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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..b10ec7b --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES @@ -0,0 +1,65 @@ +Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung +===================================================== + +1. Änderungsdokument + GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom + 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom + 22. April 2026. + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf + (abgerufen am 24.08.2026). + +2. Stammfassung (vor der Änderung) + FraktG-alt.txt + Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen + im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der + Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022. + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6 + +3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab + FraktG-neu.txt + Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom + 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“). + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg + +Bezugsweg +--------- +BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das +keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML, +die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer +Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze/<kennung>/list) führt +jede Fassung einzeln unter /gesetze/<kennung>/<lfd. Nr.> — Vor- und Nachfassung +entstammen damit derselben Quelle. + +Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs +(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“). + +Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten) +----------------------------------------------------------------------- +Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der +LandesRechtLoader liest: + + - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener + Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt + und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt. + - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die + Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben + draußen. + - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift + („<h3>Abschnitt 2<br><span>Finanzen</span></h3>“) und wird zu einer Zeile + „Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht + vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte + das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht. + - Die Aufzählungen sind echte <ol>-Listen, deren Marken erst das Stilblatt + erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“. + Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da. + - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit + (U+0002 in „Mitglie<STX>der“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht + zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC. + +Rechtsrahmen +------------ +Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG); +das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG. +Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im +Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen. |
