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@@ -339,7 +339,15 @@ Streichen und Umnummerierung. 15. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“), sowie -16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift. +16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift sowie +17. die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels („Die + Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a + geändert“). Sie wird gelesen, aber nicht ausgeführt: Die sinngemäße + Übertragung setzte einen Rückgriff auf die Befehlsliste und eine Umdeutung + des Ziels voraus, die das Erzeugnis nicht leistet. Gelesen zu werden ist + gleichwohl mehr als gar nichts — die Rüge sagt alsdann, dass hier das + Erzeugnis die Grenze zieht, und nicht, dass die Vorlage unverständlich sei + (§ 1 Absatz 5). (3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13. @@ -613,9 +621,10 @@ gleichwohl vier allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für †Wörter“, den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das Zitat einer Neufassung zerschneidet, den Strichpunkt samt Halbsatz-Anfügung (§ 7 Absatz 2 Nummer 13) und den bezugspunktlosen Chapeau-Lokator (§ 7 Absatz 2 -Nummer 14). Offen bleibt allein die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben -Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 -Buchst. a geändert“). +Nummer 14). Auch die Verweisung auf einen anderen +Punkt desselben Artikels (§ 7 Absatz 2 Nummer 17) stammt von dort; sie wird +gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Sämtliche 23 Befehle des Heftes sind +damit erschlossen. (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet |
