diff options
| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 14:56:08 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 14:56:08 +0200 |
| commit | 8191a15cd391d28cd5098e2535d611209c3c6285 (patch) | |
| tree | 8002a008a840fb47d5f3079ac9a3d3eaff10a879 /README.md | |
| parent | 08aa303759fcdd0eac0e4b0852f1c9d80520ff9c (diff) | |
Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt
Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als
Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich
unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über
eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische
Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen
beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist
kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig
Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der
amtlichen Nachfassung.
Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser
verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,
und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein
Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der
Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des
Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ
ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.
Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter
Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand
und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen
Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 157 von 157.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
Diffstat (limited to 'README.md')
| -rw-r--r-- | README.md | 12 |
1 files changed, 8 insertions, 4 deletions
@@ -431,17 +431,21 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. (2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind -Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und +Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen +(Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine +Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur +(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren -Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle -ausgeben. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer +Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser +dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft +worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
