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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-28 08:36:29 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-28 08:36:29 +0200 |
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| parent | 0be6e41ca5ae1c16aab308931616f1ec84ea3eba (diff) | |
Die Anlage gliedert sich nach eigener Wahl
Der Korpuslauf sollte klären, woran die Anlagen-Reste liegen, und hat die Frage
anders beantwortet als erwartet: Unter den 116 liegengebliebenen Befehlen des
Korpus ist kein einziger ein Tabellenproblem. Die Annahme, die vier
mecklenburgischen Reste scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war
unrichtig. Beschafft man das Ursprungsheft (GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, über das
Internet-Archiv, weil der Wirt einer Skriptabfrage nicht antwortet), so zeigt
sich: Der Ausbildungsrahmenplan ist keine Tabelle, sondern gegliederter
Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und
eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der Stammfassung, das war alles.
Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
Zuständigkeitskatalogs kennt das Erzeugnis deshalb fortan die benannte Einheit
und führt sie wie jene als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt:
„Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“. Erkannt wird sie an ihrem Bau und nicht an
einer Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm —, denn jede Anlage
darf ihre Einheiten nennen, wie sie will, und eine Liste wäre am nächsten Land
wieder unvollständig. Leser und Ausgeber tragen sie (der Rundlauf geht auf), der
Stellenparser nimmt sie als Stellenangabe, der Auflöser setzt sie mit der Anlage
zur Normbezeichnung zusammen, und der Anwender benennt sie um.
Dabei ist ein stiller Fehler zutage getreten: Die Umnummerierung lief für alles,
was weder Paragraph noch Absatz noch Aufzählungsmarke noch Satz war, in den
Auffangzweig „keine Textänderung nötig“ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun.
Erst der Belegfall hat das gezeigt.
Von den vier mecklenburgischen Resten sind zwei erledigt (22 statt 20 von 24
Befehlen). Die beiden übrigen haben benannte Gründe: Der eine fügt einen ganzen
Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes,
der nicht vorliegt. Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt aus
demselben Grund fort; sie ist der einzige echte Tabellensatz des ganzen Korpus.
Die Grundlinie hat sich sogleich bewährt: Die Erweiterung kostete einen Befehl,
der zuvor angewandt wurde — „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird
gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem Gliederungszweig, weil auch
„Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der Korpuslauf rügte das im selben
Durchgang („angewandte Befehle 86 statt 87“), und zwar in einem anderen Land und
einem anderen Dokument, wo keine Einzelprüfung es bemerkt hätte. Die Grenze ist
gezogen und durch zwei Prüffälle gepinnt.
Geprüft: mvnw verify (445 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch. Der
Akzeptanzfall pinnt 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte Befehle; die
Grundlinie des Korpuslaufs ist auf 1289 statt 1287 angewandter Befehle
fortgeschrieben.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I3e6046c3a91ecc45406058b367ec5a9a19c84967
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES')
| -rw-r--r-- | src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES | 45 |
1 files changed, 36 insertions, 9 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES index f821362..af7a157 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES +++ b/src/test/resources/sampledata/MecklenburgVorpommern/SOURCES @@ -77,12 +77,39 @@ Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung - Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes („Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“). -5. Benannte Grenzen - Vier der 24 Befehle bleiben liegen, sämtlich die *Anlagen* betreffend: - Nummer 10 Buchstaben a bis c ändern die Anlage 1 (Ausbildungsrahmenplan) über - deren „Ausbildungsabschnitte“, Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine - Fassung, die im *Anhang des Änderungsgesetzes* steht. Die Anlagen sind - Tabellen und Vordrucke; der kanonische Klartext hat für sie keine Form, und - sie sind in der Stammfassung deshalb nicht mitgeführt. Der Verweis auf einen - Anhang des ändernden Gesetzes ist überdies eine Form, die das Erzeugnis nicht - auflöst. +5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026) + Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er + steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und + ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de + einer Skriptabfrage nicht antwortet: + https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/ + Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/ + GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026). + + Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist + keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine + Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der + Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme, + die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2 + zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit, + Einzelergebnis). + + Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche + als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt. + Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner + Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1 + Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“. + +6. Benannte Grenzen + Zwei der 24 Befehle bleiben liegen: + - Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue + Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer + Einheiten ist an den §-Kopf gebunden. + - Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des + Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes + wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht + vorliegt, lässt sich nicht anwenden. + + Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein + Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die + einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat. |
