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@@ -154,6 +154,45 @@ Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend.
(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen.
+Artikel 6
+Beseitigung dreier benannter Mängel
+
+Die nachstehenden drei Mängel waren in den Prüfungen einzeln begründet festge-
+halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegfälle.
+
+(1) Auch eine Aufhebung räumt eine Bezeichnung. Die Ordnung der Anwendungs-
+ schritte kannte bislang allein Umnummerierungen als Räumende. Im Gebäude-
+ energiegesetz (§ 108 Absatz 1) macht ein Punkt der Kaskade aus den bisherigen
+ Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige
+ Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen
+ eine andere Einheit war. Sie läuft fortan vor der Umnummerierung. Dass eine
+ Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt,
+ steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber
+ Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben.
+
+(2) Ein Zwischentitel ist kein Teil des vorangehenden Absatzes. Eine Zeile, die
+ auf einen Doppelpunkt endet, keine Absatzbezeichnung trägt und der ein
+ bezeichneter Absatz folgt, bildet fortan einen eigenen, bezeichnungslosen
+ Absatz (LandesRechtTextParser). Bislang wurde sie dem vorangehenden Absatz
+ zugeschlagen; dessen Text endete dann nicht dort, wo er endet, und die
+ Anweisung „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“
+ fand ihren Punkt nicht.
+
+(3) Neu eingesetzter Wortlaut erbt die amtliche Satzzählung (Satznummerierung).
+ Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie
+ gleichwohl nicht — sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext.
+ Angefasst wird nur, was angefasst werden muss: ein geänderter Absatz, der
+ keine Zählung trägt, aus mehr als einem Satz besteht und auf einer Zeile
+ steht; die Mehrzeiligkeit schließt Aufzählungen aus.
+
+(4) Damit sind das Gebäudeenergiegesetz mit einhundertsiebzehn angewandten
+ Befehlen und zwei Resten (zuvor einhundertsechzehn und drei) und das Berliner
+ Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit sämtlichen sechs Befehlen und
+ allen einhunderteinundsiebzig Normen gleich der amtlichen Nachfassung
+ ausgewiesen; die Beschlussempfehlung zum Gebäudeenergiegesetz steigt von
+ neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
+
+
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Fassung vom 23. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen