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diff --git a/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..740d90b --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/SachsenAnhalt/SOURCES @@ -0,0 +1,58 @@ +Änderungsdokument: +- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes, + Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 11. Dezember 2025, + Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. Wahlperiode, Drucksache 8/6357 + (Ltg-Drs-8-6357_Fischereigesetz-AendG-Entwurf.pdf) +- Der Entwurf ist am 21. März 2026 als Gesetz verkündet worden + (GVBl. LSA S. 103, 104) und hat, wie die Änderungshistorie des + Landesrechtsportals ausweist, die Inhaltsübersicht und die §§ 29, 30, + 31 und 57 geändert — also genau die Einheiten, die der Entwurf nennt. + +Bezugsweg des Änderungsdokuments: +- Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist + nicht frei: landesrecht-sachsen-anhalt.info gibt unter + /down/aletztg.pdf nur die Inhaltsverzeichnisse der letzten + vierunddreißig Hefte aus (der Wirt verlangt eine Browserkennung, + sonst antwortet er mit 403); der Volltext ist Gegenstand eines + Abonnements. +- Frei und skriptlesbar ist dagegen die Parlamentsdokumentation des + Landtags: padoka.landtag.sachsen-anhalt.de. Die Drucksachen liegen + unter /files/drs/wp<Wahlperiode>/drs/d<Nummer><Kürzel>.pdf; gefunden + werden sie über die Suchmaske /portal/browse.tt.html, die ihre + Ergebnisse erst nach einigen Sekunden nachlädt. + +Stammfassung (FischG-LSA-neu.txt): +- Fischereigesetz (FischG) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), + Gesamtausgabe vom 29. August 2026, 59 Normen. +- Bezugsweg: landesrecht.sachsen-anhalt.de (juris-Kennung bsst), + Dokumentkennung jlr-NNLST0000412A. Wie das saarländische Portal ist + es eine Einseitenanwendung ohne Fassungsliste; die Adressform + …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Eine Vorfassung ist nicht zu beschaffen. + +Grenze dieses Falles: +- Die beigelegte Stammfassung ist die NACHfassung: Sie trägt die + Änderung vom 21. März 2026 bereits. Aussagekräftig ist deshalb allein + die Zahl der erschlossenen Befehle; dass die meisten ihr Ziel nicht + mehr finden, ist die Folge des falschen Standes und kein Mangel des + Erzeugnisses (§ 13 Absatz 4 des Handbuchs, wie bei Rheinland-Pfalz). +- Zwei Befehlsformen bleiben aus einem anderen Grund liegen: Nummer 3 + des Entwurfs lautet „In § 31 Abs. 2 wie folgt geändert:“ — das Verb + fehlt. Damit ist der Rahmen nicht lesbar, und die drei Buchstaben + darunter nennen keinen Paragraphen mehr. Ebenso bleibt die + auslassende Anfügung („Als Abs. 2 neu angefügt: „…““) unerkannt. + Geraten wird nicht. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext: +1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText), in + zwei Stücken entnommen, weil der Auszug bei 50 000 Zeichen abbricht. +2. Portalzutaten entfernt („zur Einzelansicht …“, nichtamtliches + Inhaltsverzeichnis, Fußnotenblöcke, Fußnotenzeichen). +3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen, ebenso + die Teil-Überschriften; Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile. +4. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung, Ausfertigungsdatum, + Fundstelle. + +Rechtsstellung: +- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG (Gesetzestext und Drucksache); + wiedergegeben wird ein einzelnes Werk zu Prüfzwecken, kein + Massenabzug. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG. |
