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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:12:44 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:12:44 +0200
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Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text
Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES')
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES65
1 files changed, 65 insertions, 0 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..b10ec7b
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES
@@ -0,0 +1,65 @@
+Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung
+=====================================================
+
+1. Änderungsdokument
+ GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf
+ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom
+ 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom
+ 22. April 2026.
+ Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf
+ (abgerufen am 24.08.2026).
+
+2. Stammfassung (vor der Änderung)
+ FraktG-alt.txt
+ Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
+ im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der
+ Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022.
+ Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6
+
+3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
+ FraktG-neu.txt
+ Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom
+ 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“).
+ Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg
+
+Bezugsweg
+---------
+BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das
+keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML,
+die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer
+Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze/<kennung>/list) führt
+jede Fassung einzeln unter /gesetze/<kennung>/<lfd. Nr.> — Vor- und Nachfassung
+entstammen damit derselben Quelle.
+
+Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs
+(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“).
+
+Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten)
+-----------------------------------------------------------------------
+Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der
+LandesRechtLoader liest:
+
+ - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener
+ Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt
+ und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt.
+ - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die
+ Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben
+ draußen.
+ - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift
+ („<h3>Abschnitt 2<br><span>Finanzen</span></h3>“) und wird zu einer Zeile
+ „Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht
+ vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte
+ das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht.
+ - Die Aufzählungen sind echte <ol>-Listen, deren Marken erst das Stilblatt
+ erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“.
+ Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da.
+ - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit
+ (U+0002 in „Mitglie<STX>der“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht
+ zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC.
+
+Rechtsrahmen
+------------
+Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG);
+das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG.
+Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im
+Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.