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diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java index 34bc8e6..ea014b0 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java @@ -1931,8 +1931,12 @@ class EndToEndTest { var gesetz = new eu.mulk.aendggner.gesetz.land.LandesRechtLoader().load(alt); assertThat(gesetz.jurabk()).isEqualTo("APOAmtsTA M-V"); - // Die Inhaltsübersicht ist eine Norm gleichen Namens; dazu die 28 Paragraphen. - assertThat(gesetz.normen()).hasSize(29); + // Die Inhaltsübersicht ist eine Norm gleichen Namens; dazu die 28 Paragraphen, die Anlage 1 + // (Ausbildungsrahmenplan) und deren fünf Ausbildungsabschnitte, die das Portal wie die Nummern + // eines Zuständigkeitskatalogs als eigene Einheiten führt. + assertThat(gesetz.normen()).hasSize(35); + assertThat(gesetz.norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1")).isPresent(); + assertThat(gesetz.norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 5")).isPresent(); var text = TextBereiniger.bereinige(new PatchTextExtraktor().extrahiere(pdf)); // Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom, und zwar mitten im Befehlstext. @@ -1945,7 +1949,7 @@ class EndToEndTest { assertThat(parseErgebnis.befehle()).hasSize(24); var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle()); - assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(20); + assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(22); // Die Nummern 2 und 3 entfallen, die Nummern 4 bis 6 rücken auf 2 bis 4 — ohne Platzhalter, // denn sie stehen am Ende ihres Blockes nicht. @@ -1965,15 +1969,31 @@ class EndToEndTest { assertThat(anwendung.neu().norm("Inhaltsübersicht").orElseThrow().absaetze().get(0).text()) .contains("§ 10 | Ausbildungsnachweise"); - // Übrig bleiben allein die vier Befehle, die die Anlagen betreffen: Die Stammfassung führt sie - // nicht mit (Tabellen und Vordrucke), und der elfte Befehl verweist auf einen Anhang des - // Änderungsgesetzes. + // Die benannte Einheit der Anlage trägt die Wortersetzung … + assertThat( + anwendung + .neu() + .norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1") + .orElseThrow() + .absaetze() + .get(0) + .text()) + .startsWith("Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium") + .doesNotContain("Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz"); + // … und die Umnummerierung trifft ihre Bezeichnung, nicht ihren Wortlaut. + assertThat(anwendung.neu().norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 6")).isPresent(); + assertThat(anwendung.neu().norm("Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 5")).isEmpty(); + + // Übrig bleiben zwei Befehle, beide mit benanntem Grund: Nummer 10 Buchstabe b fügt einen + // ganzen Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage, die das Erzeugnis + // nicht setzt —, und Nummer 11 verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes, der nicht + // vorliegt. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht anwenden. var offen = anwendung.protokoll().stream() .filter(a -> a.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN) .map(a -> a.befehl().provenienz().gliederungsPfad()) .toList(); - assertThat(offen).containsExactly("10. a)", "10. b)", "10. c)", "11."); + assertThat(offen).containsExactly("10. b)", "11."); } private static Aenderungsbefehl befehlZu( diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java index 13e4442..6c34b8c 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/aenderung/parse/StellenParserTest.java @@ -152,4 +152,24 @@ class StellenParserTest { // Ein Wort, das bloß so anfängt, ist keiner. assertThat(StellenParser.istNurChapeau("In der Einleitungsformel")).isFalse(); } + + @Test + void benannteEinheitEinerAnlage() { + // „Im Ausbildungsabschnitt 1 …“ — der Ausbildungsrahmenplan gliedert sich in benannte + // Einheiten, die das Portal wie eigene Normen führt. + var stelle = StellenParser.parse("Ausbildungsabschnitt 1").orElseThrow(); + assertThat(stelle.anzeigeText()).isEqualTo("Ausbildungsabschnitt 1"); + assertThat(stelle.anlagenEinheit()).isPresent(); + assertThat(stelle.betrifftEchteGliederung()).isFalse(); + } + + @Test + void unterabschnittBleibtGliederungDesGesetzes() { + // Er endet auf denselben Wortstamm, gliedert aber das Gesetz und ist keine Einheit einer + // Anlage. Ohne diese Grenze fiele „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ aus + // dem Gliederungszweig heraus. + var stelle = StellenParser.parse("Unterabschnitt 4").orElseThrow(); + assertThat(stelle.anlagenEinheit()).isEmpty(); + assertThat(stelle.betrifftEchteGliederung()).isTrue(); + } } diff --git a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt index 32a5bd0..c8749d7 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt +++ b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/APOAmtsTA-MV-alt.txt @@ -216,3 +216,54 @@ Für Veterinärreferendarinnen und Veterinärreferendare mit Behinderungen sind Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer Veterinärdienst vom 29. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 85), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft. +Anlage 1 +Ausbildungsrahmenplan +(zu § 7 Absatz 3, § 12 Absatz 3) +Die Lernziele und Lerninhalte richten sich nach dem Modulsystem der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz. +Ausbildungsabschnitt 1 +Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz +Dauer: 7 Monate +Ausbildungsinhalte: + - Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärverwaltung, + - Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Bearbeitung von Vorgängen, Fertigung von Vermerken, Vorlagen, Schreiben, Berichten und Halten von Vorträgen, + - Erstellung von Entwürfen für Verordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Obergutachten; konkrete Durchführung der Fachaufsicht bezüglich des Vollzuges des Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe-, Futtermittel-, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- und Abfallrechtes, + - Teilnahme an dem Lehrgang für technische Referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt, Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges. +Ausbildungsabschnitt 2 +Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt +Dauer: 6 Monate +Ausbildungsinhalte: + - allgemeine und spezielle Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten, Tiergesundheit, Tierseuchenprophylaxe, Beseitigung tierischer Nebenprodukte, + - Überwachung der Erzeugung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika, + - Beteiligung an der Fortbildung von Hilfskräften, + - Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung tierschutzrechtlicher Kontrollen, erforderlichenfalls Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Behebung vorliegender und zur Vermeidung zukünftiger Verstöße, + - Berechnung und Erhebung von Veterinärverwaltungskosten, + - Aufgaben im Strahlenschutz und Katastrophenschutz, + - Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger vor Gericht, + - Koordination der behördlichen Zusammenarbeit, insbesondere mit der Ordnungsbehörde und der Staatsanwaltschaft sowie mit praktizierenden Tierärzten, Fachorganisationen und -verbänden. +Ausbildungsabschnitt 3 +Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei +Dauer: 4 Monate +Ausbildungsinhalte: + - Vertiefung der Kenntnisse bezüglich Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen, Tierkrankheiten und Zoonosen, + - Grundsätze der Probenplanung unter Berücksichtigung des Risikokonzeptes und Überwachungsprogrammen, Datenmeldung, + - risikoorientierte Untersuchung und Beurteilung nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikrecht, + - Untersuchungen und Beurteilungen nach dem Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Futtermittelrecht, + - Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken, der Herstellung und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln, + - Probeentnahmen im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung, + - Aufgaben der veterinärmedizinischen Bauhygiene, + - Erstellung von Stellungnahmen und Gutachten, + - Bearbeitung von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, + - Grundsätze des Tierschutzrechts und des Tierversuchswesens, + - Inhalt und praktische Anwendung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts. +Ausbildungsabschnitt 4 +Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Sachgebiet Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung +Dauer: 2 Monate +Ausbildungsinhalte: + - amtliche Überwachung von Frischfleisch, Überprüfungs- und Inspektionsaufgaben, Genusstauglichkeitskennzeichnung und Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen, + - Überwachung von Schlachttiertransporten, Kontrolle der Anlieferung der Tiere, gegebenenfalls tierschutzgerechte Tötung, Unterbringung der Tiere und Zutrieb zur Betäubung, Betäubungs- und Tötungsverfahren, + - Beseitigung von tierischen Nebenprodukten. +Ausbildungsabschnitt 5 +Fachseminar +Dauer: 3 Monate +Ausbildungsinhalte: + - Vertiefung der aufgabenbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse und der Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und in Teilen des besonderen Verwaltungsrechtes diff --git a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES index f821362..af7a157 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES +++ b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES @@ -77,12 +77,39 @@ Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“). -5. Benannte Grenzen - Vier der 24 Befehle bleiben liegen, sämtlich die *Anlagen* betreffend: - Nummer 10 Buchstaben a bis c ändern die Anlage 1 (Ausbildungsrahmenplan) über - deren „Ausbildungsabschnitte“, Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine - Fassung, die im *Anhang des Änderungsgesetzes* steht. Die Anlagen sind - Tabellen und Vordrucke; der kanonische Klartext hat für sie keine Form, und - sie sind in der Stammfassung deshalb nicht mitgeführt. Der Verweis auf einen - Anhang des ändernden Gesetzes ist überdies eine Form, die das Erzeugnis nicht - auflöst. +5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026) + Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er + steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und + ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de + einer Skriptabfrage nicht antwortet: + https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/ + Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/ + GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026). + + Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist + keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine + Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der + Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme, + die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2 + zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit, + Einzelergebnis). + + Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche + als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt. + Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner + Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1 + Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“. + +6. Benannte Grenzen + Zwei der 24 Befehle bleiben liegen: + - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue + Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer + Einheiten ist an den §-Kopf gebunden. + - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des + Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes + wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht + vorliegt, lässt sich nicht anwenden. + + Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein + Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die + einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat. diff --git a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv index 60da4f6..b5b360c 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv +++ b/src/test/resources/sampledata/korpus-grundlinie.tsv @@ -1,4 +1,4 @@ -# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 28. August 2026. +# Grundlinie des Korpuslaufs (§ 6d des Handbuchs), Stand 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages). # # Jede Zeile hält fest, was ein Auftrag der Liste „korpus.tsv“ zu diesem Zeitpunkt hergegeben hat. # Der Lauf wird dagegen gehalten (KorpusberichtTest, „--grundlinie“): Gerügt wird allein, was @@ -34,7 +34,7 @@ TH-KiGaFinVO 10 10 0 0 - - - - - - BB-FraktG 4 4 0 0 24 24 0 0 0 - HH-GutachterausschussVO 21 17 4 0 10 14 0 0 4 Befehl nicht erkannt:2; Stelle nicht auffindbar:1; Zieltext nicht vorhanden:1 HB-BerufsfachschulVO 41 37 4 0 26 29 1 0 2 Befehl nicht erkannt:3; Fundstelle mehrdeutig:1 -MV-APOAmtsTA 24 20 4 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:4 +MV-APOAmtsTA 24 22 2 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:2 RP-UKAPOGS 23 9 14 0 - - - - - Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:10; Bestand widerspricht dem Befehl:2 GEG-GModG-RegE 97 87 10 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:6; Stelle nicht auffindbar:2; Zieltext nicht vorhanden:2 GEG-Beschlussempfehlung 119 70 49 0 - - - - - Befehl nicht erkannt:1; Stelle nicht auffindbar:3; Zieltext nicht vorhanden:40; Fundstelle mehrdeutig:1; Bestand widerspricht dem Befehl:4 |
