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@@ -826,6 +826,55 @@ die Nummern als eigene Normen geführt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“), sich adressieren und umnummerieren. Die Einfügung einer *ganzen* neuen Einheit innerhalb einer Anlage ist nicht umgesetzt und wird als solche gerügt. +(4b) **Das Saarland** ist gleichwohl ein voller Fall geworden, weil die +Änderungshistorie des Portals aushilft, wo die Fassungsliste fehlt: Weist sie für +das fragliche Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die +Gesamtausgabe ohne diese eine Änderung. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und +die Verordnung zu seiner Ausführung (Gesetz Nr. 2211, Amtsbl. I 2026 Nr. 31 +S. 756) ist das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 +Norm für Norm gegengeprüft worden — die Ursprungsfassung nebst den beiden +zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Beide +Stammwerke stehen im Korpus: zehn von zehn Normen der Verordnung, neunzehn von +zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau. Die zwanzigste weicht an einer Stelle +ab, und zwar aus einem benannten Grund (siehe Absatz 4c). + +Das Amtsblatt des Saarlandes selbst ist frei und skriptlesbar — sein Portal ist, +anders als die Landesrechtsportale, kein juris-Einseitenprogramm. Der Fall hat +zwei allgemeine Funde gebracht: den Kolumnentitel des Amtsblattes, der im +Inhaltsstrom an der Seitenzahl klebt, und die Artikelwahl bei +Ausführungsverordnungen — die Wendung „zur Ausführung des *X-Gesetzes*“ wird aus +dem Vorspann gestrichen, damit ein solcher Artikel nicht für das Stammgesetz +gehalten wird; ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem +Streichen ihr eigener Name nicht mehr da, und die Streichung unterbleibt. + +(4c) Die **Wortfuge am markerlosen Umbruch**: Im engen Zweispaltensatz des +Amtsblattes verliert der Auszug an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum +(„zusätzlich“ + „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am +Wortbestand des Dokuments — und zwar an demjenigen **ohne die zeilenletzten +Wörter**, denn ein durch den Umbruch abgerissenes Bruchstück steht immer am +Zeilenende, ein wirkliches Wort auch mitten in der Zeile. Die Schranke bleibt: Ein +Kopf von weniger als vier Zeichen ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden +(„aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und dort wird nicht geraten. +Daran hängt die eine Abweichung des § 8a. + +(4d) **Sachsen-Anhalt** bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar aus zwei +Gründen zugleich: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und +Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei — abrufbar sind nur die +Inhaltsverzeichnisse der letzten Hefte. Frei ist dagegen die +Parlamentsdokumentation des Landtags, weshalb hier die **Drucksache** das +Änderungsdokument ist (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des +Fischereigesetzes, Drs. 8/6357; vierzehn Befehle erschlossen). Der Fund liegt in +der Gliederung: Sachsen-Anhalt setzt unter die Nummern nicht „a)“ und „aa)“, +sondern **„a.“ und kleine römische Zahlen** („i.“, „ii.“). Beide Formen sind den +Klammerformen wesensgleich; nur das Satzzeichen unterscheidet sie. „i.“ ist dabei +zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke —, und entschieden +wird es aus dem Stand der Gliederung: Ist eine römisch gezählte dritte Ebene +offen, so ist es römisch; sonst eröffnet allein „i.“ unter einer offenen zweiten +Ebene die dritte. Dazu kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der +wahlfreie Doppelpunkt vor dem Zitat. + +Damit ist der Länderkreis geschlossen: Alle sechzehn Länder sind erfasst. + (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
