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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 15:46:27 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 15:46:27 +0200 |
| commit | fa6a5491cac88e1529454572c900bfa19b8c9fbe (patch) | |
| tree | 2597c2c38765f8c99fd24c664ca7ffd947a0218e /README.md | |
| parent | 8191a15cd391d28cd5098e2535d611209c3c6285 (diff) | |
Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fort
Schleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die
Kreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind
nun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide
werden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und
danach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86
Normen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein
anderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet.
Der Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“
statt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff
wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im
Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt
einen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und
Abkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel
gewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern
Leerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 162 von 162.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c
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1 files changed, 8 insertions, 7 deletions
@@ -433,19 +433,20 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen (Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine -Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und +Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus), Schleswig-Holstein +(Gemeindeordnung und Kreisordnung, zwei Stammgesetze in einem Änderungsgesetz) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur -Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren -Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer -Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser -dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft -worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +(3) Für Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort +vollständig, aber ohne Anwendung —, weil dessen Stammfassungen noch nicht +beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer Skriptabfrage nicht aus, +sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf +diesem Wege sind die hessische und die beiden schleswig-holsteinischen +Stammfassungen beschafft worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
