Beispieldaten Baden-Württemberg — Herkunft und Aufbereitung =========================================================== 1. Änderungsdokument GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 26 vom 27. Februar 2026: Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 9. Februar 2026. In Kraft getreten am 1. Mai 2026. 2. Stammfassungen KomWO-BW-alt.txt Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, Gültigkeit 01.08.2023–30.04.2026 (92 Normen) KomWO-BW-neu.txt dieselbe ab 01.05.2026, allein als Prüfmaßstab (93 Normen) Bezugsweg --------- Wie in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin über eine Browsersteuerung; `landesrecht-bw.de` ist dieselbe juris-Anwendung (Kennung `bsbw`). Rezept in `Hessen/SOURCES`, Auszugsverfahren in `Berlin/SOURCES` (base64-kodierte Stücke, weil der Auszug sonst bei 50000 Zeichen abbricht). Kommunalwahlordnung jlr-NNLBW00007D1A @20230801 / @20260501 Die Gesamtausgaben-Liste nennt die Geltungszeiträume und damit den Stichtag: Die Vorfassung gilt bis 30.04.2026, die Nachfassung ab 01.05.2026 — der Tag des Inkrafttretens, den das Gesetzblatt selbst nicht auf der ersten Seite nennt. Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG; im Übrigen wie in `Hessen/SOURCES` dargelegt. Aufbereitung zum kanonischen Klartext ------------------------------------- Maschinell wie in Berlin, mit einer Zutat: Baden-Württemberg schreibt seine Gliederung als „1. ABSCHNITT“ mit dem Titel auf der Folgezeile; kanonisch ist „Abschnitt 1 Titel“. Der Klammerzusatz des Langtitels steht auf eigener Zeile. Zwei Eigenheiten des Gesetzblatt-Satzes, im Produktivcode behoben ----------------------------------------------------------------- Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) steht im Inhaltsstrom *mitten im Befehlstext* und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb („… die Wörter ‚Telegramm, Fernschreiben,‘“ / Fußzeile / „gestrichen.“). Er wird herausge- schnitten wie der Berliner Seitenkopf. Die Blattzählung („Seite 2 von 7“) steht mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten und wird als Kolumnentitel entfernt. Was nicht anwendbar ist — und warum ----------------------------------- Sechs der siebenunddreißig Befehle (16. a) bis 18.) ändern die *Muster* der Anlagen: den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie bleiben liegen, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle, der Wahlschein (Anlage 1) nur aus den Hinweisen für Briefwähler. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern; das ist eine Grenze der Quelle. Eine benannte Abweichung von der Nachfassung bleibt außerdem in § 20: Der Befehl ersetzt das Wort „Name“ durch „der vollständige Familienname“, und im Zieltext steht davor bereits „der“ — die amtliche Nachfassung räumt das auf, der Befehlswortlaut tut es nicht.