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diff --git a/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..282d178 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES @@ -0,0 +1,59 @@ +Beispieldaten Baden-Württemberg — Herkunft und Aufbereitung +=========================================================== + +1. Änderungsdokument + GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf + Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 26 vom 27. Februar 2026: + Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung + vom 9. Februar 2026. In Kraft getreten am 1. Mai 2026. + +2. Stammfassungen + KomWO-BW-alt.txt Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, + Gültigkeit 01.08.2023–30.04.2026 (92 Normen) + KomWO-BW-neu.txt dieselbe ab 01.05.2026, allein als Prüfmaßstab (93 Normen) + +Bezugsweg +--------- +Wie in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin über eine Browsersteuerung; +`landesrecht-bw.de` ist dieselbe juris-Anwendung (Kennung `bsbw`). Rezept in +`Hessen/SOURCES`, Auszugsverfahren in `Berlin/SOURCES` (base64-kodierte Stücke, +weil der Auszug sonst bei 50000 Zeichen abbricht). + + Kommunalwahlordnung jlr-NNLBW00007D1A @20230801 / @20260501 + +Die Gesamtausgaben-Liste nennt die Geltungszeiträume und damit den Stichtag: Die +Vorfassung gilt bis 30.04.2026, die Nachfassung ab 01.05.2026 — der Tag des +Inkrafttretens, den das Gesetzblatt selbst nicht auf der ersten Seite nennt. + +Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG; im Übrigen wie in `Hessen/SOURCES` +dargelegt. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext +------------------------------------- +Maschinell wie in Berlin, mit einer Zutat: Baden-Württemberg schreibt seine +Gliederung als „1. ABSCHNITT“ mit dem Titel auf der Folgezeile; kanonisch ist +„Abschnitt 1 Titel“. Der Klammerzusatz des Langtitels steht auf eigener Zeile. + +Zwei Eigenheiten des Gesetzblatt-Satzes, im Produktivcode behoben +----------------------------------------------------------------- +Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom +27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) steht im Inhaltsstrom *mitten im Befehlstext* +und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb („… die Wörter +‚Telegramm, Fernschreiben,‘“ / Fußzeile / „gestrichen.“). Er wird herausge- +schnitten wie der Berliner Seitenkopf. Die Blattzählung („Seite 2 von 7“) steht +mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten und wird als +Kolumnentitel entfernt. + +Was nicht anwendbar ist — und warum +----------------------------------- +Sechs der siebenunddreißig Befehle (16. a) bis 18.) ändern die *Muster* der +Anlagen: den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie +bleiben liegen, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: +Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle, der Wahlschein +(Anlage 1) nur aus den Hinweisen für Briefwähler. Was nicht vorliegt, lässt sich +nicht ändern; das ist eine Grenze der Quelle. + +Eine benannte Abweichung von der Nachfassung bleibt außerdem in § 20: Der Befehl +ersetzt das Wort „Name“ durch „der vollständige Familienname“, und im Zieltext +steht davor bereits „der“ — die amtliche Nachfassung räumt das auf, der +Befehlswortlaut tut es nicht. |
