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@@ -212,7 +212,7 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ **`--stichtag <JJJJ-MM-TT>`** : Die an diesem Tage geltende Fassung erzeugen. Tritt das Änderungsgesetz gestaffelt in Kraft, so bleiben die an jenem Tage noch nicht geltenden Befehle - unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 5). Ohne diese Angabe + unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 6). Ohne diese Angabe werden alle Befehle angewandt. **`--neufassung <file>`** @@ -325,7 +325,9 @@ Streichen und Umnummerierung. 12. Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“, „Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt“). Eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die - soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet; + soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet; eine + Wortoperation dagegen löst zunächst norm-weit auf und fällt erst dann auf jene + Einheit zurück, wenn die weite Suche mehrdeutig bleibt (§ 8 Absatz 5); 13. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“), sowie @@ -371,7 +373,17 @@ Verschoben wird stets nur nach vorn. angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat; sonst nennt die Meldung den Teil und den Grund. -(5) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der +(5) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung mehrdeutig, +so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang bleibt bei der weiten +Suche, denn nicht jede Begleitklausel meint jene Einheit; findet sie gar keine +Fundstelle, so meint der Befehl etwas anderes und bleibt zu Recht liegen — nur die +Mehrdeutigkeit wird durch den engeren Skopus aufgelöst. Bleibt der Anker auch dort +mehrdeutig, so steht die Mehrdeutigkeit im Protokoll und nicht die Begründung des +zweiten Versuchs. Diese Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein +Anker mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest — beim Lesen +gibt es die neue Bezeichnung noch gar nicht. + +(6) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der Schlussartikel wird deshalb gelesen und jeder Befehl der besondersten Anordnung zugeordnet, die ihn erfasst („Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni 2026 in Kraft“); im Übrigen gilt die Grundregel. Mit dem Schalter `--stichtag` @@ -420,7 +432,8 @@ gemeldet. (5) Auf den Beispieldaten (§ 17 Absatz 2) werden hiernach alle Befehle der Fassungen des Bundesgesetzblattes und der aktuellen Entwürfe angewandt; für -UWG, AGG und ProdHaftG verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen +UWG, AGG, ProdHaftG und — seit dieser Welle — für den Artikel 1 der GEG-Novelle +mit seinen 119 Befehlen verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 4. (6) Bleibt die Aufbereitung im Einzelfall fehlerhaft, so ist nach § 6 Absatz 2 |
