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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:32:26 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-24 21:32:26 +0200
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Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht Wörter
Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht als Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das saarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, gibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür, dass die Befehle dort bereits vollzogen sind. Zwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die Worte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner nimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle unerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und zerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ / Fußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs. Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer Halbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen Punkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“). Nebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten: Der Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet unmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht — er ist an die Sitzung gebunden. Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/RheinlandPfalz/SOURCES')
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/RheinlandPfalz/SOURCES69
1 files changed, 69 insertions, 0 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/RheinlandPfalz/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/RheinlandPfalz/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..353c335
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/RheinlandPfalz/SOURCES
@@ -0,0 +1,69 @@
+Beispieldaten Rheinland-Pfalz — Herkunft und Aufbereitung
+=========================================================
+
+1. Änderungsdokument
+ GVBl-2026-21_UKAPOGS-E3-AendVO.pdf
+ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 21 vom
+ 10. August 2026: Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
+ Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst
+ der Fachrichtung Gesundheit und Soziales bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz
+ vom 31. Juli 2026.
+ Bezogen über https://verkuendung.rlp.de/de/gesetz-und-verordnungsblatt
+ (Direktverweis auf upload.open.rlp.de/…/gvbl.-nr.-21-2026_sealed.pdf,
+ abgerufen am 24.08.2026).
+
+2. Stammfassung — hier die NACHfassung
+ UKAPOGS-E3-neu.txt
+ Dieselbe Verordnung vom 12. Juli 2023 in der Gesamtausgabe mit Gültigkeit ab
+ dem 11. August 2026, also nach der Änderung.
+ Bezogen über https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/aiz-jlr-NNLRP00005EEA@20260811
+
+ Die Vorfassung fehlt, und zwar aus einem Grund, der in der Quelle liegt: Das
+ rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben.
+ Es kennt allein die aktuelle („Aktuelle Gesamtausgabe“) nebst einer bloßen
+ Aufzählung der Änderungen; die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“, über die in
+ Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung mit ihrem
+ Geltungszeitraum abrufbar ist, gibt es dort nicht. Ebenso wenig im
+ saarländischen (recht.saarland.de) und im sachsen-anhaltischen Portal
+ (landesrecht.sachsen-anhalt.de); geprüft am 24.08.2026. Deshalb reicht die
+ Prüfung dieses Falles nur bis zur Befehlserkennung.
+
+ Die Verkündungsplattform des Landes verkündet erst seit dem 1. Juli 2026
+ elektronisch; ältere Hefte — hier das Stammheft von 2023 (GVBl. S. 202) —
+ liegen dort nicht.
+
+Beschaffung des Portaltextes: der Blob-Weg
+------------------------------------------
+Der Text der juris-Portale ist nur im Browser vorhanden (die Skriptabfrage erhält
+die 5,4-kB-Hülle). Bisher wurde er stückweise über die Textausgabe der
+Browsersteuerung geholt. Einfacher und zeichengenau geht es so:
+
+ const txt = document.querySelector('div.docLayoutText').innerText;
+ const a = document.createElement('a');
+ a.href = URL.createObjectURL(new Blob([txt], {type: 'text/plain'}));
+ a.download = 'fassung.txt';
+ document.body.appendChild(a);
+ a.click();
+
+Die Datei landet im Download-Verzeichnis und geht damit gar nicht erst durch die
+Textausgabe. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht
+(/jportal/recherche3doc/<Kurzname>.pdf?json=…) taugt dagegen nicht: Er ist an die
+Sitzung gebunden und antwortet einer Skriptabfrage mit „Ihre letzte Sitzung wurde
+bereits beendet“.
+
+Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten)
+-----------------------------------------------------------------------
+ - Vorspann bis zur Marke „zur Einzelansicht Inhaltsverzeichnis“; Kopf aus der
+ Titelzeile, Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener Zeile.
+ - Die Marken „zur Einzelansicht …“ stehen hinter jeder Norm und entfallen.
+ - Der Normkopf trägt ein geschütztes Leerzeichen („§<NBSP>1“); es wird zum
+ gewöhnlichen. Normkopf und Überschrift stehen auf zwei Zeilen und werden
+ vereinigt, ebenso Teil-Bezeichnung und Teil-Überschrift.
+ - Aufzählungsmarke und Gliedtext stehen getrennt und werden vereinigt.
+ - Zum Schluss NFC.
+
+Rechtsrahmen
+------------
+Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG).
+Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im
+Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.