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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 22:17:16 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 22:17:16 +0200
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Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern
Baden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne Belegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht. Der Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter ‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun herausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Der Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt er sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B ist „A.“ und nicht „A;“. Bei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder einer Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle sie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1 Satz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die dritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die Nummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit. Einunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs liegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht des Werkzeugs, und sie ist als solche benannt. Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis zur Anwendung. Geprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45
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index b220a8c..fef01d9 100644
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+++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -70,7 +70,11 @@ folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-
|`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026
(Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung)
|Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt",
-„werden die Wörter … gestrichen".
+„werden die Wörter … gestrichen". Unterscheidend ist der *Seitenfuß mitten im Befehlstext* — er
+trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb —, dazu die *Blattzählung* („Seite 2 von
+7") zwischen zwei Gliederungspunkten, der *Dativ ohne Artikel* („Absatz 2 wird folgender Satz
+angefügt") und der *Klammerzusatz hinter einer Anlagenbezeichnung*. Voller Belegfall,
+Stammfassung `BadenWuerttemberg/KomWO-BW-alt.txt`, Prüfmaßstab `KomWO-BW-neu.txt`.
|Nordrhein-Westfalen
|`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026,
@@ -167,8 +171,15 @@ Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befe
*Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal beschafft; damit ist die juris-Sackgasse
aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“).
-* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen
- 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen.
+* *Baden-Württemberg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.kommunalwahlOAendVOBadenWuerttemberg`):
+ 37 Befehle, 31 angewandt; 91 der 93 Normen gleichen der amtlichen Fassung vom 1. Mai 2026.
+ Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die *Muster* der Anlagen (Wahlschein,
+ Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche). Sie sind nicht anwendbar, weil das Portal die
+ Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und
+ Fundstelle. Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern — eine Grenze der Quelle, nicht des
+ Werkzeugs. Die zweite benannte Abweichung sitzt in § 20: Der Befehl ersetzt „Name" durch „der
+ vollständige Familienname", und im Zieltext steht davor bereits „der"; die amtliche Nachfassung
+ räumt das auf, der Befehlswortlaut tut es nicht.
== Beschaffung der Stammfassungen
@@ -252,16 +263,22 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
== Wo weitermachen
-Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen.
-Nach absteigendem Nutzen:
+Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs-
+dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen:
-. *Baden-Württembergs Kommunalwahlordnung über die Browsersteuerung holen* — der Weg ist unter
- „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin sind ihn
- gegangen. Die Anlagen 1, 3b und 4b sind der zweite Beleg für den Rang der Anlagen-Einheiten.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch
offen“. Sie ist seit dieser Welle *belegt*: Die Anlage Nummer 31 des ASOG weicht allein
deshalb von der Nachfassung ab, weil der Titelblock des Änderungsgesetzes im Inhaltsstrom
mitten in ihrem Zitat steht.
+. *Weitere Länder erfassen* — Rheinland-Pfalz (Verkündungsplattform erst ab 01.07.2026), Bremen,
+ Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt.
+
+*Erledigt:* _Baden-Württemberg_ ist umgesetzt. Der Fall hat vier allgemeine Funde gebracht: Der
+Seitenfuß eines Gesetzblatts kann mitten im Befehlstext stehen und dessen Zieltext von seinem Verb
+trennen; die Blattzählung kann für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten stehen; der Dativ
+einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“); und hinter
+einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Dazu ein Anwendungsfund:
+Ein gestrichener Halbsatz nimmt sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt.
*Erledigt:* _Berlin_ ist umgesetzt. Die Nummern einer Anlage sind eigene Normen mit eigener
Absatzzählung, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt („Anlage Nummer 23“) — so führt sie das
@@ -315,5 +332,7 @@ Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das e
Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf
aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide
Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs
-Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung. Wer eine dieser Zahlen
+Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für
+Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten
+Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen
ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.