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path: root/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES
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-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES58
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diff --git a/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..740d90b
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES
@@ -0,0 +1,58 @@
+Änderungsdokument:
+- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes,
+ Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 11. Dezember 2025,
+ Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/6357
+ (Ltg-Drs-8-6357_Fischereigesetz-AendG-Entwurf.pdf)
+- Der Entwurf ist am 21. März 2026 als Gesetz verkündet worden
+ (GVBl. LSA S. 103, 104) und hat, wie die Änderungshistorie des
+ Landesrechtsportals ausweist, die Inhaltsübersicht und die §§ 29, 30,
+ 31 und 57 geändert — also genau die Einheiten, die der Entwurf nennt.
+
+Bezugsweg des Änderungsdokuments:
+- Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist
+ nicht frei: landesrecht-sachsen-anhalt.info gibt unter
+ /down/aletztg.pdf nur die Inhaltsverzeichnisse der letzten
+ vierunddreißig Hefte aus (der Wirt verlangt eine Browserkennung,
+ sonst antwortet er mit 403); der Volltext ist Gegenstand eines
+ Abonnements.
+- Frei und skriptlesbar ist dagegen die Parlamentsdokumentation des
+ Landtags: padoka.landtag.sachsen-anhalt.de. Die Drucksachen liegen
+ unter /files/drs/wp<Wahlperiode>/drs/d<Nummer><Kürzel>.pdf; gefunden
+ werden sie über die Suchmaske /portal/browse.tt.html, die ihre
+ Ergebnisse erst nach einigen Sekunden nachlädt.
+
+Stammfassung (FischG-LSA-neu.txt):
+- Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464),
+ Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 59 Normen.
+- Bezugsweg: landesrecht.sachsen-anhalt.de (juris-Kennung bsst),
+ Dokumentkennung jlr-NNLST0000412A. Wie das saarländische Portal ist
+ es eine Einseitenanwendung ohne Fassungsliste; die Adressform
+ …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Eine Vorfassung ist nicht zu beschaffen.
+
+Grenze dieses Falles:
+- Die beigelegte Stammfassung ist die NACHfassung: Sie trägt die
+ Änderung vom 21. März 2026 bereits. Aussagekräftig ist deshalb allein
+ die Zahl der erschlossenen Befehle; dass die meisten ihr Ziel nicht
+ mehr finden, ist die Folge des falschen Standes und kein Mangel des
+ Erzeugnisses (§ 13 Absatz 4 des Handbuchs, wie bei Rheinland-Pfalz).
+- Zwei Befehlsformen bleiben aus einem anderen Grund liegen: Nummer 3
+ des Entwurfs lautet „In § 31 Abs. 2 wie folgt geändert:“ — das Verb
+ fehlt. Damit ist der Rahmen nicht lesbar, und die drei Buchstaben
+ darunter nennen keinen Paragraphen mehr. Ebenso bleibt die
+ auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu angefügt: „…““) unerkannt.
+ Geraten wird nicht.
+
+Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
+1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText), in
+ zwei Stücken entnommen, weil der Auszug bei 50 000 Zeichen abbricht.
+2. Portalzutaten entfernt („zur Einzelansicht …“, nichtamtliches
+ Inhaltsverzeichnis, Fußnotenblöcke, Fußnotenzeichen).
+3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen, ebenso
+ die Teil-Überschriften; Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile.
+4. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung, Ausfertigungsdatum,
+ Fundstelle.
+
+Rechtsstellung:
+- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG (Gesetzestext und Drucksache);
+ wiedergegeben wird ein einzelnes Werk zu Prüfzwecken, kein
+ Massenabzug. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.