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@@ -222,6 +222,45 @@ Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
+Artikel 8
+Aufnahme des rheinland-pfälzischen Landesrechts
+
+(1) Als Belegfall wird die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs-
+ und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt bei der
+ Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) aufgenommen. Die Prüfung reicht bis zur
+ Befehlserkennung.
+
+(2) Weiter reicht sie nicht, und der Grund liegt in der Quelle: Das
+ rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
+ Dasselbe gilt für das saarländische und das sachsen-anhaltische Portal. Ohne
+ Vorfassung lässt sich das Ergebnis nicht gegen die amtliche Nachfassung
+ halten. Das Änderungsblatt selbst ist frei zugänglich; die Verkündungs-
+ plattform des Landes verkündet seit dem 1. Juli 2026 elektronisch.
+
+(3) Zwei allgemeine Funde sind dabei behoben worden:
+ a) Der Befehlserkenner nimmt fortan überall die Nebenform „die Worte“ neben
+ „die Wörter“ an. Ohne sie blieben sieben der dreiundzwanzig Befehle
+ unerkannt.
+ b) Der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und
+ zerschneidet das Zitat einer Neufassung; er wird nunmehr wie die
+ Seitenfüße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs
+ herausgeschnitten.
+
+(4) Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit
+ einer Halbsatz-Anfügung („wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
+ folgender Halbsatz angefügt“), die Einleitung eines Satzes als Ziel („In der
+ Einleitung werden die Worte … ersetzt“) und die Verweisung auf einen anderen
+ Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der
+ vorstehenden Nummer 8 Buchst. a geändert“).
+
+(5) Für die Beschaffung des Portaltextes ist ein einfacherer Weg gefunden: Der
+ Text wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und gelangt so
+ unmittelbar als Datei in das Dateisystem, statt stückweise durch die
+ Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen.
+
+(6) Der Prüfbestand umfasst dreihundertfünfzig Prüfungen.
+
+
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Fassung vom 23. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen