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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:34:59 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:34:59 +0200 |
| commit | b682c225ab39859b6488ad2c327c6a67bbaf5b50 (patch) | |
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| parent | 3d40c583308d3f26501a53547e6294dc2db20854 (diff) | |
Ein Gesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft
Das Dritte UWG-Änderungsgesetz lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c
am 19. Juni 2026 wirksam werden und alles Übrige erst am 27. September; das
Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei
Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält dort
eine Fassung, die an keinem einzigen Tag gegolten hat. Genau das tat ÄndGgner
bisher, und zwar schweigend — die auffälligste Stelle, an der ein Werkzeug, das
nie stillschweigend verwerfen will, doch etwas verschwieg.
Der Schlussartikel wird jetzt gelesen. Die Artikelwahl erfasst ihn nicht, denn er
trägt weder Änderungsformel noch Stammgesetz; maßgeblich ist der erste Artikel
hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen
jedes seine eigene Schlussvorschrift bekommt. Erkannt werden die Grundregel, der
Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für Artikel,
Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie die Rückwirkung („mit Wirkung
vom“). Nennt der Wortlaut kein Datum, sondern die Verkündung, so wird keines
erfunden: Der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext.
Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls — Artikel und Gliederungspfad —,
und es gewinnt die besonderste Anordnung. Mit --stichtag (im Vordruck: „Stichtag“)
ergibt sich die an jenem Tag geltende Fassung; was noch nicht galt, bleibt
unangewandt und steht für sich, nicht unter den Gründen des Scheiterns. Ohne
Stichtag bleibt es beim vollen Bestand, aber die Staffelung wird gerügt.
Geprüft: 348 Tests (339 + 6 Einheitstests des Lesers + 3 Belegfälle), REUSE
180/180. UWG 1/19 Befehle am 19. Juni gegen 19/19 am 27. September, GEG 115 gegen
116, IfSG 65 gegen 75 — jeweils ohne Zuwachs an manuellen Resten.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I887f233c72a4e49b69f9ede3154dcadd704fb0c3
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| -rw-r--r-- | FASSUNGEN.txt | 47 |
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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 691e916..b739390 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -107,6 +107,53 @@ Lesereihenfolge nach dem Satzbild (5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneununddreißig Prüfungen. +Artikel 5 +Zeitliche Geltung der Änderungen + +Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Das Dritte +Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb lässt seinen +Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden, alles Übrige +erst am 27. September 2026; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert +dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle +zugleich anwendet, erhält in solchen Fällen eine Fassung, die an keinem einzigen +Tage gegolten hat. Bislang tat das Erzeugnis eben dies, und zwar schweigend. + +(1) Der Schlussartikel des Änderungsgesetzes wird gelesen (Inkrafttreten, + InkrafttretensLeser). Er ist von der Artikelwahl nicht erfaßt, weil er weder + eine Änderungsformel noch ein Stammgesetz nennt; maßgeblich ist der erste + Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren + Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift erhält. + +(2) Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die + abweichende Anordnung für einzelne Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppel- + buchstaben sowie das rückwirkende Inkrafttreten („mit Wirkung vom“). Das + Außerkrafttreten bleibt außer Betracht. + +(3) Nennt der Wortlaut kein bestimmtes Datum, sondern knüpft an die Verkündung an, + so wird keines erfunden: Es bleibt beim Wortlaut, und die betroffenen Befehle + gelten als am Stichtag bereits wirksam. Der Umstand wird ausgewiesen. + +(4) Jeder Befehl wird der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfaßt; im + übrigen gilt die Grundregel. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls + (Artikel und Gliederungspfad). + +(5) Es wird der Schalter „--stichtag“ eingeführt, dem im Vordruck der Browser- + fassung das Feld „Stichtag“ entspricht. Mit ihm ergibt sich die an jenem Tage + geltende Fassung; die noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben unange- + wandt und werden gesondert ausgewiesen (Status NICHT_IN_KRAFT, Grund + NOCH_NICHT_IN_KRAFT). + +(6) Ohne Stichtag bleibt es bei der Anwendung aller Befehle. Tritt das Gesetz + jedoch gestaffelt in Kraft, so wird dies unter Angabe der Wortlaute gerügt; + ferner weist der Vorspann der Synopse das Inkrafttreten und den etwa gewählten + Stichtag aus. + +(7) Die Ausdrucksweise der ausgeschriebenen Daten wird in einer gemeinsamen Klasse + (DeutschesDatum) zusammengefaßt; die Altersrüge bedient sich fortan derselben. + +(8) Der Prüfbestand umfasst dreihundertachtundvierzig Prüfungen. + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 23. August 2026, zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
