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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 21:12:44 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 21:12:44 +0200 |
| commit | e8213085ebb446081cfe6ce45f047d6862e1a755 (patch) | |
| tree | c311888baa3c23cfc678d763470a8b459aa5def6 /README.md | |
| parent | a88d5707a4a58b1d37db97b211770d3509e95ee5 (diff) | |
Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text
Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist:
BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit
derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die
Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät
mehr als jede Volltextsuche.
Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I
2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen
Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er
die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach
der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden
werden.
Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die
Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen
sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen
Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in
„Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind.
Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in
den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz-
bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist
dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst.
Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
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1 files changed, 9 insertions, 7 deletions
@@ -500,14 +500,16 @@ Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Die Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht aus, -sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf +(3) Die meisten Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht +aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die -Berliner Stammfassung beschafft worden. Für Berlin reicht die Prüfung gleichwohl -nur beim Artikel 2 bis zur Anwendung; Artikel 1 ändert zu fünf Sechsteln eine -Anlage, deren Einheiten als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“) und einen -eigenen Rang zwischen Norm und Absatz verlangen, den das Datenmodell noch nicht -führt. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Berliner Stammfassung beschafft worden — letztere einschließlich der Anlage, deren +Nummern als eigene Normen geführt werden („Anlage Nummer 23“), sodass beide Artikel +des Berliner Gesetzes volle Akzeptanzfälle sind. Brandenburg macht die Ausnahme: +BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter +„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung derselben +Quelle entstammen (Fraktionsgesetz, alle vier Befehle, alle 24 Normen). +Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
