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@@ -328,10 +328,18 @@ Streichen und Umnummerierung. soeben umnummerierte Einheit, weil ihr Zieltext nichts unterscheidet; eine Wortoperation dagegen löst zunächst norm-weit auf und fällt erst dann auf jene Einheit zurück, wenn die weite Suche mehrdeutig bleibt (§ 8 Absatz 5); -13. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden +13. der Halbsatz als Ebene der Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt + ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „…““). Er beginnt keinen neuen Satz, + sondern setzt den bestehenden hinter dem Strichpunkt fort; angefügt wird er + deshalb nur, wenn der Zieltext tatsächlich auf einen Strichpunkt endet. + „Strichpunkt“ gilt dabei als Nebenform des Semikolons; +14. der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“) — + er meint dasselbe wie „im Satzteil vor Nummer 1“ und trägt wie dieser keine + eigene Stellenkomponente; +15. Verb-Rahmen, deren Unterpunkte allein die Fundstelle tragen („Es werden ersetzt: … in § 35 Absatz 3 die Angabe „X“ jeweils durch die Angabe „Y“,“), sowie -14. die Neufassung der Gesetzesüberschrift. +16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift. (3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13. @@ -601,9 +609,13 @@ Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Für Rheinland-Pfalz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse) reicht die Prüfung deshalb nur bis zur Befehlserkennung — nicht weil das Werkzeug es nicht könnte, sondern weil die Vorfassung nicht zu beschaffen ist. Der Fall hat -gleichwohl zwei allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für „die -Wörter“ und den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das -Zitat einer Neufassung zerschneidet. +gleichwohl vier allgemeine Funde gebracht: die Nebenform „die Worte“ für „die +Wörter“, den Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes, der im Inhaltsstrom das +Zitat einer Neufassung zerschneidet, den Strichpunkt samt Halbsatz-Anfügung +(§ 7 Absatz 2 Nummer 13) und den bezugspunktlosen Chapeau-Lokator (§ 7 Absatz 2 +Nummer 14). Offen bleibt allein die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben +Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 +Buchst. a geändert“). (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet |
