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path: root/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt
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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 08:31:49 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 08:31:49 +0200
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Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre Lizenz
Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public License. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie übernimmt —, fand daran nichts. Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die Apache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war. Die dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche Rechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen, Plenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn. „REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den Prüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den ministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt. Die übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen Kommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten. „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten stattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor jedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen. Die Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An diesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944
Diffstat (limited to 'LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt')
-rw-r--r--LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt46
1 files changed, 46 insertions, 0 deletions
diff --git a/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt b/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt
new file mode 100644
index 0000000..c11b93c
--- /dev/null
+++ b/LICENSES/LicenseRef-AmtlichesWerk.txt
@@ -0,0 +1,46 @@
+Amtliche Werke nach § 5 UrhG
+===========================
+
+Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
+Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“
+für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet.
+
+1. Gemeinfreiheit
+
+ Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
+ Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen
+ nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen
+ Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und
+ der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der
+ darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die
+ Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates
+ und der Landtage.
+
+ Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den
+ Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen
+ Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne
+ des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich.
+
+2. Änderungsverbot und Quellenangabe
+
+ § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften
+ der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke
+ dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen
+ Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und
+ Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen
+ Verzeichnisses nachgewiesen.
+
+3. Technische Aufbereitung
+
+ Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen
+ (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der
+ juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren
+ Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische
+ Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text.
+
+4. Zweck und Verhältnis zur AGPL
+
+ Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht
+ „Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter
+ der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die
+ Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.