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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 21:12:44 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 21:12:44 +0200 |
| commit | e8213085ebb446081cfe6ce45f047d6862e1a755 (patch) | |
| tree | c311888baa3c23cfc678d763470a8b459aa5def6 /FASSUNGEN.txt | |
| parent | a88d5707a4a58b1d37db97b211770d3509e95ee5 (diff) | |
Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text
Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:
BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit
derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die
Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät
mehr als jede Volltextsuche.
Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I
2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen
Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er
die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach
der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden
werden.
Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die
Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen
sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen
Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in
„Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind.
Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in
den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-
bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist
dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.
Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
Diffstat (limited to 'FASSUNGEN.txt')
| -rw-r--r-- | FASSUNGEN.txt | 29 |
1 files changed, 29 insertions, 0 deletions
diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 393f6e9..269b320 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -193,6 +193,35 @@ halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegf neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle. +Artikel 7 +Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts + +(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes + (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle + vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung. + +(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist. + BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter + „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen + damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF + einordnen. + +(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in + „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im + Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken + erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an + ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die + kein Bestandteil des Wortlauts sind. + +(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der + Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel + ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen + von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es + selbst. + +(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen. + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 23. August 2026, zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
