|
|
Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
vollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist
eine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb
aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne
jede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.
Der Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die
Artikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit
rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner
die Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren
Überschrift der siebte Befehl ändert.
Zwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des
Blattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform
„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen
gebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als
Tabellen und Vordrucke nicht mitführt.
Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in
Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat
dieser als Gegenprobe gedient.
Geprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der
neue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte
Befehle.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410
|