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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index a1538c2..4bed432 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -461,6 +461,112 @@ gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen Angabe, nicht bloß ihre Zier. + +Artikel 15 +Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen + +(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben + einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus. + Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den + Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im + Massenabzug, auszulesen. + +(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede + Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren + Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar. + Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar + bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar. + +(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass + ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich + ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf + ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie + amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung + entfalten. + +(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei + „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“. + + +Artikel 16 +Der hessische Belegfall + +(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung + verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum + 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die + Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“). + +(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur + bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle + des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner + bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach + zeichengenau der amtlichen Nachfassung. + + +Artikel 17 +Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale + +Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt +geändert: + +1. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre + Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der + Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein + auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab. + +2. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und + nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“, + „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht + als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein + Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt. + +3. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“, + „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die + Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied + folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der + Norm entzogen. + + +Artikel 18 +Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum + +Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert: + +1. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem + Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang + beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter; + das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der + Streichung einer Bezeichnung. + +2. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine + weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll. + Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere + Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen + aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt. + +3. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so + gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort + „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf + Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf. + +4. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung + fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter + hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von + hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand. + + +Artikel 19 +Zwei stille Mängel + +(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf + band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und + entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung + eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz + blieb dort neben den neuen stehen. + +(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index + behoben. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
