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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 19:57:07 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 19:57:07 +0200 |
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Gelesen wird, was im Satz steht, nicht was zuerst gezeichnet wurde
Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den ganzseitenbreiten
Titelblock des Gesetzes zuletzt — nach beiden Spalten, obgleich er über ihnen
steht. Im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den
Seitenwechsel läuft: „… zur Sicherung des Be-“, Titelblock, „triebs von
Unterkünften …“. Der Wortlaut der Anlage Nummer 31 trug den Titel des
Änderungsgesetzes in sich, und die Nummer wich als einzige aus einem Grunde von
der amtlichen Nachfassung ab, der weder in der Erkennung noch in der Anwendung lag.
Maßgeblich ist fortan das Satzbild in der einfachen Gestalt, die die
Gesetzblätter durchweg haben: zwei Spalten, dazwischen eine Rinne, und darüber
oder dazwischen einzelne ganzseitenbreite Zeilen. Gesucht wird die Rinne — die
senkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte
des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von
nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl
überschreiten, sind die breiten; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird
Band für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte
Spalte.
Der übliche XY-Schnitt der Literatur leistet das nicht, und der erste Versuch
danach hat es bewiesen: Teilt man erst waagerecht am weitesten Weißraumband,
so zerfällt eine zweispaltige Seite mit Kolumnentitel in oben und unten, ehe sie
in links und rechts zerfällt; gelesen wird links oben, rechts oben, links unten,
rechts unten. Im Infektionsschutzgesetz zerriss das eine Aufzählung mitten
entzwei und ließ von fünfundsiebzig Befehlen einundvierzig übrig. Die Spalte hat
deshalb den Vorrang vor dem Band.
Zwei Vorsichtsmaßregeln begrenzen den Eingriff, der sonst jeden Extraktionslauf
berührte: Innerhalb einer Spalte bleibt es bei der Reihenfolge des
Inhaltsstroms, und findet sich keine Rinne, so bleibt die Seite unangetastet.
Der Eingriff kann Spalten und breite Zeilen gegeneinander versetzen, niemals
aber den Satz einer Spalte durcheinanderbringen, deren Strom schon stimmte.
Ausgezählt über den ganzen Beispielbestand ändern fünfzehn der fünfundvierzig
PDF-Dateien ihren Auszug; nachgesehen sind sie sämtlich, und wo sie den
Fließtext betreffen, rücken sie einen Vorspann an die Stelle, an der er im Satz
steht (Berlin, Thüringen, die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht). Die
Anlage Nummer 31 gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei
benannte Abweichungen, keine davon in der Anwendung begründet. Alle
dreihundertneununddreißig Prüfungen laufen durch, darunter jede gepinnte Zahl
des Bestandes; REUSE meldet 176/176.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I80f100bba2b8e48d0d292fb310f4a9c98fc519ec
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata')
| -rw-r--r-- | src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc | 29 |
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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index fef01d9..ea218a0 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -26,11 +26,12 @@ Stammfassung kommt je Land aus dem Portal des Landes oder als handgepflegter Kla |Berlin |`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234 (Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026) -|*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die -Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte -Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen -(Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen — der Seitenkopf wird -herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung +|*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Innerhalb einer Spalte ist die +Reihenfolge des Inhaltsstroms bereits die Lesereihenfolge; die ganzseitenbreiten Rahmen dagegen +stehen an falscher Stelle im Strom — der Titelblock wird *zuletzt* gezeichnet, obgleich er über +beiden Spalten steht, und landete damit mitten im Fließtext. Seit Welle 21 folgt die Reihenfolge +dem Satzbild (Rinne zwischen den Spalten, breite Zeilen als Bandgrenzen), und der Titelblock steht, +wo er hingehört. Tiefe Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage*, deren Einheiten als *Überschriften* („Nummer 6") statt als Aufzählungsmarken gesetzt sind. Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein voller Akzeptanzfall; das Portal setzt die amtlichen *Satznummern als angeklebte Ziffern* („(2) 1Gegen …"). @@ -152,16 +153,17 @@ vollständig belegt. * *Berlin* ist umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein *voller* Akzeptanzfall: beide Befehle angewandt, alle fünf Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 (ASOG) wird vollständig - erkannt und zu fünf Sechsteln angewandt; 168 der 171 Normen gleichen danach der Nachfassung. + erkannt und zu fünf Sechsteln angewandt; 169 der 171 Normen gleichen danach der Nachfassung. Die Nummern der Anlage sind seit dieser Welle *eigene Normen* („Anlage Nummer 23“), wie das Portal sie führt — damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre Befehle. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. + -- -Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: § 67 (das Portal setzt -amtliche Satznummern, das Gesetzblatt nicht), Anlage Nummer 23 (der eine Rest, siehe unten) und -Anlage Nummer 31 (der ganzseitenbreite Titelblock steht im Inhaltsstrom mitten im Zitat — die -offene Layout-Frage). Der eine liegengebliebene Befehl benennt eine Grenze des Klartextformats: +Die zwei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: § 67 (das Portal setzt +amtliche Satznummern, das Gesetzblatt nicht) und Anlage Nummer 23 (der eine Rest, siehe unten). +Die Anlage Nummer 31 war die dritte, bis die Lesereihenfolge dem Satzbild folgte: Der +ganzseitenbreite Titelblock stand im Inhaltsstrom mitten in ihrem Zitat. Der eine liegengebliebene +Befehl benennt eine Grenze des Klartextformats: Ein Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung („Aus dem Bereich Verkehr:“) wird dem vorangehenden Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befehl meint. -- @@ -253,9 +255,6 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa)) findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen. -* *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer - Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben - verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung. * *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem 01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor. * Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht @@ -266,10 +265,6 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen: -. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch - offen“. Sie ist seit dieser Welle *belegt*: Die Anlage Nummer 31 des ASOG weicht allein - deshalb von der Nachfassung ab, weil der Titelblock des Änderungsgesetzes im Inhaltsstrom - mitten in ihrem Zitat steht. . *Weitere Länder erfassen* — Rheinland-Pfalz (Verkündungsplattform erst ab 01.07.2026), Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt. |
