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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 376dd30..db80d88 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,120 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 26. August 2026, + zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als +Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht +anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein +zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer +Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des +Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die +Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt +allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung +war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf +ihr niemals anschlagen. + + +Artikel 1 +Vermerk der angewandten Änderungshefte + +(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie + bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden + ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum. + +(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen + mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und + „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die + Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt. + +(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung + die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser + (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie + zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf. + +(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt: + Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand + (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der + sie nunmehr von dort bezieht. + + +Artikel 2 +Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst + +(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der + Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden + Zeile „Vom <Datum>“. + +(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt. + Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische + Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen + das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen + Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls + bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der + ersten. + +(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen + Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom + 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein + Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht, + wie die Datei benannt ist. + + +Artikel 3 +Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte + +(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen + Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am + Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut + nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt. + +(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der + Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des + Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste + zählt Hefte und nicht Anwendungen. + +(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so + werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand + voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es + bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse + genannt. + +(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem + Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie + trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so + jung wie dieses Heft. + + +Artikel 4 +Änderung des Handbuchs + +Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert: + +1. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des + kanonischen Klartextes benennt. + +2. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis + der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3 + und 4 werden die Absätze 4 und 6. + +3. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle +(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie +durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu +getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung +und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten +(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur +Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die +Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien). + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 25. August 2026, zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
