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Diffstat (limited to 'src/test')
-rw-r--r--src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java34
-rw-r--r--src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java20
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt51
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES45
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv4
5 files changed, 136 insertions, 18 deletions
diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java
index 34bc8e6..ea014b0 100644
--- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java
+++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java
@@ -1931,8 +1931,12 @@ class EndToEndTest {
var gesetz = new eu.mulk.aendggner.gesetz.land.LandesRechtLoader().load(alt);
assertThat(gesetz.jurabk()).isEqualTo("APOAmtsTA M-V");
- // Die Inhaltsübersicht ist eine Norm gleichen Namens; dazu die 28 Paragraphen.
- assertThat(gesetz.normen()).hasSize(29);
+ // Die Inhaltsübersicht ist eine Norm gleichen Namens; dazu die 28 Paragraphen, die Anlage 1
+ // (Ausbildungsrahmenplan) und deren fünf Ausbildungsabschnitte, die das Portal wie die Nummern
+ // eines Zuständigkeitskatalogs als eigene Einheiten führt.
+ assertThat(gesetz.normen()).hasSize(35);
+ assertThat(gesetz.norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1")).isPresent();
+ assertThat(gesetz.norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 5")).isPresent();
var text = TextBereiniger.bereinige(new PatchTextExtraktor().extrahiere(pdf));
// Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom, und zwar mitten im Befehlstext.
@@ -1945,7 +1949,7 @@ class EndToEndTest {
assertThat(parseErgebnis.befehle()).hasSize(24);
var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle());
- assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(20);
+ assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(22);
// Die Nummern 2 und 3 entfallen, die Nummern 4 bis 6 rücken auf 2 bis 4 — ohne Platzhalter,
// denn sie stehen am Ende ihres Blockes nicht.
@@ -1965,15 +1969,31 @@ class EndToEndTest {
assertThat(anwendung.neu().norm("Inhaltsübersicht").orElseThrow().absaetze().get(0).text())
.contains("§ 10 | Ausbildungsnachweise");
- // Übrig bleiben allein die vier Befehle, die die Anlagen betreffen: Die Stammfassung führt sie
- // nicht mit (Tabellen und Vordrucke), und der elfte Befehl verweist auf einen Anhang des
- // Änderungsgesetzes.
+ // Die benannte Einheit der Anlage trägt die Wortersetzung …
+ assertThat(
+ anwendung
+ .neu()
+ .norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1")
+ .orElseThrow()
+ .absaetze()
+ .get(0)
+ .text())
+ .startsWith("Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium")
+ .doesNotContain("Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz");
+ // … und die Umnummerierung trifft ihre Bezeichnung, nicht ihren Wortlaut.
+ assertThat(anwendung.neu().norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 6")).isPresent();
+ assertThat(anwendung.neu().norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 5")).isEmpty();
+
+ // Übrig bleiben zwei Befehle, beide mit benanntem Grund: Nummer 10 Buchstabe b fügt einen
+ // ganzen Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage, die das Erzeugnis
+ // nicht setzt —, und Nummer 11 verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes, der nicht
+ // vorliegt. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht anwenden.
var offen =
anwendung.protokoll().stream()
.filter(a -> a.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN)
.map(a -> a.befehl().provenienz().gliederungsPfad())
.toList();
- assertThat(offen).containsExactly("10. a)", "10. b)", "10. c)", "11.");
+ assertThat(offen).containsExactly("10. b)", "11.");
}
private static Aenderungsbefehl befehlZu(
diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java
index 13e4442..6c34b8c 100644
--- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java
+++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java
@@ -152,4 +152,24 @@ class StellenParserTest {
// Ein Wort, das bloß so anfängt, ist keiner.
assertThat(StellenParser.istNurChapeau("In der Einleitungsformel")).isFalse();
}
+
+ @Test
+ void benannteEinheitEinerAnlage() {
+ // „Im Ausbildungsabschnitt 1 …“ — der Ausbildungsrahmenplan gliedert sich in benannte
+ // Einheiten, die das Portal wie eigene Normen führt.
+ var stelle = StellenParser.parse("Ausbildungsabschnitt 1").orElseThrow();
+ assertThat(stelle.anzeigeText()).isEqualTo("Ausbildungsabschnitt 1");
+ assertThat(stelle.anlagenEinheit()).isPresent();
+ assertThat(stelle.betrifftEchteGliederung()).isFalse();
+ }
+
+ @Test
+ void unterabschnittBleibtGliederungDesGesetzes() {
+ // Er endet auf denselben Wortstamm, gliedert aber das Gesetz und ist keine Einheit einer
+ // Anlage. Ohne diese Grenze fiele „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ aus
+ // dem Gliederungszweig heraus.
+ var stelle = StellenParser.parse("Unterabschnitt 4").orElseThrow();
+ assertThat(stelle.anlagenEinheit()).isEmpty();
+ assertThat(stelle.betrifftEchteGliederung()).isTrue();
+ }
}
diff --git a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt
index 32a5bd0..c8749d7 100644
--- a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt
+++ b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt
@@ -216,3 +216,54 @@ Für Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare mit Behinderungen sind
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Veterinärdienst vom 29. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 85), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
+Anlage 1
+Ausbildungsrahmenplan
+(zu § 7 Absatz 3, § 12 Absatz 3)
+Die Lernziele und Lerninhalte richten sich nach dem Modulsystem der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz.
+Ausbildungsabschnitt 1
+Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
+Dauer: 7 Monate
+Ausbildungsinhalte:
+ - Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärverwaltung,
+ - Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Bearbeitung von Vorgängen, Fertigung von Vermerken, Vorlagen, Schreiben, Berichten und Halten von Vorträgen,
+ - Erstellung von Entwürfen für Verordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Obergutachten; konkrete Durchführung der Fachaufsicht bezüglich des Vollzuges des Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe-, Futtermittel-, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- und Abfallrechtes,
+ - Teilnahme an dem Lehrgang für technische Referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt, Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges.
+Ausbildungsabschnitt 2
+Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
+Dauer: 6 Monate
+Ausbildungsinhalte:
+ - allgemeine und spezielle Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten, Tiergesundheit, Tierseuchenprophylaxe, Beseitigung tierischer Nebenprodukte,
+ - Überwachung der Erzeugung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika,
+ - Beteiligung an der Fortbildung von Hilfskräften,
+ - Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung tierschutzrechtlicher Kontrollen, erforderlichenfalls Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Behebung vorliegender und zur Vermeidung zukünftiger Verstöße,
+ - Berechnung und Erhebung von Veterinärverwaltungskosten,
+ - Aufgaben im Strahlenschutz und Katastrophenschutz,
+ - Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger vor Gericht,
+ - Koordination der behördlichen Zusammenarbeit, insbesondere mit der Ordnungsbehörde und der Staatsanwaltschaft sowie mit praktizierenden Tierärzten, Fachorganisationen und -verbänden.
+Ausbildungsabschnitt 3
+Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
+Dauer: 4 Monate
+Ausbildungsinhalte:
+ - Vertiefung der Kenntnisse bezüglich Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen, Tierkrankheiten und Zoonosen,
+ - Grundsätze der Probenplanung unter Berücksichtigung des Risikokonzeptes und Überwachungsprogrammen, Datenmeldung,
+ - risikoorientierte Untersuchung und Beurteilung nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikrecht,
+ - Untersuchungen und Beurteilungen nach dem Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Futtermittelrecht,
+ - Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken, der Herstellung und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln,
+ - Probeentnahmen im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung,
+ - Aufgaben der veterinärmedizinischen Bauhygiene,
+ - Erstellung von Stellungnahmen und Gutachten,
+ - Bearbeitung von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren,
+ - Grundsätze des Tierschutzrechts und des Tierversuchswesens,
+ - Inhalt und praktische Anwendung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.
+Ausbildungsabschnitt 4
+Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Sachgebiet Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung
+Dauer: 2 Monate
+Ausbildungsinhalte:
+ - amtliche Überwachung von Frischfleisch, Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben, Genusstauglichkeitskennzeichnung und Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen,
+ - Überwachung von Schlachttiertransporten, Kontrolle der Anlieferung der Tiere, gegebenenfalls tierschutzgerechte Tötung, Unterbringung der Tiere und Zutrieb zur Betäubung, Betäubungs- und Tötungsverfahren,
+ - Beseitigung von tierischen Nebenprodukten.
+Ausbildungsabschnitt 5
+Fachseminar
+Dauer: 3 Monate
+Ausbildungsinhalte:
+ - Vertiefung der aufgabenbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse und der Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und in Teilen des besonderen Verwaltungsrechtes
diff --git a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES
index f821362..af7a157 100644
--- a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES
+++ b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES
@@ -77,12 +77,39 @@ Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung
- Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes
(„Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).
-5. Benannte Grenzen
- Vier der 24 Befehle bleiben liegen, sämtlich die *Anlagen* betreffend:
- Nummer 10 Buchstaben a bis c ändern die Anlage 1 (Ausbildungsrahmenplan) über
- deren „Ausbildungsabschnitte“, Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine
- Fassung, die im *Anhang des Änderungsgesetzes* steht. Die Anlagen sind
- Tabellen und Vordrucke; der kanonische Klartext hat für sie keine Form, und
- sie sind in der Stammfassung deshalb nicht mitgeführt. Der Verweis auf einen
- Anhang des ändernden Gesetzes ist überdies eine Form, die das Erzeugnis nicht
- auflöst.
+5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026)
+ Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er
+ steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und
+ ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de
+ einer Skriptabfrage nicht antwortet:
+ https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/
+ Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/
+ GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026).
+
+ Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist
+ keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine
+ Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der
+ Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme,
+ die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2
+ zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit,
+ Einzelergebnis).
+
+ Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche
+ als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt.
+ Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner
+ Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1
+ Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“.
+
+6. Benannte Grenzen
+ Zwei der 24 Befehle bleiben liegen:
+ - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue
+ Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer
+ Einheiten ist an den §-Kopf gebunden.
+ - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des
+ Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes
+ wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht
+ vorliegt, lässt sich nicht anwenden.
+
+ Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein
+ Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die
+ einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.
diff --git a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv
index 60da4f6..b5b360c 100644
--- a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv
+++ b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv
@@ -1,4 +1,4 @@
-# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 28. August 2026.
+# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages).
#
# Jede Zeile hält fest, was ein Auftrag der Liste „korpus.tsv“ zu diesem Zeitpunkt hergegeben hat.
# Der Lauf wird dagegen gehalten (KorpusberichtTest, „--grundlinie“): Gerügt wird allein, was
@@ -34,7 +34,7 @@ TH-KiGaFinVO 10 10 0 0 - - - - - -
BB-FraktG 4 4 0 0 24 24 0 0 0 -
HH-GutachterausschussVO 21 17 4 0 10 14 0 0 4 Befehl nicht erkannt:2; Stelle nicht auffindbar:1; Zieltext nicht vorhanden:1
HB-BerufsfachschulVO 41 37 4 0 26 29 1 0 2 Befehl nicht erkannt:3; Fundstelle mehrdeutig:1
-MV-APOAmtsTA 24 20 4 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:4
+MV-APOAmtsTA 24 22 2 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:2
RP-UKAPOGS 23 9 14 0 - - - - - Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:10; Bestand widerspricht dem Befehl:2
GEG-GModG-RegE 97 87 10 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:6; Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:2
GEG-Beschlussempfehlung 119 70 49 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:1; Stelle nicht auffindbar:3; Zieltext nicht vorhanden:40; Fundstelle mehrdeutig:1; Bestand widerspricht dem Befehl:4