eine Zeile „Inhaltsübersicht“ eröffnet die gleichnamige Norm, auf die die Angabe-Befehle zielen; ihre Zeilen tragen das Übersichtsformat „§ N | Titel“.
  2. Amtliche Satznummern und Fußnotenmarker stehen als Unicode-Superskripte im Text („¹Die freilebende Tierwelt …“, „Enteignung⁶)“). Ob sie erhalten bleiben, ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer Länderkennung.
  3. Das Zitiersigel (§ oder Art.) folgt gleichfalls aus den Normköpfen der Stammfassung.

(3) Als Änderungsdokument werden PDF-Dateien des Bundesgesetzblattes, der Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder und der Drucksachen von Bundestag, Bundesrat und Landtagen sowie Klartext angenommen. Die Dokumentart wird aus dem Text erschlossen, nicht aus dem Dateinamen (§ 10). Änderungsanträge dürfen zusammen mit demjenigen Entwurf angegeben werden, den sie ändern (§ 11).

§ 6 Betrieb der Befehlszeilenfassung

(1) Nach der Herstellung nach § 4 wird das Erzeugnis wie folgt aufgerufen:

java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \
  stammgesetz.xml aenderungsgesetz.pdf -o synopse.html

(2) Von den Schaltern sind die folgenden von allgemeiner Bedeutung:

-o, --output <file> : Ausgabedatei (Vorgabe synopse.html; „-“ bezeichnet die Standardausgabe).

--vollstaendig : Auch unveränderte Normen in die Synopse aufnehmen.

--artikel <n> : Nur den bezeichneten Artikel des Änderungsgesetzes anwenden. Ohne diese Angabe werden alle Artikel angewandt, deren Einleitung das Stammgesetz nennt.

--stichtag <JJJJ-MM-TT> : Die an diesem Tage geltende Fassung erzeugen. Tritt das Änderungsgesetz gestaffelt in Kraft, so bleiben die an jenem Tage noch nicht geltenden Befehle unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 5). Ohne diese Angabe werden alle Befehle angewandt.

--extract-only : Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsdokuments ausgeben. Dies ist angezeigt, wenn die PDF-Aufbereitung (§ 9) fehlerhaft bleibt: Der Text ist zu prüfen, von Hand zu berichtigen und als Klartextdatei wieder einzuspeisen.

(3) Ein Aufruf unmittelbar aus dem Arbeitsbaum, ohne vorherige Herstellung nach § 4, ist zulässig:

./mvnw exec:java

(4) Die vollständige Schalterliste einschließlich der Schalter für die Fehlersuche gibt --help aus.

§ 7 Erkannte Änderungsbefehle

(1) Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, nämlich Ersetzen, Neufassung, Einfügen, Anfügen, Aufheben, Streichen und Umnummerierung.

(2) Von den Sonderformen sind erkannt:

  1. Bereichs- und Koordinationsziele („Die Absätze 8 und 9 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 10 ersetzt“);
  2. strukturelle Streichungen ganzer Einheiten („§ 9 wird gestrichen“);
  3. §- und Gliederungs-Umnummerierungen („§ 9a wird zu § 9“, „Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3“);
  4. das Einfügen und Ersetzen ganzer §-Blöcke;
  5. Chapeau-Lokatoren („Im Satzteil vor Nummer 1 …“);
  6. Änderungen an Anhängen und Anlagen („Der Anhang wird wie folgt geändert: … Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt“);
  7. Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht (gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen); sie werden auf die Inhaltsübersichts-Norm angewandt;
  8. das Einfügen und Ersetzen von Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 … eingefügt“);
  9. Voranstellungen;
  10. Mehrfach-Ersetzungs- und -Einfügepaare;
  11. Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt“);
  12. Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“, „Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt“). Eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet;
  13. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“), sowie
  14. die Neufassung der Gesetzesüberschrift.

(3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13.

§ 8 Reihenfolge der Anwendung

(1) Angewandt wird nicht stur in Dokumentreihenfolge. Umnummerierungen beziehen sich stets auf die ursprüngliche Zählung, nicht auf den Stand nach den vorangegangenen Punkten; wer eine Bezeichnung räumt, kommt deshalb vor den, der sie neu besetzt.

(2) Aus Absatz 1 folgt

  1. die absteigende Abarbeitung einer aufsteigenden Kaskade („Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4“, „Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5“, …),
  2. der Vorrang einer Umnummerierung vor derjenigen Einfügung, die deren Bezeichnung neu vergibt, sowie
  3. der Vorrang einer Aufhebung vor demjenigen Schritt, der die aufgehobene Bezeichnung neu vergibt. Auch die Aufhebung räumt nämlich eine Bezeichnung; dass sie mitunter einen Platzhalter hinterlässt („9. (weggefallen)“) und dann gerade nichts freigibt, steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene Bezeichnung gibt es nicht.

Wer vorrückt, nimmt dabei seine eigenen Räumer mit: Auch eine über mehrere Punkte verschränkte Kaskade („Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 16“, „Die bisherigen Nrn. 13 und 14 werden die Nrn. 14 und 15“, „Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt“) tritt geschlossen vor die Einfügung, nicht bloß mit ihrem letzten Glied.

(3) Geordnet werden nicht die Befehle, sondern die einzelnen Anwendungsschritte. Ein Verbund aus Umnummerierung und Folgeänderung (§ 7 Absatz 2 Nummer 12) trägt nämlich zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung gehört nach vorn, die Folgeänderung dagegen an ihre Dokumentstelle, weil sie die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraussetzt — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird gestrichen“ ist vorgezogen mehrdeutig, weil erst ein früherer Punkt die zweite Fundstelle des Wortes beseitigt. Verschoben wird stets nur nach vorn.

(4) Das Protokoll bleibt gleichwohl befehlsweise: Ein Verbund gilt nur dann als angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat; sonst nennt die Meldung den Teil und den Grund.

(5) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der Schlussartikel wird deshalb gelesen und jeder Befehl der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfasst („Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni 2026 in Kraft“); im Übrigen gilt die Grundregel. Mit dem Schalter --stichtag (§ 6 Absatz 2) ergibt sich die an einem bestimmten Tage geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben dann unangewandt und werden gesondert ausgewiesen. Ohne diese Angabe werden alle Befehle angewandt; tritt das Gesetz gestaffelt in Kraft, so rügt die Synopse, dass die gezeigte Fassung an keinem einzigen Tage so gegolten hat. Nennt eine Anordnung kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an, so wird keines erfunden — der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext.

§ 9 Aufbereitung der Druckwerke

(1) Die PDF-Aufbereitung toleriert die üblichen Drucksachen-Artefakte, nämlich Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen und zerlegt kodierte Umlaute. Die Brotschrift wird seitenweise bestimmt, sodass auch Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig ausgelesen werden.

(2) Die Reihenfolge, in der gelesen wird, ergibt sich aus dem Satzbild und nicht aus dem Inhaltsstrom. Gesucht wird die Rinne zwischen den beiden Spalten: die senkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl überschreiten, sind die ganzseitenbreiten — Kolumnentitel, Seitenfuß, Titelblock —; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte Spalte. Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom; innerhalb einer Spalte ohnehin.

(3) Absatz 2 ist keine Förmelei. Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den Titelblock des Gesetzes zuletzt, obgleich er über beiden Spalten steht; im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den Seitenwechsel läuft, und der Wortlaut der Anlage trug den Titel des Änderungsgesetzes in sich. Der übliche XY-Schnitt der Literatur — erst waagerecht am weitesten Weißraumband, dann senkrecht — leistet das nicht: Auf einer zweispaltigen Seite mit Kolumnentitel liegt das weiteste Band regelmäßig mitten im Satzspiegel; gelesen würde alsdann links oben, rechts oben, links unten, rechts unten. Die Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band.

(4) Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, so endet das Zitat an der nächsten Strukturgrenze, nämlich an einer Artikel-Überschrift oder — dort, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht aufgehen — am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsdokuments. Der Vorgang wird als Warnung gemeldet.

(5) Auf den Beispieldaten (§ 17 Absatz 2) werden hiernach alle Befehle der Fassungen des Bundesgesetzblattes und der aktuellen Entwürfe angewandt; für UWG, AGG und ProdHaftG verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 4.

(6) Bleibt die Aufbereitung im Einzelfall fehlerhaft, so ist nach § 6 Absatz 2 mittels des Schalters --extract-only zu verfahren; in der Browserfassung mittels des Ankreuzfeldes nach § 14 Absatz 2.

§ 10 Quellformate: Gesetz, Entwurf, Antrag

Ein Änderungsbefehl steht nicht nur im verkündeten Gesetzblatt. Dasselbe Vorhaben durchläuft als Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwurf, als Änderungsantrag und als Beschlussempfehlung mehrere Fassungen, und die Frage „was gälte, wenn das durchkommt?“ stellt sich in jeder davon. Das Erzeugnis erschließt die Art eines Dokuments deshalb aus seinem Kopf — nie aus dem Dateinamen, der lügen kann (im Beispielkorpus heißt ein Entschließungsantrag BT-Drs-21-7071_Beschlussempfehlung.pdf), und nie aus einer Kennung, die von außen mitzugeben wäre.

Unterschieden werden:

Änderungsgesetz : Das verkündete Artikelgesetz aus BGBl, GVBl oder GVOBl. Der Regelfall.

Gesetzentwurf : Referenten-, Regierungs- und Fraktionsentwürfe, auch als Drucksache von Bundestag, Bundesrat oder Landtag. Der Begründungsteil hinter dem Regelungstext erzeugt keine Befehle; erkannt wird er an „Begründung“ ebenso wie an den Entwurfsvarianten („A. Allgemeiner Teil“, „Zu Artikel 1“).

Änderungsantrag : Ändert nicht das Stammgesetz, sondern eine Drucksache; das Nähere bestimmt § 11.

Beschlussempfehlung : Trägt ihre Fassung in einer zweispaltigen Zusammenstellung, die aufgelöst wird; die Synopse zeigt alsdann die vom Ausschuss beschlossene Fassung. Das Nähere bestimmt § 12.

Dokument ohne Änderungsbefehle : Entschließungs- und schlichter Antrag, Plenarprotokoll, Bericht. Sie werden übergangen und gemeldet — nicht stillschweigend zu null Befehlen verarbeitet.

Sobald ein Entwurf, ein Antrag oder eine Beschlussempfehlung beteiligt ist, trägt die Synopse den Hinweis Entwurfsfassung — nicht geltendes Recht (§ 1 Absatz 3); die Quellenzeile nennt je Datei die erkannte Art.

§ 11 Änderungsanträge

(1) Ein Änderungsantrag ist eine Meta-Änderung: Er ändert den Entwurf, nicht das Gesetz. Sein Rahmensatz adressiert deshalb zwei Ebenen zugleich — „In § 3 Nr. 22 wird § 18 Nr. 1 wie folgt geändert:“ nennt erst die Stelle in der Drucksache (den 22. Änderungsbefehl ihres dritten Paragraphen) und dann die Stelle in dem Text, den dieser Befehl zitiert.

(2) Der Antrag ist zusammen mit seinem Entwurf anzugeben:

java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \
  BayJG-alt.txt Ltg-Drs-19-9707_Gesetzentwurf.pdf \
  Ltg-Drs-19-10365_Aenderungsantrag-Gruene.pdf -o synopse.html

(3) Angewandt wird alsdann erst der Antrag auf den Entwurf und danach der so geänderte Entwurf auf das Stammgesetz; die Synopse zeigt also, was gälte, wenn Entwurf und Antrag durchkämen. Welcher Entwurf gemeint ist, entscheidet die Drucksachennummer, die der Antrag selbst nennt („(Drs. 19/9707)“), nicht die Reihenfolge der Argumente.

(4) Fehlt der Entwurf, so bleibt der Antrag unangewandt und wird gemeldet. Ihn ersatzweise auf das Stammgesetz loszulassen wäre falsch, denn seine Stellenangaben zielen auf die Drucksache.

(5) Erkannt wird auch die elliptische Antragsform, die das Hilfsverb nur einmal in der Beschlussformel führt („1. In Nr. 1.29 die Angabe „,“ am Ende durch die Angabe „;“ ersetzt.“).

§ 12 Beschlussempfehlungen; die beschlossene Fassung

(1) Die maßgebliche Fassung einer Beschlussempfehlung steht in einer zweispaltigen Zusammenstellung: links der Entwurf, rechts die Beschlüsse des Ausschusses. Anders als beim alten BGBl und beim Berliner GVBl stehen die Spalten nicht nacheinander im Inhaltsstrom, sondern zeilenweise verschränkt; getrennt werden sie deshalb über die Koordinaten (PatchTextExtraktor.extrahiereSpalten, Schnitt an der Blattmitte, aber nur an einem tatsächlichen Spaltensteg, damit ganzseitenbreite Zeilen ungeschnitten bleiben).

(2) Die rechte Spalte für sich gelesen ist kein vollständiges Dokument: Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt bloß „unverändert“ — und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, weshalb ihre Anführungszeichen nicht aufgehen. Eine Auflösung über die Gliederungspfade scheitert daran nachweislich.

(3) Maßgeblich ist stattdessen die Grundlinie: Beide Spalten sind zeilensynchron gesetzt, jeder Vermerk steht auf der Höhe der Entwurfszeile, die er meint. Der ZusammenstellungsLeser führt beide Spalten über Seite und Grundlinie in eine gemeinsame Lesereihenfolge zusammen und entscheidet dann Zeile für Zeile: „unverändert“ holt den Wortlaut aus der Entwurfsspalte, „entfällt“ streicht ihn, sonst gilt die Ausschussspalte. Dabei meint „unverändert“ den Wortlaut, nicht die Zählung; streicht der Ausschuss einen Punkt, so rücken die folgenden auf, und seine Marke tritt an die Stelle derjenigen des Entwurfs.

(4) Die Quellenzeile der Synopse weist die verwendete Spalte als [Beschlussempfehlung …, Ausschussfassung] aus.

(5) Lässt sich die Zusammenstellung nicht auflösen, so wird die Datei mit Begründung übergangen, samt Hinweis auf die Drucksachennummer des Entwurfs, der sich stattdessen eignet. Eine halb aufgelöste Fassung auszugeben wäre schlimmer als keine.

(6) Belegt ist beides: dass die linke Spalte Befehl für Befehl den Regierungsentwurf ergibt, aus dem die Zusammenstellung gebaut ist, und dass die aufgelöste Fassung mehr Befehle trägt als er — der Ausschuss hat der GEG-Novelle zwei Artikel hinzugefügt. Zwei Beispiele stehen im Test: BT-Drs. 20/7619 (GEG) und BT-Drs. 19/24334 (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz).

§ 13 Landesrecht

(1) Für das bayerische Landesrecht versteht das Erzeugnis die dortigen Konventionen. Stammgesetze gliedern sich in Artikel („Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“, durchgängig abgekürzt zitiert), Änderungsgesetze dagegen in Paragraphen — auch mehrere Gesetze in einem GVBl-Heft, aus denen die auf das Stammgesetz zielenden §§ (einschließlich „Weitere Änderung“) anhand des Einleitungssatzes ausgewählt werden. Amtliche Satznummern bleiben als Superskripte erhalten und dienen als exakte Satzgrenzen. Zusätzlich erkannt werden

  1. die bayerischen Befehlsformen („Fußnote 1 wird aufgehoben“, „In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen“, „Dem Wortlaut werden die folgenden Abs. 1 bis 4 vorangestellt“, „Der bisherige Wortlaut wird Abs. 5“), Halbsatz-Ziele und Klauselketten mit gemeinsamem Schlussverb sowie
  2. das Fortführungszeichen des GVBl, wonach jedes neugefasste Aufzählungsglied erneut mit „ öffnet.

Der Fall ist gegen die amtliche Nachfassung belegt: Alle 154 auf das BayJG zielenden Befehle des Heftes 6/2026 werden an 54 Normen selbsttätig angewandt, auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56.

(2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen (Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus), Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung und Kreisordnung, zwei Stammgesetze in einem Änderungsgesetz) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen.

(3) Die meisten Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die Berliner Stammfassung beschafft worden — letztere einschließlich der Anlage, deren Nummern als eigene Normen geführt werden („Anlage Nummer 23“), sodass beide Artikel des Berliner Gesetzes volle Akzeptanzfälle sind. Brandenburg macht die Ausnahme: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung derselben Quelle entstammen (Fraktionsgesetz, alle vier Befehle, alle 24 Normen). Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt.

(4) Nicht jedes Portal gibt frühere Fassungen überhaupt her. Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Für Rheinland-Pfalz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse) reicht die Prüfung deshalb nur bis zur Befehlserkennung — nicht weil das Werkzeug es nicht könnte, sondern weil die Vorfassung nicht zu beschaffen ist. Der Fall hat gleichwohl zwei allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für „die Wörter“ und den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das Zitat einer Neufassung zerschneidet.

(5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc.

§ 14 Browserfassung

(1) Neben der Befehlszeilenfassung besteht eine Browserfassung, die dieselbe Pipeline (eu.mulk.aendggner.Pipeline, § 16 Absatz 1) über ein Upload-Formular zugänglich macht: Stammgesetz- und Änderungsgesetz-Datei(en) wählen, Synopse erhalten.

(2) Der Vordruck stellt außer den beiden Dateifeldern dieselben Angaben zur Verfügung wie die Befehlszeile nach § 6 Absatz 2, nämlich das Feld „Anzuwendender Artikel“ (--artikel), das Feld „Stichtag“ (--stichtag), das Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ (--vollstaendig) und das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“ (--extract-only). Das letztgenannte ist kein Zierat: Ohne es hätte, wer im Browser arbeitet, keine Möglichkeit, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund zu gehen. Der ausgegebene Text ist derselbe, den der Parser bekommt; er lässt sich sichern, von Hand berichtigen und als Klartextdatei wieder einreichen.

(3) Von diesen Angaben stehen die drei selten auszufüllenden — „Anzuwendender Artikel“, „Stichtag“ und die Textausgabe — hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“; die beiden Dateifelder und das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften bleiben offen im Vordruck. Dieses Ankreuzfeld ist abweichend von der Befehlszeile vorangekreuzt: Wer eine Synopse ansieht, will in aller Regel das ganze Gesetz vor sich haben und nicht nur seine geänderten Stellen. Beim Drucken klappt der Abschnitt selbsttätig auf, damit der Vordruck vollständig aufs Papier kommt, und schließt sich danach wieder.

(4) Über dem Formular steht ein zugeklappter Einführungsblock, der zwei durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet, nämlich das UWG (gesetze-im-internet.de/uwg_2004/xml.zip) mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43) und das AGG (gesetze-im-internet.de/agg/xml.zip) mit dem Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6178. Mitausgeliefert wird nichts; die Seite ruft die Dateien auch nicht selbst ab, sie verweist nur darauf.

(5) Ein Server ist nicht erforderlich: Die vollständige Verarbeitung — PDF-Textgewinnung mit PDFBox eingeschlossen — läuft als WebAssembly-Modul im Browser, übersetzt mit GraalVM Web Image aus demselben Java-Quelltext. Ausgeliefert werden nur statische Dateien; die gewählten Dokumente verlassen den Rechner der Nutzer:innen nicht. Die Herstellung verlangt abweichend von § 4 Absatz 3 Oracle GraalVM 25.1 oder neuer, denn Web Image ist nur dort enthalten, nicht in der Community Edition:

JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package

(6) Ergebnis ist target/web/ mit index.html, app.js, worker.js, style.css, favicon.svg, aendggner.js und aendggner.js.wasm (rund 17 MB, komprimiert etwa 5 MB). Das Verzeichnis ist so, wie es dasteht, auslieferbar: deploy/webpaket.sh läuft am Ende desselben Befehls, wirft den mehrere hundert Megabyte großen Textzwischenschritt aendggner.js.wat fort, schickt das Modul durch wasm-opt -Oz und legt den Quelltext der gebauten Fassung als aendggner-quelltext.tar.gz samt quelltext-fassung.txt bei.

(7) Die Größe des Moduls beruht auf vier Vorkehrungen; wer eine davon zurücknimmt, handelt sich die Megabyte wieder ein:

  1. -Os beim Übersetzen statt der auf Durchsatz gerichteten Voreinstellung;
  2. kein Picocli-Annotationsprozessor im Profil wasm. Er meldete die Befehlszeilenklasse zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die gesamte Befehlszeilenfassung ins Browser-Image zog, die dort niemand aufruft;
  3. ein enger Ressourcen-Glob in reachability-metadata.json. Das frühere org/apache/fontbox/** bettete 3,3 MB CJK-CMaps, Scripts.txt und — weil ** auch Klassendateien trifft — 0,7 MB .class-Dateien ein, von denen deutsche Gesetzes-PDFs nichts brauchen. Geblieben sind die beiden Identity-CMaps; org/apache/pdfbox/resources/** bleibt vollständig, damit die Breitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften unangetastet ist;
  4. wasm-opt -Oz als Nachlauf. Die zugelassenen Wasm-Merkmale sind in webpaket.sh einzeln aufgezählt und nicht als --all-features erteilt: Sonst nutzt Binaryen auch Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheitert erst beim Instanziieren.

(8) Im Quelltextarchiv fehlt der Beispielkorpus; .gitattributes nimmt src/test/resources/sampledata von git archive aus. Es sind Gesetzes- und Drucksachentexte fremder Urheberschaft, an denen allein die Tests messen — Quelltext im Sinne der AGPLv3 sind sie nicht, gebaut wird ohne sie, und sie machten das Archiv dreißigmal so groß wie den Quelltext (29,7 MB statt 0,26 MB). quelltext-fassung.txt sagt dies und verweist für den vollständigen Korpus auf die Anschrift nach § 3 Absatz 2. Wächst das Archiv wieder über 8 MiB, so bricht webpaket.sh ab; alsdann sind Massendaten ins Repository geraten, die dort nicht hingehören.

(9) Trägt der Arbeitsbaum uneingecheckte Änderungen, so bricht die Herstellung nach Absatz 4 ab, denn der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht der gebaute. Für einen Probelauf hilft QUELLTEXT_UNGEPRUEFT=1.

(10) Zur örtlichen Ansicht genügt file:// nicht; Browser laden Wasm-Module und Worker nur über HTTP (http://localhost:8000/):

jwebserver -d target/web

(11) Die Befehlszeilenfassung (§ 6) bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin der Weg für Massenläufe.

§ 15 Ausrollen

(1) Erforderlich ist nur ein Ort für statische Dateien. Ausgeliefert wird über Cloudflare Workers. Dort gilt eine Grenze von 25 MiB je Datei — unkomprimiert gemessen —, und komprimiert wird beim Ausliefern ohnehin. webpaket.sh legt deshalb keine .gz/.br-Beilagen mehr an und hält am Ende jede Datei gegen diese Grenze; überschreitet eine sie, so bricht der Bau ab, statt das Hochladen scheitern zu lassen. Die Phase package baut nur; deploy lädt das Gebaute überdies mit wrangler nach wrangler.toml hoch:

JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm package   # nur bauen
JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm ./mvnw -Pwasm deploy    # bauen und ausliefern

Vorausgesetzt wird ein angemeldetes wrangler im Pfad. Ohne -Pwasm liefert deploy nichts aus: Das Erzeugnis geht in kein Maven-Repositorium, weshalb das Ziel deploy:deploy stillgelegt ist und die Phase allein der Auslieferung der Browserfassung dient.

(2) Wer die Fassung stattdessen selbst ausliefert — unter einem Unterpfad einer bestehenden Domain, wie zuvor unter https://aendggner.app.kellertomaten.de/ —, braucht die Vorkompression und fordert sie beim Bau an:

JAVA_HOME=/pfad/zu/oracle-graalvm VORKOMPRIMIEREN=1 ./mvnw -Pwasm package
rsync -av --delete target/web/ server:/var/www/aendggner/

(3) deploy/nginx-aendggner.conf ist kein eigener server-Block, sondern ein Schnipsel zum Einfügen in den vorhandenen (include). Er bringt mit:

  1. die Weiterleitung von /aendggner auf /aendggner/, ohne die alle relativen Verweise der Seite auf die Domainwurzel zielten;
  2. den MIME-Typ application/wasm, ohne den der Browser die Instanziierung des Moduls verweigert;
  3. gzip_static/brotli_static für die nach Absatz 2 vorkomprimierten Dateien, statt 17 MB je Abruf neu zu packen;
  4. Cache-Control: no-cache statt einer Haltefrist. Die Dateinamen tragen keine Fassungskennung, und ein Browser mit altem app.js und neuem .wasm bekäme sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Revalidiert wird per ETag; das unveränderte Modul kostet alsdann ein 304 ohne Rumpf;
  5. die Sicherheitskopfzeilen samt einer Content-Security-Policy. Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich und in der Datei begründet: 'wasm-unsafe-eval' für die Instanziierung des Moduls und 'unsafe-inline' für Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt.

(4) impressum.html und datenschutz.html tragen die Angaben nach § 5 DDG und Art. 13 DSGVO. Für den Regelfall — Auslieferung über Cloudflare — nennt datenschutz.html Cloudflare als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO samt Drittlandsübermittlung und sagt, dass Zugriffsprotokolle dort anfallen und vom Verantwortlichen nicht abgerufen werden. Die daneben für die eigene Auslieferung (Absatz 2) genannte Frist von 14 Tagen muss zu derjenigen des eigenen Servers passen. Wer bei Cloudflare weitere Funktionen einschaltet — Web Analytics, Logpush, Bot Management, Turnstile —, muss die Erklärung ergänzen; sie ist so gefasst, dass keine davon in Betrieb ist.

(5) Der Footer der Startseite verweist auf den beigelegten Quelltext-Tarball; dies verlangt AGPLv3 § 13 für den Netzwerkbetrieb. Als fortlaufende Zweitquelle ist die Anschrift nach § 3 Absatz 2 genannt.

§ 16 Aufbau des Quelltextes

(1) Gemeinsamer Kern von Befehlszeile und Browser ist eu.mulk.aendggner.Pipeline: Stammgesetz laden, Änderungsdokumente erkennen, zerlegen und anwenden, Synopse ausgeben. Die Pipeline kennt kein Dateisystem; Eingaben erreichen sie als eu.mulk.aendggner.Quelle (Name und Bytes).

(2) Die Pakete unterhalb von src/main/java/eu/mulk/aendggner/ gliedern sich wie folgt:

aenderung/ : Erkennen der Dokumentart, Textbereinigung und Zerlegung in Änderungsbefehle (parse/), Herkunftsnachweis (Provenienz), Stellenangaben (Stelle).

anwendung/ : Anwenden der Befehle auf die Stammfassung, Auflösen der Stellenangaben, Zerlegen in Sätze, Fortschreiben der Inhaltsübersicht.

gesetz/ : Die Stammfassung nebst Gliederung, Normen, Absätzen und Superskripten; gii/ liest das Bundesformat, land/ die Fassungen der Länder.

synopse/ : Wortdiff, Aufbau und HTML-Ausgabe der Synopse.

(3) Der Kern ist reines Java ohne Dateisystem- und ohne Netzzugriff; nur vier Stellen berühren die Plattform (PDFBox, MIME-Erkennung, XML-Parser, Dateizugriff). Sie sind hinter eu.mulk.aendggner.Quelle (Name und Bytes) und eu.mulk.aendggner.DateiTyp (Signaturbytes statt Tika) gebündelt; hierauf beruht, dass Befehlszeile und Browser dieselbe Pipeline speisen. Ein Java-Server ist deshalb entbehrlich.

(4) Zwei Eigenheiten von Web Image sind zu beachten und im Quelltext vermerkt:

  1. Die nativen zlib-Bindungen des JDK fehlen (java.util.zip.Inflater), ohne die kein PDF lesbar ist. src/wasm/java/.../InflaterErsatz.java ersetzt sie durch die reine Java-Umsetzung von jzlib.
  2. Typisierte Felder lassen sich derzeit nicht nach byte[] umsetzen; der Dateiinhalt wandert deshalb als Base64-Text über die JS-Grenze.

§ 17 Prüfung

(1) Herstellung und Prüfung erfolgen durch den nachstehenden Befehl:

./mvnw verify

(2) Die Prüfung umfasst neben den Einzelprüfungen Akzeptanzprüfungen, die vollständige Änderungshefte auf die zugehörige Stammfassung anwenden und das Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung stellen. Die hierfür verwendeten Beispieldaten nebst Herkunftsnachweis (SOURCES) liegen unter src/test/resources/sampledata/.

Lizenz

Der Quelltext steht unter der GNU Affero General Public License, Version 3 oder (nach Wahl) einer späteren Fassung — AGPL-3.0-or-later. Den Wortlaut trägt LICENSES/AGPL-3.0-or-later.txt; COPYING verweist als symbolische Verknüpfung darauf.

Das Erzeugnis folgt der REUSE-Spezifikation: Jede Datei ist einer Urheberschaft und einer SPDX-Lizenz zugeordnet, entweder durch eine Kopfzeile in der Datei selbst oder — bei Binärdateien und Dateien ohne Kommentarsyntax — durch einen Eintrag in REUSE.toml. Geprüft wird das mit:

uvx reuse lint

Drei Lizenzen kommen vor:

AGPL-3.0-or-later : Der eigene Quelltext samt Weboberfläche, Bauwerk und Dokumentation.

Apache-2.0 : Der unverändert mitgelieferte Maven-Wrapper (mvnw, mvnw.cmd, .mvn/wrapper/).

LicenseRef-AmtlichesWerk : Der Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/: Gesetzblätter, Drucksachen, Plenarprotokolle und ministerielle Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 UrhG amtliche Werke und damit gemeinfrei; das Änderungsverbot und das Gebot der Quellenangabe (§§ 62, 63 UrhG) bleiben unberührt. Die Fundstellen weist die Datei SOURCES des jeweiligen Verzeichnisses nach. Der Korpus ist kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL — gebaut wird ohne ihn —, und .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.

Die Kopfzeilen der Java-Dateien pflegt Spotless (licenseHeader); der an die Phase verify gebundene Lauf von spotless:check hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile hinzukommt.