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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 20:55:14 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 20:55:14 +0200 |
| commit | 2b614b00b5becbdef8a401ec0d4b73da6b9b1bd2 (patch) | |
| tree | 7fb5d28774e30a3111345787dcc799d5be82b2c0 /FASSUNGEN.txt | |
| parent | 5203e9407979dbb920bc796ee457ce7c12911ef9 (diff) | |
Der Stamm bekommt das Alter, das der Einleitungssatz nennt
Die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG
siebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand
hatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie
seien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist
die heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw.
2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz.
Beschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des
amtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest.
Maßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide
Schnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand.
Gegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind
erstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine
Mängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter
hinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine
eingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit
Aufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem
Gliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im
benannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide
nennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst.
Übrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal
dieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren
Bezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne
eigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das
letzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage.
Vier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test.
Das WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr.
Geprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b
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| -rw-r--r-- | FASSUNGEN.txt | 94 |
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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 191031a..e4ca4c7 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -644,6 +644,100 @@ Der Berliner Belegfall, zur Hälfte setzt die amtlichen Satznummern nicht als Superskripte, sondern als angeklebte Ziffern („(2) 1Gegen einen …“). + +Artikel 24 +Zeitrichtige Stammfassungen des Bundesrechts + +(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes + und des Infektionsschutzgesetzes in dem Stand, den der Einleitungssatz des + jeweiligen Änderungsgesetzes bezeichnet („BJNR172810020-2023.xml“, + „BJNR104510000-2020.xml“). Herkunft ist der Wayback-Schnappschuss des + amtlichen Archivs „xml.zip“; Fundstelle, Schnappschusstag und Abrufweg sind + in den Dateien „SOURCES“ der beiden Verzeichnisse niedergelegt. + +(2) Die bisherigen, heute gültigen Fassungen bleiben unberührt. Sie bezeugen den + Fall, dass das Stammgesetz jünger ist als das Änderungsgesetz, und dienen + weiterhin als Belegfall dieser Lage. + +(3) Damit sind die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands erstmals gegen ein + Sollergebnis gehalten. Sie beruhten fast ausschließlich auf dem Altersunter- + schied der Fassungen: beim Gebäudeenergiegesetz einundfünfzig Reste bei + achtundsechzig angewandten Befehlen, beim Infektionsschutzgesetz sieben- + undzwanzig bei achtundvierzig. Gegen den zeitrichtigen Stamm sind es + hundertsechzehn angewandte Befehle und drei Reste beziehungsweise fünf- + undsiebzig angewandte Befehle und kein Rest. + + +Artikel 25 +Wortersetzung nur an Wortgrenzen + +(1) Nennt ein Befehl ein Wort, so ist dieses Wort gemeint und nicht der gleich- + lautende Anfang eines längeren. Die Ersetzung, die Streichung und die + Fundstellenprüfung (BefehlAnwender) suchen ihren Zieltext daher nur noch + dort, wo er als Wort steht. + +(2) Die Grenze wird nur verlangt, soweit der Zieltext selbst mit einem Buchstaben + oder einer Ziffer beginnt oder endet; ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein + Bindestrich am Rand bringt seine Grenze schon mit. + +(3) Anlass war § 36 des Infektionsschutzgesetzes: Die Anweisung, „jeweils das + Wort ‚schwerwiegende‘ durch das Wort ‚bedrohliche‘ und das Wort + ‚schwerwiegender‘ durch das Wort ‚bedrohlicher‘“ zu ersetzen, verbrauchte mit + dem ersten Wort das zweite mit und meldete dieses hernach als unauffindbar. + + +Artikel 26 +Satzzählung wie im Gesetzblatt + +Die Zerlegung eines Absatzes in Sätze (SatzTeiler) wird wie folgt geändert: + +1. Die Marke eines Aufzählungsglieds beendet auch dann keinen Satz, wenn ihr + eine Einrückung vorausgeht. Bislang galt das nur für die Marke am äußersten + Zeilenanfang; da beide Zweige der Aufbereitung die Glieder einrücken, zählte + jedes Glied als eigener Satz. § 20 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes kam + so auf neun Sätze statt der amtlichen fünf. + +2. Eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach dem 5. Abschnitt“) + beendet gleichfalls keinen Satz. + + +Artikel 27 +Die Nummer im benannten Satz + +Nennt eine Fundstelle einen Satz und darin eine Nummer („§ 5 Absatz 2 Satz 1 +Nummer 3“), so ist der Satz der Suchbereich der Nummer (StellenAufloeser). +Bislang wurde die Marke im ganzen Absatz gesucht und auch in der Aufzählung eines +anderen Satzes gefunden; die Fundstelle galt dann als mehrdeutig, und der Befehl +blieb liegen. + + +Artikel 28 +Die doppelt genannte Gliederungseinheit + +Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl selbst — „In der +Inhaltsübersicht wird … Teil 2 wie folgt geändert: … Die Angabe zur Überschrift +von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ —, so wird sie fortan einmal statt +zweimal gezählt (InhaltsuebersichtAnwender). Das zweite Glied suchte sich sonst +innerhalb seiner selbst und blieb unauffindbar. + + +Artikel 29 +Fortschreibung der Prüfung + +(1) Neu sind die Belegfälle „gegGegenZeitrichtigenStamm“ und + „ifsgGegenZeitrichtigenStamm“ mit gepinnten Zahlen für die angewandten wie + für die manuell zu prüfenden Befehle; die drei verbleibenden Reste des + Gebäudeenergiegesetzes sind einzeln über ihren Gliederungspfad festgehalten + und im Test begründet. + +(2) Vier gepinnte Zahlen sind gestiegen, weil die Artikel 25 bis 28 mehr Befehle + ihre Stelle finden lassen: das WDR-Gesetz trägt keinen Rest mehr (zuvor + einen), die Beschlussempfehlung zum Bevölkerungsschutzgesetz einundfünfzig + statt siebenundvierzig angewandte Befehle, die zum Gebäudeenergiegesetz + neunundsechzig statt achtundsechzig. Der Grund steht jeweils im Test. + +(3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
