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@@ -513,7 +513,18 @@ Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. -(4) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher +(4) Nicht jedes Portal gibt frühere Fassungen überhaupt her. Rheinland-Pfalz, +das Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer +Aufzählung der Änderungen; die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein, +Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Für +Rheinland-Pfalz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse) reicht die +Prüfung deshalb nur bis zur Befehlserkennung — nicht weil das Werkzeug es nicht +könnte, sondern weil die Vorfassung nicht zu beschaffen ist. Der Fall hat +gleichwohl zwei allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für „die +Wörter“ und den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das +Zitat einer Neufassung zerschneidet. + +(5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
