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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-25 22:40:05 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-25 22:40:05 +0200
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Die weite Suche behält den Vorrang, die Mehrdeutigkeit entscheidet der Verbund
„Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.“ Der Bußgeldkatalog des § 108 führt zweiunddreißig Nummern, und beinahe jede nennt einen „Absatz 1“; norm-weit aufgelöst trifft der Anker einundzwanzig Vorkommen. Der Befehl blieb deshalb liegen — zu Recht, aber unnötig: Gemeint war ersichtlich die soeben umnummerierte Einheit. Für eine Satzzeichen-Operation galt diese Auslegung schon, für eine Wortoperation ausdrücklich nicht. Das war keine Nachlässigkeit, sondern eine bewusste Entscheidung: Nicht jede Begleitklausel meint die umnummerierte Einheit, und wer sie stets dorthin zwänge, verlöre die Fälle, in denen sie anderswo greift. Die Regel ist deshalb nicht umzukehren, sondern zu verfeinern. Die weite Suche behält den Vorrang; erst wenn sie mehrere Fundstellen findet, entscheidet der engere Skopus. Findet sie gar keine, so meint der Befehl etwas anderes und bleibt liegen — der Rückfall greift allein bei Mehrdeutigkeit. Bleibt der Anker auch in der umnummerierten Einheit mehrdeutig, so steht die Mehrdeutigkeit im Protokoll und nicht die Begründung des zweiten Versuchs. Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung. Ob ein Anker mehrdeutig ist, steht erst nach den neununddreißig vorangegangenen Punkten fest; der Erkenner sieht nur das Ausgangsgesetz, in dem es die Nummer 29 noch gar nicht gibt. Der Schritt trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt — vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds. Nennt die Klausel eine Einheit derselben Art, wie die Umnummerierung sie vergibt, so wird nicht geraten. Damit ist der ganze Artikel 1 der GEG-Novelle selbsttätig angewandt: 119 von 119 Befehlen, kein Rest. Der Wortlaut der Nummer 29 gleicht der amtlichen Fassung (BJNR172810020.xml). Geprüft: 381 Tests (zuvor 378), darunter die drei Grenzen der Regel — Rückfall bei Mehrdeutigkeit, kein Rückfall bei fehlendem Zieltext, und Mehrdeutigkeit bleibt Mehrdeutigkeit. Change-Id: Id0d7080ba93ebad73fbcad42fe41c434b9a67e05
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-rw-r--r--README.md21
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index 3e4e980..84889b9 100644
--- a/README.md
+++ b/README.md
@@ -212,7 +212,7 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \
**`--stichtag <JJJJ-MM-TT>`**
: Die an diesem Tage geltende Fassung erzeugen. Tritt das Änderungsgesetz
gestaffelt in Kraft, so bleiben die an jenem Tage noch nicht geltenden Befehle
- unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 5). Ohne diese Angabe
+ unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 6). Ohne diese Angabe
werden alle Befehle angewandt.
**`--neufassung <file>`**
@@ -325,7 +325,9 @@ Streichen und Umnummerierung.
12. Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird
wie folgt geändert“, „Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 5 und das Komma wird durch
das Wort „und“ ersetzt“). Eine Satzzeichen-Operation meint dabei stets die
- soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet;
+ soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet; eine
+ Wortoperation dagegen löst zunächst norm-weit auf und fällt erst dann auf jene
+ Einheit zurück, wenn die weite Suche mehrdeutig bleibt (§ 8 Absatz 5);
13. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden
ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“),
sowie
@@ -371,7 +373,17 @@ Verschoben wird stets nur nach vorn.
angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat; sonst nennt die Meldung den
Teil und den Grund.
-(5) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der
+(5) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung mehrdeutig,
+so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang bleibt bei der weiten
+Suche, denn nicht jede Begleitklausel meint jene Einheit; findet sie gar keine
+Fundstelle, so meint der Befehl etwas anderes und bleibt zu Recht liegen — nur die
+Mehrdeutigkeit wird durch den engeren Skopus aufgelöst. Bleibt der Anker auch dort
+mehrdeutig, so steht die Mehrdeutigkeit im Protokoll und nicht die Begründung des
+zweiten Versuchs. Diese Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein
+Anker mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest — beim Lesen
+gibt es die neue Bezeichnung noch gar nicht.
+
+(6) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der
Schlussartikel wird deshalb gelesen und jeder Befehl der besondersten Anordnung
zugeordnet, die ihn erfasst („Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni
2026 in Kraft“); im Übrigen gilt die Grundregel. Mit dem Schalter `--stichtag`
@@ -420,7 +432,8 @@ gemeldet.
(5) Auf den Beispieldaten (§ 17 Absatz 2) werden hiernach alle Befehle der
Fassungen des Bundesgesetzblattes und der aktuellen Entwürfe angewandt; für
-UWG, AGG und ProdHaftG verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen
+UWG, AGG, ProdHaftG und — seit dieser Welle — für den Artikel 1 der GEG-Novelle
+mit seinen 119 Befehlen verbleibt kein Befehl zur Prüfung von Hand. Im Übrigen
gilt § 1 Absatz 4.
(6) Bleibt die Aufbereitung im Einzelfall fehlerhaft, so ist nach § 6 Absatz 2