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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:32:26 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:32:26 +0200
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Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht Wörter
Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht als Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das saarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, gibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür, dass die Befehle dort bereits vollzogen sind. Zwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die Worte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner nimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle unerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und zerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ / Fußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs. Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer Halbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen Punkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“). Nebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten: Der Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet unmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht — er ist an die Sitzung gebunden. Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35
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-rw-r--r--README.md13
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index d8fb755..abf28d1 100644
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+++ b/README.md
@@ -513,7 +513,18 @@ Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte
Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes
zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt.
-(4) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher
+(4) Nicht jedes Portal gibt frühere Fassungen überhaupt her. Rheinland-Pfalz,
+das Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer
+Aufzählung der Änderungen; die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein,
+Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Für
+Rheinland-Pfalz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse) reicht die
+Prüfung deshalb nur bis zur Befehlserkennung — nicht weil das Werkzeug es nicht
+könnte, sondern weil die Vorfassung nicht zu beschaffen ist. Der Fall hat
+gleichwohl zwei allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für „die
+Wörter“ und den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das
+Zitat einer Neufassung zerschneidet.
+
+(5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher
stammen und was noch offen ist, verzeichnet
`src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`.