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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-29 18:16:18 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-29 18:16:18 +0200
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Der Länderkreis schließt sich mit Saarland und Sachsen-Anhalt
Sechzehn Länder hat die Bundesrepublik, vierzehn waren erfaßt. Die beiden letzten fehlten aus demselben Grund: Ihre Landesrechtsportale führen keine Fassungsliste, und ohne Vorfassung gibt es keinen Belegfall. Für das Saarland hilft die Änderungshistorie aus. Weist sie für das fragliche Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die Gesamtausgabe ohne diese eine. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und die Verordnung zu seiner Ausführung — beide geändert durch das Gesetz Nr. 2211 vom 24. Juni 2026 — ist das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 Norm für Norm gegengeprüft worden: Die Ursprungsfassung nebst den beiden zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Ein Heft, zwei Stammwerke, zwei Aufträge; zehn von zehn Normen der Verordnung und neunzehn von zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau. Sachsen-Anhalt bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar doppelt begründet: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei. Frei ist die Parlamentsdokumentation, weshalb hier die Drucksache 8/6357 des Landtags das Änderungsdokument ist; aussagekräftig ist allein die Zahl der erschlossenen Befehle, vierzehn an der Zahl. Fünf Funde sind allgemein und stehen im Produktivcode: der Kolumnentitel des saarländischen Amtsblattes; die Aufzählungsmarke, die Kennzeichnung ist und nicht Wortlaut, sodaß „in Nummer 8 den Punkt ersetzen“ nicht mehr am eigenen Markenpunkt scheitert; die Artikelwahl bei Ausführungsverordnungen, die ihren eigenen Namen nicht mehr wegstreicht; die Wortfuge am markerlosen Umbruch, die der Wortbestand ohne die zeilenletzten Wörter beweist; und die Buchstabengliederung mit Punkt nebst den kleinen römischen Zahlen, bei denen „i.“ aus dem Stand der Gliederung entschieden wird. Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung, die Anfügung an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus Bereichsumnummerierung und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im Handbuch und in den Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt. Die Prüfung geht auf: 456 Testfälle, „mvnw verify“ grün, „reuse lint“ 223 von 223, und der Korpuslauf hält seine Grundlinie bei vierunddreißig Aufträgen, 1429 Befehlen, 1295 angewandt, 661 von 671 gleichen Normen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Claude-Session: https://claude.ai/code/session_014dzFZB6rfFjpVMxhF5mQWN Change-Id: I046353512a672afda7b908f6aee425e4daba507c
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1 files changed, 58 insertions, 0 deletions
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new file mode 100644
index 0000000..740d90b
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES
@@ -0,0 +1,58 @@
+Änderungsdokument:
+- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes,
+ Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 11. Dezember 2025,
+ Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/6357
+ (Ltg-Drs-8-6357_Fischereigesetz-AendG-Entwurf.pdf)
+- Der Entwurf ist am 21. März 2026 als Gesetz verkündet worden
+ (GVBl. LSA S. 103, 104) und hat, wie die Änderungshistorie des
+ Landesrechtsportals ausweist, die Inhaltsübersicht und die §§ 29, 30,
+ 31 und 57 geändert — also genau die Einheiten, die der Entwurf nennt.
+
+Bezugsweg des Änderungsdokuments:
+- Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist
+ nicht frei: landesrecht-sachsen-anhalt.info gibt unter
+ /down/aletztg.pdf nur die Inhaltsverzeichnisse der letzten
+ vierunddreißig Hefte aus (der Wirt verlangt eine Browserkennung,
+ sonst antwortet er mit 403); der Volltext ist Gegenstand eines
+ Abonnements.
+- Frei und skriptlesbar ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
+ Landtags: padoka.landtag.sachsen-anhalt.de. Die Drucksachen liegen
+ unter /files/drs/wp<Wahlperiode>/drs/d<Nummer><Kürzel>.pdf; gefunden
+ werden sie über die Suchmaske /portal/browse.tt.html, die ihre
+ Ergebnisse erst nach einigen Sekunden nachlädt.
+
+Stammfassung (FischG-LSA-neu.txt):
+- Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464),
+ Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 59 Normen.
+- Bezugsweg: landesrecht.sachsen-anhalt.de (juris-Kennung bsst),
+ Dokumentkennung jlr-NNLST0000412A. Wie das saarländische Portal ist
+ es eine Einseitenanwendung ohne Fassungsliste; die Adressform
+ …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Eine Vorfassung ist nicht zu beschaffen.
+
+Grenze dieses Falles:
+- Die beigelegte Stammfassung ist die NACHfassung: Sie trägt die
+ Änderung vom 21. März 2026 bereits. Aussagekräftig ist deshalb allein
+ die Zahl der erschlossenen Befehle; dass die meisten ihr Ziel nicht
+ mehr finden, ist die Folge des falschen Standes und kein Mangel des
+ Erzeugnisses (§ 13 Absatz 4 des Handbuchs, wie bei Rheinland-Pfalz).
+- Zwei Befehlsformen bleiben aus einem anderen Grund liegen: Nummer 3
+ des Entwurfs lautet „In § 31 Abs. 2 wie folgt geändert:“ — das Verb
+ fehlt. Damit ist der Rahmen nicht lesbar, und die drei Buchstaben
+ darunter nennen keinen Paragraphen mehr. Ebenso bleibt die
+ auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu angefügt: „…““) unerkannt.
+ Geraten wird nicht.
+
+Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
+1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText), in
+ zwei Stücken entnommen, weil der Auszug bei 50 000 Zeichen abbricht.
+2. Portalzutaten entfernt („zur Einzelansicht …“, nichtamtliches
+ Inhaltsverzeichnis, Fußnotenblöcke, Fußnotenzeichen).
+3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen, ebenso
+ die Teil-Überschriften; Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile.
+4. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung, Ausfertigungsdatum,
+ Fundstelle.
+
+Rechtsstellung:
+- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG (Gesetzestext und Drucksache);
+ wiedergegeben wird ein einzelnes Werk zu Prüfzwecken, kein
+ Massenabzug. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.