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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 22:17:16 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 22:17:16 +0200 |
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| parent | 2ada4600cbb8dbd0dc8ac2fa0537f6853ba62359 (diff) | |
Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern
Baden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne
Belegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht.
Der Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und
trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter
‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht
mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun
herausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen
Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer
Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen.
Der Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt
er sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B
ist „A.“ und nicht „A;“.
Bei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder
einer Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle
sie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1
Satz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die
dritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die
Nummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit.
Einunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig
der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs
liegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die
Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil
das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14
bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht
des Werkzeugs, und sie ist als solche benannt.
Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall
bis zur Anwendung.
Geprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl
eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES')
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1 files changed, 59 insertions, 0 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..282d178 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/BadenWuerttemberg/SOURCES @@ -0,0 +1,59 @@ +Beispieldaten Baden-Württemberg — Herkunft und Aufbereitung +=========================================================== + +1. Änderungsdokument + GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf + Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2026 Nr. 26 vom 27. Februar 2026: + Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung + vom 9. Februar 2026. In Kraft getreten am 1. Mai 2026. + +2. Stammfassungen + KomWO-BW-alt.txt Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983, + Gültigkeit 01.08.2023–30.04.2026 (92 Normen) + KomWO-BW-neu.txt dieselbe ab 01.05.2026, allein als Prüfmaßstab (93 Normen) + +Bezugsweg +--------- +Wie in Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin über eine Browsersteuerung; +`landesrecht-bw.de` ist dieselbe juris-Anwendung (Kennung `bsbw`). Rezept in +`Hessen/SOURCES`, Auszugsverfahren in `Berlin/SOURCES` (base64-kodierte Stücke, +weil der Auszug sonst bei 50000 Zeichen abbricht). + + Kommunalwahlordnung jlr-NNLBW00007D1A @20230801 / @20260501 + +Die Gesamtausgaben-Liste nennt die Geltungszeiträume und damit den Stichtag: Die +Vorfassung gilt bis 30.04.2026, die Nachfassung ab 01.05.2026 — der Tag des +Inkrafttretens, den das Gesetzblatt selbst nicht auf der ersten Seite nennt. + +Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG; im Übrigen wie in `Hessen/SOURCES` +dargelegt. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext +------------------------------------- +Maschinell wie in Berlin, mit einer Zutat: Baden-Württemberg schreibt seine +Gliederung als „1. ABSCHNITT“ mit dem Titel auf der Folgezeile; kanonisch ist +„Abschnitt 1 Titel“. Der Klammerzusatz des Langtitels steht auf eigener Zeile. + +Zwei Eigenheiten des Gesetzblatt-Satzes, im Produktivcode behoben +----------------------------------------------------------------- +Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom +27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) steht im Inhaltsstrom *mitten im Befehlstext* +und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb („… die Wörter +‚Telegramm, Fernschreiben,‘“ / Fußzeile / „gestrichen.“). Er wird herausge- +schnitten wie der Berliner Seitenkopf. Die Blattzählung („Seite 2 von 7“) steht +mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten und wird als +Kolumnentitel entfernt. + +Was nicht anwendbar ist — und warum +----------------------------------- +Sechs der siebenunddreißig Befehle (16. a) bis 18.) ändern die *Muster* der +Anlagen: den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie +bleiben liegen, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: +Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle, der Wahlschein +(Anlage 1) nur aus den Hinweisen für Briefwähler. Was nicht vorliegt, lässt sich +nicht ändern; das ist eine Grenze der Quelle. + +Eine benannte Abweichung von der Nachfassung bleibt außerdem in § 20: Der Befehl +ersetzt das Wort „Name“ durch „der vollständige Familienname“, und im Zieltext +steht davor bereits „der“ — die amtliche Nachfassung räumt das auf, der +Befehlswortlaut tut es nicht. |
