From e8213085ebb446081cfe6ce45f047d6862e1a755 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Mon, 24 Aug 2026 21:12:44 +0200 Subject: Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglieder“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515 --- src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES | 65 +++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 65 insertions(+) create mode 100644 src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES (limited to 'src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES') diff --git a/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..b10ec7b --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Brandenburg/SOURCES @@ -0,0 +1,65 @@ +Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung +===================================================== + +1. Änderungsdokument + GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom + 22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom + 22. April 2026. + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf + (abgerufen am 24.08.2026). + +2. Stammfassung (vor der Änderung) + FraktG-alt.txt + Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen + im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der + Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022. + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6 + +3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab + FraktG-neu.txt + Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom + 22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“). + Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg + +Bezugsweg +--------- +BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das +keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML, +die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer +Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze//list) führt +jede Fassung einzeln unter /gesetze// — Vor- und Nachfassung +entstammen damit derselben Quelle. + +Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs +(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“). + +Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten) +----------------------------------------------------------------------- +Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der +LandesRechtLoader liest: + + - Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener + Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt + und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt. + - Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die + Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben + draußen. + - Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift + („

Abschnitt 2
Finanzen

“) und wird zu einer Zeile + „Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht + vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte + das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht. + - Die Aufzählungen sind echte
    -Listen, deren Marken erst das Stilblatt + erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“. + Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da. + - Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit + (U+0002 in „Mitglieder“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht + zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC. + +Rechtsrahmen +------------ +Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG); +das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG. +Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im +Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen. -- cgit v1.2.1