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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:12:44 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:12:44 +0200
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Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text
Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
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-rw-r--r--FASSUNGEN.txt29
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index 393f6e9..269b320 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -193,6 +193,35 @@ halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegf
neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
+Artikel 7
+Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
+
+(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
+ (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
+ vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
+
+(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
+ BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
+ „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
+ damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
+ einordnen.
+
+(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
+ „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
+ Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
+ erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
+ ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
+ kein Bestandteil des Wortlauts sind.
+
+(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
+ Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
+ ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
+ von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
+ selbst.
+
+(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
+
+
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Fassung vom 23. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen