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Beispieldaten Baden-Württemberg — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf
Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 26 vom 27. Februar 2026:
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung
vom 9. Februar 2026. In Kraft getreten am 1. Mai 2026.
2. Stammfassungen
KomWO-BW-alt.txt Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983,
Gültigkeit 01.08.2023–30.04.2026 (92 Normen)
KomWO-BW-neu.txt dieselbe ab 01.05.2026, allein als Prüfmaßstab (93 Normen)
Bezugsweg
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Wie in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin über eine Browsersteuerung;
`landesrecht-bw.de` ist dieselbe juris-Anwendung (Kennung `bsbw`). Rezept in
`Hessen/SOURCES`, Auszugsverfahren in `Berlin/SOURCES` (base64-kodierte Stücke,
weil der Auszug sonst bei 50000 Zeichen abbricht).
Kommunalwahlordnung jlr-NNLBW00007D1A @20230801 / @20260501
Die Gesamtausgaben-Liste nennt die Geltungszeiträume und damit den Stichtag: Die
Vorfassung gilt bis 30.04.2026, die Nachfassung ab 01.05.2026 — der Tag des
Inkrafttretens, den das Gesetzblatt selbst nicht auf der ersten Seite nennt.
Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG; im Übrigen wie in `Hessen/SOURCES`
dargelegt.
Aufbereitung zum kanonischen Klartext
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Maschinell wie in Berlin, mit einer Zutat: Baden-Württemberg schreibt seine
Gliederung als „1. ABSCHNITT“ mit dem Titel auf der Folgezeile; kanonisch ist
„Abschnitt 1 Titel“. Der Klammerzusatz des Langtitels steht auf eigener Zeile.
Zwei Eigenheiten des Gesetzblatt-Satzes, im Produktivcode behoben
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Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) steht im Inhaltsstrom *mitten im Befehlstext*
und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb („… die Wörter
‚Telegramm, Fernschreiben,‘“ / Fußzeile / „gestrichen.“). Er wird herausge-
schnitten wie der Berliner Seitenkopf. Die Blattzählung („Seite 2 von 7“) steht
mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten und wird als
Kolumnentitel entfernt.
Was nicht anwendbar ist — und warum
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Sechs der siebenunddreißig Befehle (16. a) bis 18.) ändern die *Muster* der
Anlagen: den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie
bleiben liegen, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert:
Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle, der Wahlschein
(Anlage 1) nur aus den Hinweisen für Briefwähler. Was nicht vorliegt, lässt sich
nicht ändern; das ist eine Grenze der Quelle.
Eine benannte Abweichung von der Nachfassung bleibt außerdem in § 20: Der Befehl
ersetzt das Wort „Name“ durch „der vollständige Familienname“, und im Zieltext
steht davor bereits „der“ — die amtliche Nachfassung räumt das auf, der
Befehlswortlaut tut es nicht.
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