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Änderungsdokument:
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes,
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 11. Dezember 2025,
Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/6357
(Ltg-Drs-8-6357_Fischereigesetz-AendG-Entwurf.pdf)
- Der Entwurf ist am 21. März 2026 als Gesetz verkündet worden
(GVBl. LSA S. 103, 104) und hat, wie die Änderungshistorie des
Landesrechtsportals ausweist, die Inhaltsübersicht und die §§ 29, 30,
31 und 57 geändert — also genau die Einheiten, die der Entwurf nennt.
Bezugsweg des Änderungsdokuments:
- Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist
nicht frei: landesrecht-sachsen-anhalt.info gibt unter
/down/aletztg.pdf nur die Inhaltsverzeichnisse der letzten
vierunddreißig Hefte aus (der Wirt verlangt eine Browserkennung,
sonst antwortet er mit 403); der Volltext ist Gegenstand eines
Abonnements.
- Frei und skriptlesbar ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
Landtags: padoka.landtag.sachsen-anhalt.de. Die Drucksachen liegen
unter /files/drs/wp<Wahlperiode>/drs/d<Nummer><Kürzel>.pdf; gefunden
werden sie über die Suchmaske /portal/browse.tt.html, die ihre
Ergebnisse erst nach einigen Sekunden nachlädt.
Stammfassung (FischG-LSA-neu.txt):
- Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464),
Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 59 Normen.
- Bezugsweg: landesrecht.sachsen-anhalt.de (juris-Kennung bsst),
Dokumentkennung jlr-NNLST0000412A. Wie das saarländische Portal ist
es eine Einseitenanwendung ohne Fassungsliste; die Adressform
…@JJJJMMTT wird abgewiesen. Eine Vorfassung ist nicht zu beschaffen.
Grenze dieses Falles:
- Die beigelegte Stammfassung ist die NACHfassung: Sie trägt die
Änderung vom 21. März 2026 bereits. Aussagekräftig ist deshalb allein
die Zahl der erschlossenen Befehle; dass die meisten ihr Ziel nicht
mehr finden, ist die Folge des falschen Standes und kein Mangel des
Erzeugnisses (§ 13 Absatz 4 des Handbuchs, wie bei Rheinland-Pfalz).
- Zwei Befehlsformen bleiben aus einem anderen Grund liegen: Nummer 3
des Entwurfs lautet „In § 31 Abs. 2 wie folgt geändert:“ — das Verb
fehlt. Damit ist der Rahmen nicht lesbar, und die drei Buchstaben
darunter nennen keinen Paragraphen mehr. Ebenso bleibt die
auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu angefügt: „…““) unerkannt.
Geraten wird nicht.
Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText), in
zwei Stücken entnommen, weil der Auszug bei 50 000 Zeichen abbricht.
2. Portalzutaten entfernt („zur Einzelansicht …“, nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis, Fußnotenblöcke, Fußnotenzeichen).
3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen, ebenso
die Teil-Überschriften; Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile.
4. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung, Ausfertigungsdatum,
Fundstelle.
Rechtsstellung:
- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG (Gesetzestext und Drucksache);
wiedergegeben wird ein einzelnes Werk zu Prüfzwecken, kein
Massenabzug. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.
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