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diff --git a/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt b/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt new file mode 100644 index 0000000..c11b93c --- /dev/null +++ b/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt @@ -0,0 +1,46 @@ +Amtliche Werke nach § 5 UrhG +=========================== + +Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche +Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“ +für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet. + +1. Gemeinfreiheit + + Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie + Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen + nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen + Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und + der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der + darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die + Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates + und der Landtage. + + Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den + Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen + Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne + des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich. + +2. Änderungsverbot und Quellenangabe + + § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften + der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke + dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen + Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und + Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen + Verzeichnisses nachgewiesen. + +3. Technische Aufbereitung + + Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen + (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der + juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren + Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische + Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text. + +4. Zweck und Verhältnis zur AGPL + + Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht + „Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter + der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die + Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus. |
