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@@ -500,14 +500,16 @@ Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Die Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht aus, -sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf +(3) Die meisten Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht +aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die -Berliner Stammfassung beschafft worden. Für Berlin reicht die Prüfung gleichwohl -nur beim Artikel 2 bis zur Anwendung; Artikel 1 ändert zu fünf Sechsteln eine -Anlage, deren Einheiten als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“) und einen -eigenen Rang zwischen Norm und Absatz verlangen, den das Datenmodell noch nicht -führt. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Berliner Stammfassung beschafft worden — letztere einschließlich der Anlage, deren +Nummern als eigene Normen geführt werden („Anlage Nummer 23“), sodass beide Artikel +des Berliner Gesetzes volle Akzeptanzfälle sind. Brandenburg macht die Ausnahme: +BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter +„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung derselben +Quelle entstammen (Fraktionsgesetz, alle vier Befehle, alle 24 Normen). +Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
