From 8191a15cd391d28cd5098e2535d611209c3c6285 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Sun, 23 Aug 2026 14:56:08 +0200 Subject: Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der amtlichen Nachfassung. Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt, und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben. Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen. Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 157 von 157. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843 --- README.md | 12 ++++++++---- 1 file changed, 8 insertions(+), 4 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 4af0636..fb5898b 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -431,17 +431,21 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. (2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind -Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und +Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen +(Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine +Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur +(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren -Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle -ausgeben. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer +Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser +dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft +worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. -- cgit v1.2.1