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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 07:19:59 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 07:19:59 +0200
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Die Fassung merkt sich, welche Hefte sie schon trägt
Die Kette führte kein Gedächtnis, und der Grund lag tiefer als die Warnung des Handbuchs besagte. Der Textausgeber schrieb die Standzeile sehr wohl aus; der Textparser aber verwarf alles, was vor dem ersten Normkopf steht. Was das Erzeugnis errechnet hatte, kam mithin standlos zurück, und die Altersrüge konnte auf der eigenen Ausgabe niemals anschlagen — ein stiller Verlust, den erst der Blick auf die Kette sichtbar machte. Das Gesetz führt nunmehr seine Fortschreibungen mit: jedes Heft, das auf seinen Wortlaut angewandt worden ist, mit Bezeichnung und Ausfertigungsdatum. Der Ausgeber schreibt sie als „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile, der Parser liest beides zurück, und der Rundlauf prüft, dass nichts dabei verloren geht. Trifft ein Heft ein zweites Mal auf dieselbe Fassung, so wird das gerügt; abgebrochen wird nicht, denn ein Befehl bleibt anwendbar, auch wo er sinnlos ist, und verworfen wird hier nichts. Damit ein Heft wiedererkennbar ist, muss es sich nennen können. Der Erkenner erhebt dafür das Ausfertigungsdatum aus der Zeile „Vom …“ — aber nur, wenn das ganze Dokument genau eine solche führt. Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander, und welche von ihnen es ausmacht, sagt es nicht; ein falsch bezeichnetes Heft wäre schlimmer als ein unbezeichnetes. Aus demselben Datum ergibt sich nebenher die Reihenfolge, in der mehrere Hefte eines Laufes anzuwenden sind, und die Fortwirkung der Altersrüge über die Kette hinweg. Geprüft: mvnw verify, 397 Tests (zuvor 388), reuse lint 191/191. Change-Id: Ice3af51eaec777961dafc997e34391d2fa6d6031
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-rw-r--r--FASSUNGEN.txt114
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index 376dd30..db80d88 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -21,6 +21,120 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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+ Fassung vom 26. August 2026,
+ zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen
+════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════
+
+Die Kette führte kein Gedächtnis. Wer die eigene Ausgabe des Erzeugnisses als
+Stammgesetz eines weiteren Laufes einspeiste, gab ihr eine Fassung, der nicht
+anzusehen war, welche Hefte auf ihr bereits vollzogen sind; dasselbe Heft ein
+zweites Mal angewandt fügte denselben Absatz ein zweites Mal an. Bei näherer
+Prüfung erwies sich der Mangel als tiefer, als die bisherige Warnung des
+Handbuchs (§ 6a Absatz 3 alter Fassung) besagte: Der Textausgeber schrieb die
+Standangabe der Quelle sehr wohl aus, der Textparser aber verwarf sie mitsamt
+allem, was vor dem ersten Normkopf steht. Die vom Erzeugnis errechnete Fassung
+war mithin standlos, und die Altersrüge (§ 1 Absatz 6 des Handbuchs) konnte auf
+ihr niemals anschlagen.
+
+
+Artikel 1
+Vermerk der angewandten Änderungshefte
+
+(1) Es wird der Begriff der Fortschreibung (Fortschreibung) eingeführt. Sie
+ bezeichnet ein Änderungsheft, das auf einen Wortlaut bereits angewandt worden
+ ist, und besteht aus dessen Bezeichnung und dessen Ausfertigungsdatum.
+
+(2) Das Gesetz (Gesetz) führt fortan die geordnete Liste seiner Fortschreibungen
+ mit. Hinzu treten die Methoden „mitFortschreibung“, „traegt“ und
+ „wortlautStand“; letztere gibt das späteste Datum an, das entweder die
+ Standangabe der Quelle oder eines der angewandten Hefte nennt.
+
+(3) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) schreibt für jede Fortschreibung
+ die Zeile „Fortgeschrieben durch: …“ hinter die Standzeile. Der Textparser
+ (LandesRechtTextParser) nimmt beide Zeilenformen im Titelblock auf, statt sie
+ zu verwerfen. Damit übersteht das Gedächtnis den Rundlauf.
+
+(4) Die Standzeile wird bei dieser Gelegenheit an einer Stelle zusammengeführt:
+ Die Erhebung des jüngsten Datums aus einer Standangabe steht fortan im Stand
+ (Stand.juengstesDatum, Stand.aus) und nicht mehr im Lader des gii-XML, der
+ sie nunmehr von dort bezieht.
+
+
+Artikel 2
+Bezeichnung eines Änderungsdokuments aus ihm selbst
+
+(1) Der Dokumentkopf (DokumentKopf) wird um das Ausfertigungsdatum ergänzt. Der
+ Dokumenterkenner (DokumentErkenner) erhebt es aus der für sich stehenden
+ Zeile „Vom <Datum>“.
+
+(2) Erhoben wird es nur, wenn das gesamte Dokument genau eine solche Zeile führt.
+ Ein Sammelheft stellt mehrere Verkündungen nebeneinander — das thüringische
+ Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2/2026 deren vier —, und welche von ihnen
+ das Dokument ausmacht, sagt es nicht. Gesucht wird deshalb über den vollen
+ Text und nicht über die ersten einhundertzwanzig Kopfzeilen; anderenfalls
+ bliebe die zweite Verkündung außer Sicht und das Heft trüge den Namen der
+ ersten.
+
+(3) Der Anzeigename (DokumentKopf.anzeigeName) nennt fortan neben der eigenen
+ Drucksachennummer hilfsweise das Ausfertigungsdatum („Änderungsgesetz vom
+ 12. Februar 2026“). Er ist zugleich der Schlüssel, an dem eine Fassung ein
+ Heft wiedererkennt; maßgeblich ist mithin, was im Dokument steht, und nicht,
+ wie die Datei benannt ist.
+
+
+Artikel 3
+Rüge der zweiten Anwendung; Reihenfolge der Hefte
+
+(1) Die Kernpipeline (Pipeline) vermerkt nach jedem Änderungsdokument, dessen
+ Befehle wenigstens einmal gegriffen haben, die zugehörige Fortschreibung am
+ Gesetz. Ein Heft, dessen Befehle sämtlich liegenblieben, hat den Wortlaut
+ nicht fortgeschrieben und wird nicht vermerkt.
+
+(2) Trägt die Fassung das Heft bereits, so ergeht eine Rüge in der Synopse. Der
+ Lauf wird nicht abgebrochen und kein Befehl verworfen (§ 1 Absatz 4 des
+ Handbuchs); vermerkt wird das Heft alsdann kein zweites Mal, denn die Liste
+ zählt Hefte und nicht Anwendungen.
+
+(3) Tragen sämtliche Änderungsdokumente eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so
+ werden sie in dessen Reihenfolge angewandt; jedes Heft setzt den Stand
+ voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so verbleibt es
+ bei der Reihenfolge der Aufrufargumente. Eine Umstellung wird in der Synopse
+ genannt.
+
+(4) Die Altersrüge (AenderungsgesetzParser) bemisst sich fortan nach dem
+ Wortlautstand des Gesetzes und nicht mehr allein nach dessen Standzeile. Sie
+ trägt damit auch in der Kette: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so
+ jung wie dieses Heft.
+
+
+Artikel 4
+Änderung des Handbuchs
+
+Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert:
+
+1. § 5 Absatz 2 wird um eine Nummer 4 ergänzt, die die beiden Kopfzeilen des
+ kanonischen Klartextes benennt.
+
+2. § 6a wird um die Absätze 3 bis 5 ergänzt (Reihenfolge der Hefte, Gedächtnis
+ der Kette nebst Rüge, Fortwirkung der Altersrüge); die bisherigen Absätze 3
+ und 4 werden die Absätze 4 und 6.
+
+3. § 17 Absatz 3 wird dahin ergänzt, dass der Rundlauf auch den Kopf umfasst.
+
+
+Schlussbestimmung
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle
+(dreihundertsiebenundneunzig an der Zahl, zuvor dreihundertachtundachtzig) sowie
+durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu
+getreten sind der Rundlauf des Kopfes (LandesRechtTextAusgeberTest), die Erhebung
+und die Prüfung des Ausfertigungsdatums an sechs Beispieldokumenten
+(DokumentErkennerTest) sowie die Kettenprüfung am Heft des Dritten Gesetzes zur
+Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EndToEndTest). Die
+Auszeichnung nach REUSE ist vollständig (191 von 191 Dateien).
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Fassung vom 25. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 25. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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