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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-29 18:16:18 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-29 18:16:18 +0200 |
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Der Länderkreis schließt sich mit Saarland und Sachsen-Anhalt
Sechzehn Länder hat die Bundesrepublik, vierzehn waren erfaßt. Die beiden
letzten fehlten aus demselben Grund: Ihre Landesrechtsportale führen keine
Fassungsliste, und ohne Vorfassung gibt es keinen Belegfall.
Für das Saarland hilft die Änderungshistorie aus. Weist sie für das fragliche
Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die Gesamtausgabe ohne diese
eine. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und die Verordnung zu seiner
Ausführung — beide geändert durch das Gesetz Nr. 2211 vom 24. Juni 2026 — ist
das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 Norm für
Norm gegengeprüft worden: Die Ursprungsfassung nebst den beiden
zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Ein Heft,
zwei Stammwerke, zwei Aufträge; zehn von zehn Normen der Verordnung und
neunzehn von zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau.
Sachsen-Anhalt bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar doppelt
begründet: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei. Frei ist die
Parlamentsdokumentation, weshalb hier die Drucksache 8/6357 des Landtags das
Änderungsdokument ist; aussagekräftig ist allein die Zahl der erschlossenen
Befehle, vierzehn an der Zahl.
Fünf Funde sind allgemein und stehen im Produktivcode: der Kolumnentitel des
saarländischen Amtsblattes; die Aufzählungsmarke, die Kennzeichnung ist und
nicht Wortlaut, sodaß „in Nummer 8 den Punkt ersetzen“ nicht mehr am eigenen
Markenpunkt scheitert; die Artikelwahl bei Ausführungsverordnungen, die ihren
eigenen Namen nicht mehr wegstreicht; die Wortfuge am markerlosen Umbruch, die
der Wortbestand ohne die zeilenletzten Wörter beweist; und die
Buchstabengliederung mit Punkt nebst den kleinen römischen Zahlen, bei denen
„i.“ aus dem Stand der Gliederung entschieden wird.
Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben die auslassende Anfügung, die Anfügung
an die Überschrift des Werkes selbst, der Verbund aus Bereichsumnummerierung
und Wortstreichung sowie die kurze Wortfuge; sie sind im Handbuch und in den
Herkunftsnachweisen als Grenzen benannt.
Die Prüfung geht auf: 456 Testfälle, „mvnw verify“ grün, „reuse lint“ 223 von
223, und der Korpuslauf hält seine Grundlinie bei vierunddreißig Aufträgen,
1429 Befehlen, 1295 angewandt, 661 von 671 gleichen Normen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Claude-Session: https://claude.ai/code/session_014dzFZB6rfFjpVMxhF5mQWN
Change-Id: I046353512a672afda7b908f6aee425e4daba507c
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| -rw-r--r-- | README.md | 49 |
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@@ -826,6 +826,55 @@ die Nummern als eigene Normen geführt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“), sich adressieren und umnummerieren. Die Einfügung einer *ganzen* neuen Einheit innerhalb einer Anlage ist nicht umgesetzt und wird als solche gerügt. +(4b) **Das Saarland** ist gleichwohl ein voller Fall geworden, weil die +Änderungshistorie des Portals aushilft, wo die Fassungsliste fehlt: Weist sie für +das fragliche Jahr genau eine Änderung aus, so ist die Vorfassung die +Gesamtausgabe ohne diese eine Änderung. Für das Gesetz über den Saarlandpakt und +die Verordnung zu seiner Ausführung (Gesetz Nr. 2211, Amtsbl. I 2026 Nr. 31 +S. 756) ist das so hergeleitet und aus den Gesetzblättern von 2019, 2020 und 2024 +Norm für Norm gegengeprüft worden — die Ursprungsfassung nebst den beiden +zwischenzeitlichen Änderungen ergibt genau die heutige Gesamtausgabe. Beide +Stammwerke stehen im Korpus: zehn von zehn Normen der Verordnung, neunzehn von +zwanzig des Gesetzes stimmen zeichengenau. Die zwanzigste weicht an einer Stelle +ab, und zwar aus einem benannten Grund (siehe Absatz 4c). + +Das Amtsblatt des Saarlandes selbst ist frei und skriptlesbar — sein Portal ist, +anders als die Landesrechtsportale, kein juris-Einseitenprogramm. Der Fall hat +zwei allgemeine Funde gebracht: den Kolumnentitel des Amtsblattes, der im +Inhaltsstrom an der Seitenzahl klebt, und die Artikelwahl bei +Ausführungsverordnungen — die Wendung „zur Ausführung des *X-Gesetzes*“ wird aus +dem Vorspann gestrichen, damit ein solcher Artikel nicht für das Stammgesetz +gehalten wird; ist das Ziel aber selbst eine solche Verordnung, so stünde nach dem +Streichen ihr eigener Name nicht mehr da, und die Streichung unterbleibt. + +(4c) Die **Wortfuge am markerlosen Umbruch**: Im engen Zweispaltensatz des +Amtsblattes verliert der Auszug an einer echten Wortgrenze den Zwischenraum +(„zusätzlich“ + „jahresbezogene“). Entschieden wird das wie beim Trennstrich am +Wortbestand des Dokuments — und zwar an demjenigen **ohne die zeilenletzten +Wörter**, denn ein durch den Umbruch abgerissenes Bruchstück steht immer am +Zeilenende, ein wirkliches Wort auch mitten in der Zeile. Die Schranke bleibt: Ein +Kopf von weniger als vier Zeichen ist von einer Vorsilbe nicht zu unterscheiden +(„aus“ + „geschlossen“ gegen „zu“ + „ergreifen“), und dort wird nicht geraten. +Daran hängt die eine Abweichung des § 8a. + +(4d) **Sachsen-Anhalt** bleibt beim rheinland-pfälzischen Weg, und zwar aus zwei +Gründen zugleich: Das Portal führt keine Vorfassung, und das Gesetz- und +Verordnungsblatt des Landes ist überhaupt nicht frei — abrufbar sind nur die +Inhaltsverzeichnisse der letzten Hefte. Frei ist dagegen die +Parlamentsdokumentation des Landtags, weshalb hier die **Drucksache** das +Änderungsdokument ist (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des +Fischereigesetzes, Drs. 8/6357; vierzehn Befehle erschlossen). Der Fund liegt in +der Gliederung: Sachsen-Anhalt setzt unter die Nummern nicht „a)“ und „aa)“, +sondern **„a.“ und kleine römische Zahlen** („i.“, „ii.“). Beide Formen sind den +Klammerformen wesensgleich; nur das Satzzeichen unterscheidet sie. „i.“ ist dabei +zweideutig — als Buchstabe die neunte, als Zahl die erste Marke —, und entschieden +wird es aus dem Stand der Gliederung: Ist eine römisch gezählte dritte Ebene +offen, so ist es römisch; sonst eröffnet allein „i.“ unter einer offenen zweiten +Ebene die dritte. Dazu kommen die Nebenform „erhält die Fassung“ und der +wahlfreie Doppelpunkt vor dem Zitat. + +Damit ist der Länderkreis geschlossen: Alle sechzehn Länder sind erfasst. + (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
