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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index 0a955ae..b699243 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -104,6 +104,18 @@ Kopfelement *vor* der Überschrift, die Aufzählungen sind echte `<ol>`-Listen, Stilblatt erzeugt, und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt *Steuerzeichen* (U+0002) mit. Voller Akzeptanzfall (4/4 Befehle, alle 24 Normen). +|Bremen +|`Bremen/BremGBl-2026-87_BerufsfachschulVO-AendVO.pdf` — Brem.GBl. 2026 Nr. 87 vom 20.08.2026, +S. 573 (Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für technische und kaufmännische +Assistentinnen und Assistenten vom 10.08.2026) +|Einspaltiges, sauberes Blatt; die Eigenheiten liegen in der *Befehlssprache*: die Neufassung des +*Namens* der Verordnung, die bloße Aufzählungsmarke als Stellenangabe („In e) …“, „f) wird +gestrichen“), die Marke mit Schlusspunkt („Nummer 1. wird wie folgt gefasst“), „durch die Worte … +*geändert*“ statt „ersetzt“, die Anfügung „am Ende um Satz 2 ergänzt“ und das *benannte* +Satzzeichen („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und folgendes angefügt“). Dazu *zwei* nicht +geschlossene Zitate in einem Abschnitt. Voller Belegfall; Vor- *und* Nachfassung stammen aus +demselben offenen Portal (`transparenz.bremen.de`, Schaltfläche „Frühere Fassungen“). + |Hamburg |`Hamburg/HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf` — HmbGVBl. Teil I Nr. 17 vom 26.05.2026, S. 147 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für @@ -190,6 +202,20 @@ bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswo überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 vollständig belegt. +* *Bremen* ist umgesetzt (`EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen`): 41 Befehle gelesen, 37 + angewandt; 26 von 29 Normen gleichen der amtlichen Nachfassung, eine fehlt. Der Fall hat sechs + allgemeine Funde gebracht: Die *Aufzählungs-Zitatgrenze* darf nicht verlangen, dass der Rest des + Abschnitts ausbalanciert zurückbleibt — ein Abschnitt kann mehrere offene Zitate tragen, und + jedes ist an seiner eigenen Grenze zu schließen; sie prüft nunmehr, dass kein schließendes + Anführungszeichen ohne öffnendes zurückbleibt. Eine *unvollendet endende Neufassung* + (Doppelpunkt, Komma) meint den Vordersatz allein und lässt die Untergliederung stehen. Das + Zitat des *ersten* Satzes trägt die Absatzbezeichnung mit, die dem Absatz gehört und nicht dem + Satz. Ein *Platzhalter* „(weggefallen)“ hält nur Platz innerhalb desselben Blockes — die + Buchstaben einer anderen Nummer gehen ihn nichts an. Eine angefügte Einheit, die ihre *Nummer* + nennt, tritt an den genannten Platz und nicht ans Ende. Und ein Umbruch mitten im Satz ist + Satzspiegel: Endet die vorige Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort, so wird + zusammengezogen. Dazu ein aufgedeckter stiller Mangel: „*hinter* dem Wort“ war zwar im Muster + zugelassen, wurde aber nirgends geprüft — die Wörter traten vor den Anker statt dahinter. * *Hamburg* ist umgesetzt (`EndToEndTest.gutachterausschussVOHamburg`): 21 Befehle gelesen, 17 angewandt; zehn von vierzehn Normen gleichen der amtlichen Nachfassung. Der Fall hat sechs allgemeine Funde gebracht: die Dezimalgliederung der Befehle; die §-Teilung eines Heftes, das @@ -309,7 +335,7 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Ohne Vorfassung ist kein Akzeptanzfall möglich, sondern nur die Prüfung bis zur Befehlserkennung. Ein Ausweg wäre, die Vorfassung aus den *Einzelnormen* mit ihren Stichtagen zusammenzusetzen. -* Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. +* Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. == Wo weitermachen @@ -320,8 +346,8 @@ gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als k Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen: -. *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt. Die - Beschaffungswege sind für alle vier geprüft (26.08.2026): +. *Weitere Länder erfassen* — Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt (Bremen ist seit + Welle 25 erfasst). Die Beschaffungswege sind für alle geprüft (26./27.08.2026): + -- Mecklenburg-Vorpommern:: Das Gesetzblatt liegt *frei und skriptlesbar* unter @@ -336,8 +362,15 @@ Hamburg: eine Vorschrift, die *genau einmal* geändert worden ist — dann ist d Ursprungsfassung aus dem Gesetzblatt. Der geprüfte Fall (Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung M-V und des Architekten- und Ingenieurgesetzes, GVOBl. Nr. 16 vom 11.06.2026) taugt dafür nicht: Beide Stammgesetze sind vielfach geändert. -Bremen:: `transparenz.bremen.de` antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML (Status 200, -44 kB) — das zweite offene Portal nach BRAVORS. Der Weg ist damit frei; er ist nur noch zu gehen. +Bremen:: *Gegangen* (Welle 25). `transparenz.bremen.de` antwortet einer Skriptabfrage mit +gewöhnlichem HTML und führt — als drittes offenes Portal nach BRAVORS und recht.nrw.de, und als +erstes außerhalb Brandenburgs — jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar: Vorschrift über +`…/metainformationen/<Slug>-<Id>?asl=…&template=20_gp_ifg_meta_detail_d`, von dort „Frühere +Fassungen“ (`…&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d`) und „Änderungshistorie“ +(`…&template=20_gp_ifg_meta_historie_d`). Die Hefte des Gesetzblatts liegen unter +`gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/<JJJJ_MM_TT>_GBl_Nr_<NNNN>_signed.pdf`, die Heftliste +(`gesetzblatt.bremen.de/?skip=<N>&max=100`) nennt zu jedem den geänderten Gegenstand. Siehe +`Bremen/SOURCES`. Saarland und Sachsen-Anhalt:: unverändert ohne Vorfassungen (siehe „Noch offen“); dort bleibt es bei der Prüfung bis zur Befehlserkennung, es sei denn, die Einzelnormen mit ihren Stichtagen tragen. @@ -420,5 +453,6 @@ aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die volls Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten -Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen +Abweichungen; für Bremen einundvierzig gelesene und siebenunddreißig angewandte Befehle, die +fehlende Norm und die zwei benannten Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
