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Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/Saarland')
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6 files changed, 408 insertions, 0 deletions
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--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Saarland/AusfSPaktGVO-alt.txt
@@ -0,0 +1,50 @@
+Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt
+(AusfSPaktGVO)
+Vom 8. Januar 2020
+(Amtsbl. I S. 10)
+Aufgrund des § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033) verordnet die Landesregierung:
+§ 1 Anwendungsbereich
+Diese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
+§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite zur Übernahme durch das Land
+(1) Für die Übernahme durch das Land nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt errechnen sich die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2017 aus dem Bestand der bilanzierten Liquiditätskredite im Kernhaushalt
+1. zuzüglich der bei Eigenbetrieben und kommunalen Gesellschaften aufgenommenen Liquiditätskredite, sofern sie nicht im Bestand der Liquiditätskredite enthalten sind,
+2. abzüglich des Bestandes der liquiden Mittel,
+3. abzüglich der an Eigenbetriebe und privatrechtliche Gesellschaften gewährten Liquiditätskredite,
+4. zuzüglich des Standes der Finanzmittel aus Investitionstätigkeit,
+5. abzüglich der Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, die zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, im Jahr der Verwendung,
+6. zuzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Pflege von Rasengrabstellen.
+(2) Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen sind und sich die hierauf entfallenden Gebühreneinnahmen in der Höhe der bilanzierten Kassenkredite oder der liquiden Mittel niedergeschlagen haben. Hierbei kann eine pauschale Berechnung zugrunde gelegt werden. Den Rasengrabstellen stehen vergleichbare Grabstellen mit einheitlicher, nicht auf die Einzelgrabstelle bezogener Bepflanzung von Grabfeldern gleich.
+(3) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden im Landkreis Neunkirchen zum Stand 31. Dezember 2017 werden um die über die Kreisumlage 2019 umgelegten Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben des Landkreises erhöht. Die strukturellen Liquiditätskredite des Landkreises Neunkirchen werden auf null gesetzt.
+(4) Endgültig maßgeblich sind die bei den Gemeinden erhobenen und zum Stand 18. November 2019 durch die Gemeinden bestätigten Daten. Auf dieser Grundlage werden die maßgeblichen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Absätzen 1 bis 3 in Höhe der Beträge nach der Anlage zu dieser Verordnung endgültig und verbindlich festgesetzt. Soweit der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite aufgrund einer fehlerhaften Bestätigung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu hoch festgesetzt wurde, ist der Unterschiedsbetrag zu dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Anteil vom Land übernommener Liquiditätskredite zurückzuübernehmen. Wurden die strukturellen Liquiditätskredite hierdurch zu niedrig festgesetzt, bleibt der Anteil der Gemeinde unverändert.
+(5) Die prozentualen Anteile nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt sind auf vier Nachkommastellen zu runden.
+§ 3 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden
+(1) Der nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Rückführung maßgebliche Bestand der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2019 wird aus dem Bestand nach § 2, abzüglich der vom Land nach § 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite, errechnet. Abweichend von § 2 Absatz 4 sind Korrekturen am Ausgangsbestand in jedem Fall zu berücksichtigen. Der Ausgangsbestand ist um Konsolidierungshilfen, die bis zu diesem Stichtag zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, zu erhöhen. Die Fortschreibung für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen.
+(2) Der Berechnung nach Absatz 1 sind zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.
+§ 4 Tilgungsplan
+(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erstellt zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt einen verbindlichen Tilgungsplan mit den Vorgaben für die jährlich zu erwirtschaftende Mindesttilgung, für die zur Tilgung von Krediten anzusammelnden und zu verwendenden Mittel und für den höchstzulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite. Grundlage ist ein fiktives Annuitätendarlehen mit einem gleichbleibenden jährlichen Gesamtbetrag aus Zins und Tilgung über die Gesamtlaufzeit mit einer Fälligkeit der Zahlungen am Periodenende. Bei der Berechnung können vollständige Jahreszeiträume und Zahlungen zum Monats-, Quartals- oder Jahresende zugrunde gelegt werden.
+(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 ist ein Zinssatz von 1 Prozent zugrunde zu legen.
+(3) Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite lassen die Mindesttilgung unverändert.
+§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023
+(1) Der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite zum Stand 31. Dezember 2023 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt wird errechnet, indem der nach § 3 Absatz 1 ermittelte Stand zum 31. Dezember 2019 anhand der zahlungsbezogenen Ergebnisse im Sinne des § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Jahren 2020 bis 2023 fortgeschrieben wird. Abweichend von § 6 wird der Saldo um Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds erhöht bzw. um zurückzuzahlende Konsolidierungshilfen vermindert, soweit die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
+(2) Für das Jahr 2023 sind der Berechnung nach Absatz 1 zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.
+§ 6 Normalentwicklung
+(1) Die Normalentwicklung der Normalfaktoren nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt ergibt sich durch Fortschreibung ihrer Basiswerte. Bezugsjahr ist jeweils das Haushaltsjahr.
+(2) Die Fortschreibung der Basiswerte bestimmt sich wie folgt:
+1. Bei der Gewerbesteuer werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau der Grundbeträge aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des zweitvorangegangenen Jahres (angepasste Grundbeträge), vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+2. Bei der Gewerbesteuerumlage werden als Basiswerte die angepassten Grundbeträge nach Nr. 2, vervielfacht mit dem für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+3. Bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
+4. Bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
+5. Bei den Schlüsselzuweisungen und bei den Sonderschlüsselzuweisungen werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Auswirkungen des jeweiligen Zensus sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+6. Bei der Finanzausgleichsumlage werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten nach der mittelfristigen Finanzplanung des Saarlandes des Vorjahres.
+7. Bei der Kreisumlage und bei der Regionalverbandsumlage werden als Basiswerte die Ist-Auszahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden eines Gemeindeverbandes im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die Festsetzung für das jeweilige Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Fortschreibung erfolgt mit einer vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat festzulegenden, an der erwarteten Entwicklung orientierten Rate, die in der Regel nicht weniger als 2 Prozent beträgt.
+Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen außergewöhnlichen Notsituation, von der die Gesamtheit aller Gemeinden betroffen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat die Fortschreibung der Basiswerte nach den Nummern 1 bis 5 im laufenden Haushaltsjahr an die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai des laufenden Haushaltsjahres anpassen.
+(3) Die Grundbeträge nach Absatz 1 ergeben sich durch Division der Gesamtsteuereinzahlungen eines Jahres durch den Hebesatz dieses Jahres.
+§ 7 Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses
+(1) Das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis der Gemeinden wird errechnet, indem im zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt bei den Normalfaktoren nach § 6 dieser Verordnung die Zahlungen laut Finanzhaushalt bzw. laut Finanzrechnung durch deren Normalentwicklung nach § 6 dieser Verordnung ersetzt werden.
+(2) Bei der Grund- und Gewerbesteuer wird der Betrag nach Absatz 1 um die sich aus Hebesatzveränderungen gegenüber dem zweitvorangegangenen Haushaltsjahr ergebenden Mehr- oder Mindereinzahlungen erhöht beziehungsweise vermindert. Hierzu wird der Betrag der Normalentwicklung durch den Hebesatz des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der Differenz zum Hebesatz des laufenden Jahres multipliziert.
+§ 8 Rundungen
+Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1.000 Euro gerundet werden.
+§ 9 Geltungsdauer
+Diese Verordnung gilt für die Haushaltsjahre 2020 bis 2064.
+§ 10 Inkrafttreten
+Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Saarland/AusfSPaktGVO-neu.txt b/src/test/resources/sampledata/Saarland/AusfSPaktGVO-neu.txt
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index 0000000..e33c889
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Saarland/AusfSPaktGVO-neu.txt
@@ -0,0 +1,51 @@
+Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt
+(AusfSPaktGVO)
+Vom 8. Januar 2020
+(Amtsbl. I S. 10)
+Aufgrund des § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033) verordnet die Landesregierung:
+§ 1 Anwendungsbereich
+Diese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
+§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite zur Übernahme durch das Land
+(1) Für die Übernahme durch das Land nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt errechnen sich die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2017 aus dem Bestand der bilanzierten Liquiditätskredite im Kernhaushalt
+1. zuzüglich der bei Eigenbetrieben und kommunalen Gesellschaften aufgenommenen Liquiditätskredite, sofern sie nicht im Bestand der Liquiditätskredite enthalten sind,
+2. abzüglich des Bestandes der liquiden Mittel,
+3. abzüglich der an Eigenbetriebe und privatrechtliche Gesellschaften gewährten Liquiditätskredite,
+4. zuzüglich des Standes der Finanzmittel aus Investitionstätigkeit,
+5. abzüglich der Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, die zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, im Jahr der Verwendung,
+6. zuzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Pflege von Rasengrabstellen.
+(2) Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen sind und sich die hierauf entfallenden Gebühreneinnahmen in der Höhe der bilanzierten Kassenkredite oder der liquiden Mittel niedergeschlagen haben. Hierbei kann eine pauschale Berechnung zugrunde gelegt werden. Den Rasengrabstellen stehen vergleichbare Grabstellen mit einheitlicher, nicht auf die Einzelgrabstelle bezogener Bepflanzung von Grabfeldern gleich.
+(3) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden im Landkreis Neunkirchen zum Stand 31. Dezember 2017 werden um die über die Kreisumlage 2019 umgelegten Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben des Landkreises erhöht. Die strukturellen Liquiditätskredite des Landkreises Neunkirchen werden auf null gesetzt.
+(4) Endgültig maßgeblich sind die bei den Gemeinden erhobenen und zum Stand 18. November 2019 durch die Gemeinden bestätigten Daten. Auf dieser Grundlage werden die maßgeblichen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Absätzen 1 bis 3 in Höhe der Beträge nach der Anlage zu dieser Verordnung endgültig und verbindlich festgesetzt. Soweit der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite aufgrund einer fehlerhaften Bestätigung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu hoch festgesetzt wurde, ist der Unterschiedsbetrag zu dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Anteil vom Land übernommener Liquiditätskredite zurückzuübernehmen. Wurden die strukturellen Liquiditätskredite hierdurch zu niedrig festgesetzt, bleibt der Anteil der Gemeinde unverändert.
+(5) Die prozentualen Anteile nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt sind auf vier Nachkommastellen zu runden.
+§ 3 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden
+(1) Der nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Rückführung maßgebliche Bestand der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2019 wird aus dem Bestand nach § 2, abzüglich der vom Land nach § 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite, errechnet. Abweichend von § 2 Absatz 4 sind Korrekturen am Ausgangsbestand in jedem Fall zu berücksichtigen. Der Ausgangsbestand ist um Konsolidierungshilfen, die bis zu diesem Stichtag zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, zu erhöhen. Die Fortschreibung für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen.
+(2) Der Berechnung nach Absatz 1 sind zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.
+§ 4 Tilgungsplan
+(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erstellt zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt einen verbindlichen Tilgungsplan mit den Vorgaben für die jährlich zu erwirtschaftende Mindesttilgung, für die zur Tilgung von Krediten anzusammelnden und zu verwendenden Mittel und für den höchstzulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite. Grundlage ist ein fiktives Annuitätendarlehen mit einem gleichbleibenden jährlichen Gesamtbetrag aus Zins und Tilgung über die Gesamtlaufzeit mit einer Fälligkeit der Zahlungen am Periodenende. Bei der Berechnung können vollständige Jahreszeiträume und Zahlungen zum Monats-, Quartals- oder Jahresende zugrunde gelegt werden.
+(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 ist ein Zinssatz von 1 Prozent zugrunde zu legen.
+(3) Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite lassen die Mindesttilgung unverändert.
+§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023
+(1) Der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite zum Stand 31. Dezember 2023 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt wird errechnet, indem der nach § 3 Absatz 1 ermittelte Stand zum 31. Dezember 2019 anhand der zahlungsbezogenen Ergebnisse im Sinne des § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Jahren 2020 bis 2023 fortgeschrieben wird. Abweichend von § 6 wird der Saldo um Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds erhöht bzw. um zurückzuzahlende Konsolidierungshilfen vermindert, soweit die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
+(2) Für das Jahr 2023 sind der Berechnung nach Absatz 1 zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.
+§ 6 Normalentwicklung
+(1) Die Normalentwicklung der Normalfaktoren nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt ergibt sich durch Fortschreibung ihrer Basiswerte. Bezugsjahr ist jeweils das Haushaltsjahr.
+(2) Die Fortschreibung der Basiswerte bestimmt sich wie folgt:
+1. Bei der Gewerbesteuer werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau der Grundbeträge aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des zweitvorangegangenen Jahres (angepasste Grundbeträge), vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+2. Bei der Gewerbesteuerumlage werden als Basiswerte die angepassten Grundbeträge nach Nr. 2, vervielfacht mit dem für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+3. Bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
+4. Bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
+5. Bei den Schlüsselzuweisungen und bei den Sonderschlüsselzuweisungen werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Auswirkungen des jeweiligen Zensus sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
+6. Bei der Finanzausgleichsumlage werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten nach der mittelfristigen Finanzplanung des Saarlandes des Vorjahres.
+7. Bei der Kreisumlage und bei der Regionalverbandsumlage werden als Basiswerte die Ist-Auszahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden eines Gemeindeverbandes im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die Festsetzung für das jeweilige Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Fortschreibung erfolgt mit einer vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat festzulegenden, an der erwarteten Entwicklung orientierten Rate, die in der Regel nicht weniger als 2 Prozent beträgt.
+Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen außergewöhnlichen Notsituation, von der die Gesamtheit aller Gemeinden betroffen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat die Fortschreibung der Basiswerte nach den Nummern 1 bis 5 im laufenden Haushaltsjahr an die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai des laufenden Haushaltsjahres anpassen.
+(3) Die Grundbeträge nach Absatz 1 ergeben sich durch Division der Gesamtsteuereinzahlungen eines Jahres durch den Hebesatz dieses Jahres.
+(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 7 gelten nicht für die Normalentwicklung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage der Jahre 2026 und 2027.
+§ 7 Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses
+(1) Das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis der Gemeinden wird errechnet, indem im zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt bei den Normalfaktoren nach § 6 dieser Verordnung die Zahlungen laut Finanzhaushalt bzw. laut Finanzrechnung durch deren Normalentwicklung nach § 6 dieser Verordnung ersetzt werden.
+(2) Bei der Grund- und Gewerbesteuer wird der Betrag nach Absatz 1 um die sich aus Hebesatzveränderungen gegenüber dem zweitvorangegangenen Haushaltsjahr ergebenden Mehr- oder Mindereinzahlungen erhöht beziehungsweise vermindert. Hierzu wird der Betrag der Normalentwicklung durch den Hebesatz des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der Differenz zum Hebesatz des laufenden Jahres multipliziert.
+§ 8 Rundungen
+Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1.000 Euro gerundet werden.
+§ 9 Geltungsdauer
+Diese Verordnung gilt für die Haushaltsjahre 2020 bis 2064.
+§ 10 Inkrafttreten
+Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Saarland/SOURCES
@@ -0,0 +1,85 @@
+Änderungsgesetz:
+- Gesetz Nr. 2211 zur Änderung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom
+ 24. Juni 2026, verkündet am 13. August 2026 (Amtsbl. des Saarlandes
+ Teil I Nr. 31 S. 756), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2026
+ (ABl-2026-31_Saarlandpakt-AendG.pdf)
+- Das Gesetz ändert zwei Stammwerke: Artikel 1 das Gesetz über den
+ Saarlandpakt (SPaktG), Artikel 2 die Verordnung zur Ausführung des
+ Gesetzes über den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO). Artikel 3 regelt das
+ Inkrafttreten. Beide Werke sind deshalb als eigene Aufträge geführt.
+
+Bezugsweg des Heftes:
+- Das Verkündungsportal des Saarlandes (amtsblatt.saarland.de) ist —
+ anders als die Landesrechtsportale — kein juris-Einseitenprogramm,
+ sondern gewöhnliches, skriptlesbares HTML. Das kostenlose Amtsblatt
+ reicht zurück bis zur Ausgabe 48 vom 3. Dezember 2009.
+- Die fünf jüngsten Hefte hängen an der Startseite:
+ /jportal/portal/page/fpverksl.psml?nid=VB-SL-ABlI<Jahr><Seite>-G&cmsuri=…
+ Das PDF liegt darunter unter /jportal/docs/news_anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/
+ ads_<Nr>-<Jahr>_teil_I_signed.pdf.
+- Ältere Hefte tragen denselben Dateinamen, aber den Pfad
+ /jportal/docs/anlage/… und verlangen die Sitzungskennung, die die
+ Dokumentseite mitgibt (…pdf;jsessionid=…). Die Dokumentkennung ist
+ VB-SL-ABlI<Jahr><erste Seite des Heftes>; zu einer Fundstelle findet
+ man das Heft, indem man von der Seitenzahl abwärts zählt, bis eine
+ Dokumentseite antwortet.
+
+Stammfassungen:
+- SPaktG-neu.txt — Gesetz über den Saarlandpakt (SPaktG), Gesamtausgabe
+ vom 29. August 2026 (Stand: § 8a neu eingefügt durch Artikel 1 des
+ Gesetzes vom 24. Juni 2026), 20 Normen.
+- AusfSPaktGVO-neu.txt — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
+ den Saarlandpakt (AusfSPaktGVO), Gesamtausgabe vom 29. August 2026,
+ 10 Normen. Die Anlage zu § 2 (Tabelle der maßgeblichen strukturellen
+ Liquiditätskredite je Gemeinde) ist nicht mitgeführt; sie wird von
+ keinem Befehl berührt.
+- Bezugsweg: recht.saarland.de (juris-Kennung bssl), Dokumentkennungen
+ jlr-NNLSL00009E79 (SPaktG) und jlr-NNLSL00009E78 (AusfSPaktGVO).
+ Das Portal ist eine Einseitenanwendung; Skripten gibt es nur die
+ 5,4-kB-Hülle, einem Browser den Volltext. Eine Fassungsliste führt es
+ nicht — nur „Aktuelle Gesamtausgabe“ und „Änderungshistorie“; die
+ Adressform …@JJJJMMTT wird abgewiesen. Vorfassungen sind daher nicht
+ unmittelbar zu beschaffen.
+
+Vorfassungen (SPaktG-alt.txt, AusfSPaktGVO-alt.txt):
+- Die Änderungshistorie des Portals weist für 2026 je genau eine
+ Änderung aus: beim SPaktG „§ 8a neu eingefügt“, bei der Verordnung
+ „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2026“
+ (§ 6 Absatz 4). Die Vorfassung ist daher die Gesamtausgabe ohne den
+ § 8a bzw. ohne den § 6 Absatz 4.
+- Gegenprobe aus den Gesetzblättern: Die Ursprungsfassung des SPaktG
+ (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1977 vom 30. Oktober 2019, Amtsbl. I
+ S. 1033, ads_47-2019) wurde mit den beiden zwischenzeitlichen
+ Änderungen fortgeschrieben — Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November
+ 2020 (Amtsbl. I S. 1339, ads_77-2020) und Artikel 4 des Gesetzes vom
+ 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, ads_49-2024). Der Unterschied
+ zwischen dieser Ursprungsfassung und der heutigen Gesamtausgabe ist
+ genau: § 7 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst Umnummerierung, § 11
+ Absatz 3 Sätze 2 bis 4 aufgehoben, § 14 Absatz 2 Satz 1 „Juli“ →
+ „Dezember“, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben nebst
+ Umnummerierung — und der neue § 8a. Damit ist die abgeleitete
+ Vorfassung Norm für Norm belegt.
+- Bei dieser Gegenprobe blieben drei Befehle des Heftes von 2024 stehen
+ und sind als Grenzen benannt: die Anfügung an die Überschrift des
+ Werkes selbst („In der Überschrift wird nach dem Wort „Saarlandpakt“
+ das Wort „(SPaktG)“ angefügt“), die an eine Nummer angefügte weitere
+ Nummer, die ans Ende des Absatzes statt hinter die genannte Nummer
+ tritt, und der Verbund aus Bereichsumnummerierung und Wortstreichung
+ („Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in
+ der neuen Nummer 7 wird das Komma gestrichen“).
+
+Aufbereitung zum kanonischen Klartext:
+1. Volltext der Gesamtausgabe aus dem Browser (div.docLayoutText).
+2. Die Portalzutaten entfernt: „zur Einzelansicht …“, das nichtamtliche
+ Inhaltsverzeichnis, die Fußnotenblöcke und die Fußnotenzeichen.
+3. Normkopf und Titel auf eine Zeile mit doppeltem Leerzeichen
+ („§ 8a Entlastungen in den Jahren 2026 und 2027“), ebenso die
+ Abschnittsüberschriften.
+4. Aufzählungsmarke und Text auf eine Zeile („1. die Gewerbesteuer,“).
+5. Kopfzeilen: Langtitel, Kurzbezeichnung in Klammern, Ausfertigungs-
+ datum, Fundstelle.
+
+Rechtsstellung:
+- Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG; wiedergegeben werden einzelne
+ Vorschriften zu Prüfzwecken, kein Massenabzug, keine Anmeldeschranke
+ umgangen. Die Quellenangabe folgt § 63 UrhG.
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+Gesetz über den Saarlandpakt
+(SPaktG)
+Vom 30. Oktober 2019
+(Amtsbl. I S. 1033)
+Abschnitt 1 Grundlagen
+§ 1 Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden
+Die Maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen die nachhaltige Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden im Wege der vollständigen verbindlichen Rückführung der kommunalen strukturellen Liquiditätskredite und den dauerhaften Haushaltsausgleich. Gleichzeitig tragen sie zur Deckung der kommunalen Investitionsbedarfe bei.
+§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite
+(1) Als strukturelle Liquiditätskredite gelten Kredite zur Liquiditätssicherung, die durch zahlungsbezogene Haushaltsfehlbeträge aus laufender Verwaltungstätigkeit verursacht wurden. Ihre Ermittlung erfolgt anhand einheitlicher für alle Kommunen geltender Maßstäbe.
+(2) Bei den Gemeindeverbänden gelten nur nicht gedeckte Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben als strukturelle Liquiditätskredite.
+Abschnitt 2 Abbau kommunaler Liquiditätskredite
+§ 3 Übernahme von strukturellen Liquiditätskrediten
+(1) Das Land übernimmt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden Liquiditätskredite im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro. Die Höhe des Anspruchs einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Übernahme durch das Land errechnet sich nach ihren prozentualen Anteilen am Gesamtvolumen der strukturellen Liquiditätskredite nach § 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2017.
+(2) Verzichtet eine Gemeinde auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller übrigen teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände in entsprechendem Umfang.
+(3) Verzichtet ein Gemeindeverband auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller teilnehmenden Gemeinden in diesem Gemeindeverband gleichmäßig in entsprechendem Umfang.
+(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären beim Ministerium für Finanzen und Europa zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme von Liquiditätskrediten in der Höhe des nach Absatz 1 errechneten Betrages durch das Land teilnehmen. Das Land und die teilnehmende Gemeinde oder der teilnehmende Gemeindeverband schließen eine Übernahmevereinbarung, die die Übernahme von fällig werdenden Krediten in Höhe des Anspruchs regelt. Die Erklärung nach Satz 1 umfasst auch nachträgliche aufgrund der Absätze 2 oder 3 eintretende Veränderungen. Sie werden durch Zusatzvereinbarungen geregelt.
+(5) Das Land tilgt die übernommenen Kredite innerhalb von 45 Jahren.
+§ 4 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite
+(1) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden sind nach einem für jede einzelne Gemeinde für die gesamte Laufzeit verbindlich vorzugebenden Tilgungsplan vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2064 vollständig zurückzuführen. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2019, der um die vom Land auf Grund einer Erklärung nach § 3 Absatz 4 zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite zu reduzieren ist. Der Plan gibt die jährlich zu leistende Mindesttilgung und den höchst zulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite auf der Grundlage des Schuldendienstes für ein fiktives Annuitätendarlehen verbindlich vor.
+(2) Die nach dem Tilgungsplan für die Mindesttilgung erforderlichen Beträge sind jährlich zu erwirtschaften. Ist die Tilgung in einem Haushaltsjahr aufgrund der bestehenden kreditvertraglichen Regelungen rechtlich nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist laufend zu gewährleisten und nachzuweisen, dass die erwirtschafteten Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit für die Tilgung der Liquiditätskredite zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
+(3) Über die Mindesttilgung nach Absatz 1 hinausgehende Tilgungsleistungen lassen die Mindesttilgungen in den Folgejahren unverändert. § 9 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
+§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023
+(1) Zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in den Jahren 2020 bis 2023 infolge der Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 7 entstehen können, sind zunächst durch Überschüsse in diesem Zeitraum auszugleichen. Darüber hinaus werden sie in die Folgejahre vorgetragen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 nicht gedeckte Fehlbeträge sind innerhalb von drei Jahren entsprechend § 9 Absatz 1 zurückzuführen oder den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zuzuschlagen und ab dem 1. Januar 2024 über den Restzeitraum von 41 Jahren nach § 4 Absatz 1 zu tilgen.
+(2) Über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlbeträge dürfen den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht zugeschlagen werden und sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
+Abschnitt 3 Kommunaler Haushaltsausgleich
+§ 6 Zahlungsbezogenes Ergebnis
+Das zahlungsbezogene Ergebnis ist der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
+abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds,
+abzüglich der Erwirtschaftung der zur Tilgung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 und § 5 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mittel,
+abzüglich der Erwirtschaftung der Mittel zur vorgeschriebenen Rückführung von Fehlbeträgen,
+zuzüglich der aus Vorjahren übertragenen Überschüsse.
+§ 7 Strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis
+Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses wird ausgehend vom zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt:
+1. die Gewerbesteuer,
+2. die Gewerbesteuerumlage,
+3. der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
+4. der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
+5. die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden,
+6. die Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz und
+7. die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage.
+Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Haushaltsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben. Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis durch die übrigen Auszahlungen und Einzahlungen.
+§ 8 Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis
+(1) Ab dem Jahr 2024 ist der Haushalt in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 auszugleichen.
+(2) In den Jahren 2020 bis 2023 sind in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 die folgenden Fehlbeträge in Prozent des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits 2014 (Ausgangsdefizit) zugelassen:
+2020 40 Prozent,
+2021 30 Prozent,
+2022 20 Prozent,
+2023 10 Prozent.
+(3) Zur Berechnung des Ausgangsdefizits gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852), geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 656), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 7. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2217). Nach dieser Bestimmung oder nach dem Konsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2015 bereits festgesetzte Ausgangsdefizite bleiben unverändert.
+(4) Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann die Vorgabe für das jahresbezogene strukturelle Ergebnis in Planung und Ausführung insoweit angepasst werden. Soweit hierdurch zahlungsbezogene Fehlbeträge entstehen, sind diese, soweit sie nicht aus nachfolgenden Überschüssen gedeckt werden können, binnen fünf Jahren zurückzuführen. Für außergewöhnliche Ereignisse größeren Ausmaßes mit mehrjähriger Wirkung kann die Dauer der Rückführung verlängert werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über einen längeren Rückführungszeitraum trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
+(5) Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von den Regelungen zum Haushaltsausgleich abweichen, wenn hierdurch die Ziele des § 1 Satz 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.
+§ 9 Vorgaben für den Haushalt und den Jahresabschluss
+(1) Ab dem Jahr 2024 sind zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in Folge der Bestimmungen des § 8 in Verbindung mit § 7 entstehen, nach der Haushaltsplanung und nach dem Jahresergebnis, beginnend mit dem zweitfolgenden Haushaltsjahr, innerhalb von drei Jahren in gleichen Beträgen zurückzuführen, soweit nicht nach § 8 Absatz 4 oder 5 ein abweichender Zeitraum zugelassen ist.
+(2) Über Absatz 1 hinaus gehende Fehlbeträge sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
+(3) Überschüsse sind zunächst zur Rückführung noch bestehender Fehlbeträge nach Absatz 1 und 2 zu verwenden. Danach stehen Sie ab dem zweitfolgenden Jahr für Investitionen oder zur Tilgung von strukturellen Liquiditätskrediten zur Verfügung.
+§ 10 Nichtanwendung von haushaltsrechtlichen Vorschriften
+In den Haushaltsjahren 2020 bis 2064 finden § 82 Absatz 3 und die Absätze 5 bis 8 und § 82a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sowie § 16 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung für die Gemeinden keine Anwendung.
+Abschnitt 4 Investitionszuweisungen
+§ 11 Empfängerkreis und Mittelverteilung
+(1) Gemeinden erhalten Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel erhöhen das verfügbare Bewilligungsvolumen spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr.
+(2) Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass die Ziele nach § 1 nachhaltig gefördert werden.
+(3) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2064 jährlich mindestens 20 Millionen Euro an Investitionszuschüssen.
+§ 12 Verwendung der Mittel des Kommunalen Entlastungsfonds der Jahre 2020 bis 2022
+(1) Die Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds werden den Gemeinden zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens wie folgt zur Verfügung gestellt:
+2020 13 Millionen Euro,
+2021 9 Millionen Euro,
+2022 4 Millionen Euro.
+(2) Die Verteilung der Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds erfolgt entsprechend der Verteilung der allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11.
+§ 13 Mittelverwendung
+(1) Die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 müssen zweckentsprechend verwendet werden.
+(2) Die Verwendung zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite ist zulässig.
+(3) Die zweckentsprechende Verwendung ist dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
+§ 14 Verfahren und Zuständigkeit
+(1) Bewilligungsbehörde für die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Zuweisungen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt.
+(2) Anträge sind spätestens bis zum 31. Dezember des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dort verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
+(3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Zuweisungen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
+1. Berechnung des strukturellen Ergebnisses und Nachweis der Einhaltung der Ergebnisvorgaben nach § 11 Absatz 1,
+2. Haushaltssatzung.
+Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der Verteilung der Zuweisungen und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen zu Grunde liegenden von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
+(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Zuweisungen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Der kommunale Sanierungsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eigenständig ohne vorherige Beteiligung des Kommunalen Sanierungsrates entscheiden kann. In diesem Fall ist der kommunale Sanierungsrat nachträglich zu informieren.
+(5) Die Gemeinde hat der Kommunalaufsichtsbehörde die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 8 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
+§ 15 Rückforderung
+(1) Die Zuweisungen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den §§ 4 bis 13 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des § 14 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden.
+(2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
+Abschnitt 5 Kommunaler Sanierungsrat
+§ 16 Kommunaler Sanierungsrat
+(1) Für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben wird beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein mit Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und des Saarländischen Städte- und Gemeindetags paritätisch besetzter Kommunaler Sanierungsrat eingerichtet.
+(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs hat das Recht, an den Sitzungen des Kommunalen Sanierungsrates teilzunehmen
+(3) Die Grundlagen der Arbeitsweise des Kommunalen Sanierungsrates regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift nach Anhörung der im Kommunalen Sanierungsrat vertretenen Gruppen.
+(4) Zur Regelung der weiteren Einzelheiten gibt sich der kommunale Sanierungsrat eine Geschäftsordnung.
+Abschnitt 6 Schlussvorschriften
+§ 17 Verordnungsermächtigungen
+(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Verfahren, zu den Fristen, zur Zuständigkeit, zur Übernahmevereinbarung und zur technischen Übernahme der Liquiditätskredite nach § 3.
+(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
+1. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich der Übernahme und Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach den §§ 2 bis 4,
+2. die Einzelheiten zum Tilgungsplan und zu den Vorgaben zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4,
+3. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten zur Sonderregelung für zahlungsbezogene Fehlbeträge in den Jahren 2020 bis 2023 nach § 5,
+4. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich des zahlungsbezogenen Ergebnisses nach § 6,
+5. die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Ergebnisses und der Normalentwicklung der Zahlungsarten nach § 7.
+(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der haushaltsmäßigen Verbuchung und der haushaltsmäßigen Nachweise. Die Regelungen zur Verbuchung der Übernahme von Liquiditätskrediten nach § 3 bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Finanzen und Europa.
+(4) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 11 durch Rechtsverordnung.
+(5) Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat durch Rechtsverordnung entsprechende Obergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit festlegen. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Ziele nach § 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.
+§ 18 Verwaltungsvorschriften
+(1) Das Nähere zum Verwaltungsverfahren bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschriften nach Anhörung des saarländischen Städte- und Gemeindetags.
+(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Verwendung von schriftlichen oder elektronischen Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.
+§ 19 Evaluation
+Dieses Gesetz ist spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Der Bericht ist dem Landtag des Saarlandes spätestens zum 30. Juni 2025 vorzulegen.
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+Gesetz über den Saarlandpakt
+(SPaktG)
+Vom 30. Oktober 2019
+(Amtsbl. I S. 1033)
+Abschnitt 1 Grundlagen
+§ 1 Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden
+Die Maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen die nachhaltige Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden im Wege der vollständigen verbindlichen Rückführung der kommunalen strukturellen Liquiditätskredite und den dauerhaften Haushaltsausgleich. Gleichzeitig tragen sie zur Deckung der kommunalen Investitionsbedarfe bei.
+§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite
+(1) Als strukturelle Liquiditätskredite gelten Kredite zur Liquiditätssicherung, die durch zahlungsbezogene Haushaltsfehlbeträge aus laufender Verwaltungstätigkeit verursacht wurden. Ihre Ermittlung erfolgt anhand einheitlicher für alle Kommunen geltender Maßstäbe.
+(2) Bei den Gemeindeverbänden gelten nur nicht gedeckte Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben als strukturelle Liquiditätskredite.
+Abschnitt 2 Abbau kommunaler Liquiditätskredite
+§ 3 Übernahme von strukturellen Liquiditätskrediten
+(1) Das Land übernimmt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden Liquiditätskredite im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro. Die Höhe des Anspruchs einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Übernahme durch das Land errechnet sich nach ihren prozentualen Anteilen am Gesamtvolumen der strukturellen Liquiditätskredite nach § 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2017.
+(2) Verzichtet eine Gemeinde auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller übrigen teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände in entsprechendem Umfang.
+(3) Verzichtet ein Gemeindeverband auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller teilnehmenden Gemeinden in diesem Gemeindeverband gleichmäßig in entsprechendem Umfang.
+(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären beim Ministerium für Finanzen und Europa zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme von Liquiditätskrediten in der Höhe des nach Absatz 1 errechneten Betrages durch das Land teilnehmen. Das Land und die teilnehmende Gemeinde oder der teilnehmende Gemeindeverband schließen eine Übernahmevereinbarung, die die Übernahme von fällig werdenden Krediten in Höhe des Anspruchs regelt. Die Erklärung nach Satz 1 umfasst auch nachträgliche aufgrund der Absätze 2 oder 3 eintretende Veränderungen. Sie werden durch Zusatzvereinbarungen geregelt.
+(5) Das Land tilgt die übernommenen Kredite innerhalb von 45 Jahren.
+§ 4 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite
+(1) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden sind nach einem für jede einzelne Gemeinde für die gesamte Laufzeit verbindlich vorzugebenden Tilgungsplan vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2064 vollständig zurückzuführen. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2019, der um die vom Land auf Grund einer Erklärung nach § 3 Absatz 4 zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite zu reduzieren ist. Der Plan gibt die jährlich zu leistende Mindesttilgung und den höchst zulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite auf der Grundlage des Schuldendienstes für ein fiktives Annuitätendarlehen verbindlich vor.
+(2) Die nach dem Tilgungsplan für die Mindesttilgung erforderlichen Beträge sind jährlich zu erwirtschaften. Ist die Tilgung in einem Haushaltsjahr aufgrund der bestehenden kreditvertraglichen Regelungen rechtlich nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist laufend zu gewährleisten und nachzuweisen, dass die erwirtschafteten Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit für die Tilgung der Liquiditätskredite zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
+(3) Über die Mindesttilgung nach Absatz 1 hinausgehende Tilgungsleistungen lassen die Mindesttilgungen in den Folgejahren unverändert. § 9 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
+§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023
+(1) Zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in den Jahren 2020 bis 2023 infolge der Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 7 entstehen können, sind zunächst durch Überschüsse in diesem Zeitraum auszugleichen. Darüber hinaus werden sie in die Folgejahre vorgetragen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 nicht gedeckte Fehlbeträge sind innerhalb von drei Jahren entsprechend § 9 Absatz 1 zurückzuführen oder den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zuzuschlagen und ab dem 1. Januar 2024 über den Restzeitraum von 41 Jahren nach § 4 Absatz 1 zu tilgen.
+(2) Über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlbeträge dürfen den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht zugeschlagen werden und sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
+Abschnitt 3 Kommunaler Haushaltsausgleich
+§ 6 Zahlungsbezogenes Ergebnis
+Das zahlungsbezogene Ergebnis ist der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
+abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds,
+abzüglich der Erwirtschaftung der zur Tilgung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 und § 5 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mittel,
+abzüglich der Erwirtschaftung der Mittel zur vorgeschriebenen Rückführung von Fehlbeträgen,
+zuzüglich der aus Vorjahren übertragenen Überschüsse.
+§ 7 Strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis
+Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses wird ausgehend vom zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt:
+1. die Gewerbesteuer,
+2. die Gewerbesteuerumlage,
+3. der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
+4. der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
+5. die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden,
+6. die Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz und
+7. die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage.
+Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Haushaltsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben. Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis durch die übrigen Auszahlungen und Einzahlungen.
+§ 8 Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis
+(1) Ab dem Jahr 2024 ist der Haushalt in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 auszugleichen.
+(2) In den Jahren 2020 bis 2023 sind in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 die folgenden Fehlbeträge in Prozent des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits 2014 (Ausgangsdefizit) zugelassen:
+2020 40 Prozent,
+2021 30 Prozent,
+2022 20 Prozent,
+2023 10 Prozent.
+(3) Zur Berechnung des Ausgangsdefizits gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852), geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 656), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 7. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2217). Nach dieser Bestimmung oder nach dem Konsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2015 bereits festgesetzte Ausgangsdefizite bleiben unverändert.
+(4) Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann die Vorgabe für das jahresbezogene strukturelle Ergebnis in Planung und Ausführung insoweit angepasst werden. Soweit hierdurch zahlungsbezogene Fehlbeträge entstehen, sind diese, soweit sie nicht aus nachfolgenden Überschüssen gedeckt werden können, binnen fünf Jahren zurückzuführen. Für außergewöhnliche Ereignisse größeren Ausmaßes mit mehrjähriger Wirkung kann die Dauer der Rückführung verlängert werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über einen längeren Rückführungszeitraum trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
+(5) Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von den Regelungen zum Haushaltsausgleich abweichen, wenn hierdurch die Ziele des § 1 Satz 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.
+§ 8a Entlastungen in den Jahren 2026 und 2027
+(1) Die Belastung der Gemeinden aus der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage wird in den Jahren 2026 und 2027 auf dem Niveau des Jahres 2022 festgeschrieben. Hierfür gilt das nachfolgende Verfahren:
+1. Abweichend von § 7 Satz 2 und 3 wird die Normalentwicklung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage auf das Niveau des Jahres 2025 festgesetzt.
+2. Abweichend von § 8 Absatz 1 werden bei jeder Gemeinde in Planung und Ausführung zusätzlich jahresbezogene strukturelle Fehlbeträge in Höhe der Ist-Ergebnisse der Differenz der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage des jeweiligen Vorjahres zum Jahr 2022 zugelassen.
+3. Im Jahr 2026 wird die Differenz nach Nummer 2 um 59 Prozent erhöht.
+4. Soweit infolge dieser Bestimmungen zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6 entstehen, sind diese, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2029, binnen 30 Jahren gleichmäßig zurückzuführen.
+(2) Soweit infolge der am 15. Juli 2024 nach § 8 Absatz 5 durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport landesweit allgemein anerkannten außergewöhnlichen Notsituation und der zusätzlich zugelassenen jährlichen Fehlbeträge jährliche zahlungsbezogene Fehlbeträge entstanden sind oder entstehen, sind diese einheitlich mit den Fehlbeträgen nach Absatz 1 Nummer 4 zurückzuführen.
+(3) Die Erleichterungen nach dieser Vorschrift entbinden die Gemeinden nicht davon, die notwendigen eigenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu ergreifen.
+§ 9 Vorgaben für den Haushalt und den Jahresabschluss
+(1) Ab dem Jahr 2024 sind zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in Folge der Bestimmungen des § 8 in Verbindung mit § 7 entstehen, nach der Haushaltsplanung und nach dem Jahresergebnis, beginnend mit dem zweitfolgenden Haushaltsjahr, innerhalb von drei Jahren in gleichen Beträgen zurückzuführen, soweit nicht nach § 8 Absatz 4 oder 5 ein abweichender Zeitraum zugelassen ist.
+(2) Über Absatz 1 hinaus gehende Fehlbeträge sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
+(3) Überschüsse sind zunächst zur Rückführung noch bestehender Fehlbeträge nach Absatz 1 und 2 zu verwenden. Danach stehen Sie ab dem zweitfolgenden Jahr für Investitionen oder zur Tilgung von strukturellen Liquiditätskrediten zur Verfügung.
+§ 10 Nichtanwendung von haushaltsrechtlichen Vorschriften
+In den Haushaltsjahren 2020 bis 2064 finden § 82 Absatz 3 und die Absätze 5 bis 8 und § 82a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sowie § 16 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung für die Gemeinden keine Anwendung.
+Abschnitt 4 Investitionszuweisungen
+§ 11 Empfängerkreis und Mittelverteilung
+(1) Gemeinden erhalten Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel erhöhen das verfügbare Bewilligungsvolumen spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr.
+(2) Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass die Ziele nach § 1 nachhaltig gefördert werden.
+(3) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2064 jährlich mindestens 20 Millionen Euro an Investitionszuschüssen.
+§ 12 Verwendung der Mittel des Kommunalen Entlastungsfonds der Jahre 2020 bis 2022
+(1) Die Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds werden den Gemeinden zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens wie folgt zur Verfügung gestellt:
+2020 13 Millionen Euro,
+2021 9 Millionen Euro,
+2022 4 Millionen Euro.
+(2) Die Verteilung der Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds erfolgt entsprechend der Verteilung der allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11.
+§ 13 Mittelverwendung
+(1) Die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 müssen zweckentsprechend verwendet werden.
+(2) Die Verwendung zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite ist zulässig.
+(3) Die zweckentsprechende Verwendung ist dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
+§ 14 Verfahren und Zuständigkeit
+(1) Bewilligungsbehörde für die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Zuweisungen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt.
+(2) Anträge sind spätestens bis zum 31. Dezember des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dort verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
+(3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Zuweisungen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
+1. Berechnung des strukturellen Ergebnisses und Nachweis der Einhaltung der Ergebnisvorgaben nach § 11 Absatz 1,
+2. Haushaltssatzung.
+Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der Verteilung der Zuweisungen und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen zu Grunde liegenden von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
+(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Zuweisungen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Der kommunale Sanierungsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eigenständig ohne vorherige Beteiligung des Kommunalen Sanierungsrates entscheiden kann. In diesem Fall ist der kommunale Sanierungsrat nachträglich zu informieren.
+(5) Die Gemeinde hat der Kommunalaufsichtsbehörde die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 8 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
+§ 15 Rückforderung
+(1) Die Zuweisungen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den §§ 4 bis 13 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des § 14 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden.
+(2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
+Abschnitt 5 Kommunaler Sanierungsrat
+§ 16 Kommunaler Sanierungsrat
+(1) Für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben wird beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein mit Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und des Saarländischen Städte- und Gemeindetags paritätisch besetzter Kommunaler Sanierungsrat eingerichtet.
+(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs hat das Recht, an den Sitzungen des Kommunalen Sanierungsrates teilzunehmen
+(3) Die Grundlagen der Arbeitsweise des Kommunalen Sanierungsrates regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift nach Anhörung der im Kommunalen Sanierungsrat vertretenen Gruppen.
+(4) Zur Regelung der weiteren Einzelheiten gibt sich der kommunale Sanierungsrat eine Geschäftsordnung.
+Abschnitt 6 Schlussvorschriften
+§ 17 Verordnungsermächtigungen
+(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Verfahren, zu den Fristen, zur Zuständigkeit, zur Übernahmevereinbarung und zur technischen Übernahme der Liquiditätskredite nach § 3.
+(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
+1. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich der Übernahme und Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach den §§ 2 bis 4,
+2. die Einzelheiten zum Tilgungsplan und zu den Vorgaben zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4,
+3. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten zur Sonderregelung für zahlungsbezogene Fehlbeträge in den Jahren 2020 bis 2023 nach § 5,
+4. die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich des zahlungsbezogenen Ergebnisses nach § 6,
+5. die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Ergebnisses und der Normalentwicklung der Zahlungsarten nach § 7.
+(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der haushaltsmäßigen Verbuchung und der haushaltsmäßigen Nachweise. Die Regelungen zur Verbuchung der Übernahme von Liquiditätskrediten nach § 3 bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Finanzen und Europa.
+(4) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 11 durch Rechtsverordnung.
+(5) Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat durch Rechtsverordnung entsprechende Obergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit festlegen. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Ziele nach § 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.
+§ 18 Verwaltungsvorschriften
+(1) Das Nähere zum Verwaltungsverfahren bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschriften nach Anhörung des saarländischen Städte- und Gemeindetags.
+(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Verwendung von schriftlichen oder elektronischen Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.
+§ 19 Evaluation
+Dieses Gesetz ist spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Der Bericht ist dem Landtag des Saarlandes spätestens zum 30. Juni 2025 vorzulegen.