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-rw-r--r--README.md17
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index 538f10a..c894884 100644
--- a/README.md
+++ b/README.md
@@ -339,7 +339,15 @@ Streichen und Umnummerierung.
15. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden
ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“),
sowie
-16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift.
+16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift sowie
+17. die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels („Die
+ Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a
+ geändert“). Sie wird gelesen, aber nicht ausgeführt: Die sinngemäße
+ Übertragung setzte einen Rückgriff auf die Befehlsliste und eine Umdeutung
+ des Ziels voraus, die das Erzeugnis nicht leistet. Gelesen zu werden ist
+ gleichwohl mehr als gar nichts — die Rüge sagt alsdann, dass hier das
+ Erzeugnis die Grenze zieht, und nicht, dass die Vorlage unverständlich sei
+ (§ 1 Absatz 5).
(3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13.
@@ -613,9 +621,10 @@ gleichwohl vier allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für â€
Wörter“, den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das
Zitat einer Neufassung zerschneidet, den Strichpunkt samt Halbsatz-Anfügung
(§ 7 Absatz 2 Nummer 13) und den bezugspunktlosen Chapeau-Lokator (§ 7 Absatz 2
-Nummer 14). Offen bleibt allein die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben
-Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8
-Buchst. a geändert“).
+Nummer 14). Auch die Verweisung auf einen anderen
+Punkt desselben Artikels (§ 7 Absatz 2 Nummer 17) stammt von dort; sie wird
+gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Sämtliche 23 Befehle des Heftes sind
+damit erschlossen.
(5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher
stammen und was noch offen ist, verzeichnet