From e8213085ebb446081cfe6ce45f047d6862e1a755 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Matthias Andreas Benkard Date: Mon, 24 Aug 2026 21:12:44 +0200 Subject: Nicht jedes Landesportal versteckt seinen Text MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglieder“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515 --- README.md | 16 +++++++++------- 1 file changed, 9 insertions(+), 7 deletions(-) (limited to 'README.md') diff --git a/README.md b/README.md index 5a0e64c..d8fb755 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -500,14 +500,16 @@ Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Die Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht aus, -sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf +(3) Die meisten Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht +aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die -Berliner Stammfassung beschafft worden. Für Berlin reicht die Prüfung gleichwohl -nur beim Artikel 2 bis zur Anwendung; Artikel 1 ändert zu fünf Sechsteln eine -Anlage, deren Einheiten als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“) und einen -eigenen Rang zwischen Norm und Absatz verlangen, den das Datenmodell noch nicht -führt. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Berliner Stammfassung beschafft worden — letztere einschließlich der Anlage, deren +Nummern als eigene Normen geführt werden („Anlage Nummer 23“), sodass beide Artikel +des Berliner Gesetzes volle Akzeptanzfälle sind. Brandenburg macht die Ausnahme: +BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter +„Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln, sodass Vor- und Nachfassung derselben +Quelle entstammen (Fraktionsgesetz, alle vier Befehle, alle 24 Normen). +Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. -- cgit v1.2.1