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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index b220a8c..fef01d9 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -70,7 +70,11 @@ folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung- |`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026 (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung) |Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt", -„werden die Wörter … gestrichen". +„werden die Wörter … gestrichen". Unterscheidend ist der *Seitenfuß mitten im Befehlstext* — er +trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb —, dazu die *Blattzählung* („Seite 2 von +7") zwischen zwei Gliederungspunkten, der *Dativ ohne Artikel* („Absatz 2 wird folgender Satz +angefügt") und der *Klammerzusatz hinter einer Anlagenbezeichnung*. Voller Belegfall, +Stammfassung `BadenWuerttemberg/KomWO-BW-alt.txt`, Prüfmaßstab `KomWO-BW-neu.txt`. |Nordrhein-Westfalen |`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026, @@ -167,8 +171,15 @@ Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befe *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“). -* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen - 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen. +* *Baden-Württemberg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalwahlOAendVOBadenWuerttemberg`): + 37 Befehle, 31 angewandt; 91 der 93 Normen gleichen der amtlichen Fassung vom 1. Mai 2026. + Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die *Muster* der Anlagen (Wahlschein, + Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche). Sie sind nicht anwendbar, weil das Portal die + Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und + Fundstelle. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern — eine Grenze der Quelle, nicht des + Werkzeugs. Die zweite benannte Abweichung sitzt in § 20: Der Befehl ersetzt „Name" durch „der + vollständige Familienname", und im Zieltext steht davor bereits „der"; die amtliche Nachfassung + räumt das auf, der Befehlswortlaut tut es nicht. == Beschaffung der Stammfassungen @@ -252,16 +263,22 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Wo weitermachen -Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. -Nach absteigendem Nutzen: +Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- +dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen: -. *Baden-Württembergs Kommunalwahlordnung über die Browsersteuerung holen* — der Weg ist unter - „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin sind ihn - gegangen. Die Anlagen 1, 3b und 4b sind der zweite Beleg für den Rang der Anlagen-Einheiten. . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. Sie ist seit dieser Welle *belegt*: Die Anlage Nummer 31 des ASOG weicht allein deshalb von der Nachfassung ab, weil der Titelblock des Änderungsgesetzes im Inhaltsstrom mitten in ihrem Zitat steht. +. *Weitere Länder erfassen* — Rheinland-Pfalz (Verkündungsplattform erst ab 01.07.2026), Bremen, + Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt. + +*Erledigt:* _Baden-Württemberg_ ist umgesetzt. Der Fall hat vier allgemeine Funde gebracht: Der +Seitenfuß eines Gesetzblatts kann mitten im Befehlstext stehen und dessen Zieltext von seinem Verb +trennen; die Blattzählung kann für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten stehen; der Dativ +einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“); und hinter +einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Dazu ein Anwendungsfund: +Ein gestrichener Halbsatz nimmt sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. *Erledigt:* _Berlin_ ist umgesetzt. Die Nummern einer Anlage sind eigene Normen mit eigener Absatzzählung, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt („Anlage Nummer 23“) — so führt sie das @@ -315,5 +332,7 @@ Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das e Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs -Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung. Wer eine dieser Zahlen +Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für +Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten +Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
