From e8213085ebb446081cfe6ce45f047d6862e1a755 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Mon, 24 Aug 2026 21:12:44 +0200 Subject: Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglieder“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515 --- FASSUNGEN.txt | 29 +++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 29 insertions(+) (limited to 'FASSUNGEN.txt') diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 393f6e9..269b320 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -193,6 +193,35 @@ halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegf neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle. +Artikel 7 +Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts + +(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes + (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle + vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung. + +(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist. + BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter + „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen + damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF + einordnen. + +(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in + „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im + Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken + erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an + ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die + kein Bestandteil des Wortlauts sind. + +(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der + Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel + ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen + von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es + selbst. + +(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen. + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 23. August 2026, zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen -- cgit v1.2.1