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Die Browserfassung galt als die vollwertige zweite Fassung des Erzeugnisses. Zwei
Angaben der Befehlszeile fehlten ihr aber: die Beschränkung auf einen einzelnen
Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im Vordruck
nicht vorgesehen, obwohl Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst durchreichten —
das Formular sandte an ihrer Stelle hart einen leeren Wert. Die zweite war
überhaupt nicht erreichbar.
Das Fehlende wiegt ungleich. Die Artikelangabe erspart Mühe; die Textausgabe
dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund
zu gehen. Wer im Browser arbeitete, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
Die Textgewinnung wandert deshalb aus der Befehlszeilenklasse in den gemeinsamen
Kern (Pipeline.extrahiereText); beide Fassungen nehmen fortan denselben Weg. Der
Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“ und das Ankreuzfeld „Statt der
Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“; das
Ergebnis kommt wie die Synopse als Verweis zum Öffnen und Sichern. Nebenbei
verträgt die Umsetzung nach Wahrheitswerten nun ein nicht gesetztes Feld, das als
„undefined“ herüberkommt. Das Handbuch zählt die Absätze des § 14 wieder
fortlaufend — es führte (6) und (7) zweimal — und stellt die Angaben des Vordrucks
den Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüber.
Eine neue Prüfung hält die Ausgabe des Notausgangs gegen den Text, den der Parser
bekommt: Führte sie einen anderen vor, so wiese sie in die Irre. Der Prüfbestand
umfasst hiernach 335 Prüfungen, sämtlich grün; REUSE meldet 174/174.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I2a9aee042b6454f8d591bc415a5c6f1c1e7b40b6
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Eine Synopse mit fünfzig liegengebliebenen Befehlen war bisher eine unsortierte
Liste von achtundsechzig verschiedenen Sätzen. Wer sie las, erfuhr über jeden
einzelnen Befehl das Genaue und über das Ganze nichts — namentlich nicht, ob
eine Vorlage am Werkzeug scheitert, am Wortlaut des Änderungsgesetzes oder am
falschen Stand des Stammgesetzes.
Neben den ausformulierten Grund tritt deshalb seine Art. Vergeben wird sie
dort, wo der Grund entsteht: Die Stellenauflösung, die Textoperation und die
Zeilensuche in der Inhaltsübersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein
die erzeugende Stelle sie kennt. Der Wortlaut bleibt unberührt und maßgeblich —
der Grundsatz der Nichtverwerfung verlangt die genaue Auskunft im Einzelfall;
gebündelt wird nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre.
Den größten Ertrag trägt die Auszählung sofort: Von den fünfzig Resten des
Gebäudeenergiegesetzes gegen den heutigen Stamm sind einundvierzig von einer
einzigen Art, nämlich „Zieltext nicht vorhanden“ — die Handschrift eines
Stammgesetzes, das jünger ist als das Änderungsgesetz.
Diese Lage rügt das Werkzeug nunmehr eigens. Dazu liest es die Standangabe der
Quelle, und zwar nicht die Standzeile allein: Das gii-XML führt daneben
Hinweise der Form „Änderung durch Art. 1 G v. 18.11.2020 … textlich
nachgewiesen“, die bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung längst trägt,
während die Standzeile noch die vorige nennt. Genau daran scheiterten im
Infektionsschutzgesetz siebenundzwanzig Befehle, ohne dass jemand den Grund
benennen konnte. Verglichen wird das späteste genannte Datum mit der Fassung,
die der Einleitungssatz fortschreibt; ist der Stamm der jüngere, ergeht die
Rüge einmal je Dokument. Fehlt eine Angabe, schweigt die Prüfung.
Zwei Anwendungslücken sind daneben geschlossen: Das ankerlose Anfügen ganzer
Paragraphen wird angewandt statt gemeldet, und die Zurückweisung des
Einfügeankers „am Ende“ ist als bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht — die
Verbindung kommt im gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor, und Vorschriften
auf Verdacht werden nicht geschrieben.
Geprüft mit „mvnw verify“: 332 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl
hat sich geändert. REUSE 168/168.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I042c4389034f728c4b66f8161dc15e05938185ba
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Der Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“
eröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und
vom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren
Überschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie
zitieren, eröffnet keine Norm.
Berlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das
LAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der
amtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der
Grund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten
der Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“,
„Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die
im Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die
Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der
angewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern
einer Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz.
Solange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen
Prüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen
wieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal
setzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte.
Geprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 165 von 165.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d
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Schleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die
Kreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind
nun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide
werden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und
danach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86
Normen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein
anderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.
Der Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“
statt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff
wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im
Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt
einen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und
Abkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel
gewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern
Leerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 162 von 162.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c
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Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als
Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich
unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über
eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische
Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen
beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist
kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig
Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der
amtlichen Nachfassung.
Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser
verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,
und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein
Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der
Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des
Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ
ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.
Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter
Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand
und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen
Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 157 von 157.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
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Gerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht
https://git.benkard.de/mulk/aendggner.
Nachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2),
im Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“
des beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den
Fußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die
Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte
Oberfläche mehr.
Damit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449
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Das Handbuch stand allein als AsciiDoc; wer den Quelltext über ein Verzeichnis
betrachtet, das nur Markdown darstellt, sah es als Rohtext.
Die Übersetzung gibt den Wortlaut unverändert wieder. Übersetzt sind allein die
Auszeichnungen: Überschriften, Quelltextblöcke, Verweise, Aufzählungen und die
Begriffsverzeichnisse. Der Attributkopf des AsciiDoc entfällt; an seine Stelle
tritt ein Inhaltsverzeichnis über die siebzehn Paragraphen und den
Lizenzabschnitt. Die REUSE-Angaben stehen als HTML-Kommentar im Kopf.
Die Folge der Absatzziffern ist gegen die AsciiDoc-Fassung abgeglichen und
stimmt überein, einschließlich der dort vorgefundenen doppelten Zählung der
Absätze 6 und 7 des § 14, die unangetastet bleibt. Die Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der REUSE-Spezifikation 3.3 (155/155).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie930a0f5d847a66522a5f2193ef8524c0cd24487
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