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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:55:02 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:55:02 +0200 |
| commit | a231681883935e0bee2f453b2a4ef3d798ed3534 (patch) | |
| tree | d7cff50c1dd9b70709e1d06a3a72507cd5bbbe51 /README.md | |
| parent | 20d8b08492bea77f42d019af5db66ef184f105b3 (diff) | |
Wer verweist, wird gelesen, auch wenn ihm nicht gefolgt wird
„Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a
geändert.“ Ein Befehl, der seinen Inhalt nicht nennt, sondern auf einen anderen
Punkt desselben Artikels verweist. Er galt bislang als nicht erkannt.
Zwei Prüfungen haben ergeben, dass die naheliegende Abhilfe nicht trägt. Die
Inhaltsübersicht wird nicht selbsttätig mitgeführt — der Anwender rührt sie bei
einer Umnummerierung oder Neufassung nicht an —, und das rheinland-pfälzische
Stammgesetz führt überhaupt keine Inhaltsübersicht. Den Befehl als „bereits
bewirkt“ zu quittieren wäre also aktenwidrig; ihn auszuführen verlangte, dass der
Anwender die Befehlsliste zurückliest und das Ziel umdeutet („Überschrift des
§ 13“ wird zur Titelspalte einer Übersichtszeile). Das ist ein eigenes Vorhaben.
Er wird deshalb gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der Unterschied ist
kein kosmetischer: Der Rest wandert von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht
unterstützt“ und damit in die Gruppe, die das Handbuch für die bewusst gezogenen
Grenzen führt. Die Synopse sagt fortan, dass hier das Erzeugnis die Grenze zieht,
und nennt dabei den Verweis; sie sagt nicht mehr, die Vorlage sei
unverständlich. Das Muster ist auf den ganzen Satz verankert, damit ein bloß
adverbiales „entsprechend“ nicht mitgerissen wird.
Damit sind sämtliche 23 Befehle des rheinland-pfälzischen Heftes erschlossen.
Geprüft: 388 Tests (zuvor 386).
Change-Id: I70d5ac52676310bf9bc2c95ab921bd74155a16b7
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| -rw-r--r-- | README.md | 17 |
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@@ -339,7 +339,15 @@ Streichen und Umnummerierung. 15. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“), sowie -16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift. +16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift sowie +17. die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels („Die + Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a + geändert“). Sie wird gelesen, aber nicht ausgeführt: Die sinngemäße + Übertragung setzte einen Rückgriff auf die Befehlsliste und eine Umdeutung + des Ziels voraus, die das Erzeugnis nicht leistet. Gelesen zu werden ist + gleichwohl mehr als gar nichts — die Rüge sagt alsdann, dass hier das + Erzeugnis die Grenze zieht, und nicht, dass die Vorlage unverständlich sei + (§ 1 Absatz 5). (3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13. @@ -613,9 +621,10 @@ gleichwohl vier allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für †Wörter“, den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das Zitat einer Neufassung zerschneidet, den Strichpunkt samt Halbsatz-Anfügung (§ 7 Absatz 2 Nummer 13) und den bezugspunktlosen Chapeau-Lokator (§ 7 Absatz 2 -Nummer 14). Offen bleibt allein die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben -Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 -Buchst. a geändert“). +Nummer 14). Auch die Verweisung auf einen anderen +Punkt desselben Artikels (§ 7 Absatz 2 Nummer 17) stammt von dort; sie wird +gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Sämtliche 23 Befehle des Heftes sind +damit erschlossen. (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet |
