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-rw-r--r--FASSUNGEN.txt34
1 files changed, 34 insertions, 0 deletions
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index 4bed432..1670a21 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -567,6 +567,40 @@ Zwei stille Mängel
(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
behoben.
+
+Artikel 20
+Der schleswig-holsteinische Belegfall
+
+(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Gemeindeordnung und der
+ Kreisordnung für Schleswig-Holstein, je in der Gültigkeit vom 16. August 2025
+ bis zum 30. März 2026 („GO-SH-alt.txt“, „KrO-SH-alt.txt“) sowie, allein als
+ Prüfmaßstab, die Fassungen ab dem 31. März 2026.
+
+(2) Der Belegfall („EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein“) reichte
+ bislang nur bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung auf
+ beide Stammgesetze — der erste Fall, in dem ein Änderungsgesetz deren zwei
+ fortschreibt. Beide gleichen danach Norm für Norm der amtlichen Nachfassung,
+ die Gemeindeordnung in 167, die Kreisordnung in 86 Normen.
+
+(3) Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu behandeln. Die Sachnummer steht
+ dort abgetrennt („§ 57 c“); kanonisch ist „§ 57c“, und ohne diesen Handgriff
+ wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Der
+ Handgriff gehört zur Aufbereitung und ist in „SOURCES“ verzeichnet.
+
+(4) Die zweite Eigenheit betrifft den Quelltext und ist unter Artikel 21 geregelt.
+
+
+Artikel 21
+Bindestrich und Gedankenstrich im Klammerzusatz
+
+Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) trennt Kurztitel und
+Abkürzung des Klammerzusatzes („Gemeindeordnung – GO –“) fortan auch dann, wenn
+statt des Gedankenstrichs ein Bindestrich steht; so setzen ihn die
+Landesrechtsportale. Verwechslungsfrei ist er, weil er an dieser Stelle von
+Leerraum umgeben ist — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne.
+Ohne diese Ergänzung blieb der Kurztitel ungetrennt, der Einleitungssatz des
+Änderungsgesetzes fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt.
+
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Fassung vom 22. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen