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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 269b320..df17024 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -222,6 +222,45 @@ Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts (5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen. +Artikel 8 +Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts + +(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- + und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der + Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur + Befehlserkennung. + +(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das + rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben. + Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne + Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung + halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs- + plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch. + +(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden: + a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben + „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle + unerkannt. + b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und + zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die + Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs + herausgeschnitten. + +(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit + einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und + folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der + Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen + Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der + vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“). + +(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der + Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so + unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die + Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen. + +(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen. + + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 23. August 2026, zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
